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RY250001 • OG ZH RY250001 KI-generiert

Applicant's Third Revision Attempt Dismissed as Vexatious

Geschäftsnummer RY250001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The reviewing court dismissed a third attempt by the applicant to revise a judgment upholding an order for summary execution concerning approximately CHF 42,000, following two prior unsuccessful revision attempts against the same decision. The court reasoned that the latest submission failed to articulate specific grounds for revision, merely reiterating the argument that summary execution should not have been granted, and thus constituted an obviously vexatious and abusive use of legal remedies; consequently, the revision procedure was terminated, costs were imposed on the applicant, and the original filing was forwarded to the chamber handling the underlying enforcement case.

Legislator-Regeste

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Art. 238 lit. c ZPO, Art. 132 Abs. 3 ZPO, Art. 242 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Applicant's Third Revision Attempt Dismissed as Vexatious: The court reasoned that the latest submission failed to articulate specific grounds for revision, merely reiterating the argument that summary execution should not have been granted, and thus constituted an obviously vexatious and abusive use of legal remedies; consequently, the revision procedure was terminated, costs were imposed on the applicant, and the original filing was forwarded to the chamber handling the underlying enforcement case.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Vollstreckungsentscheid Rückzug des Revisionsgesuchs Revisionsgrund mutwillige Prozessführung Normenkontrolle Rechtsöffnung (Revision)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for returning the appellant's submission regarding the revision request without further processing due to its frivolous nature.

Art. 242 ZPO

Cited in conjunction with Art. 132 Abs. 3 ZPO for the procedure of closing the revision proceedings.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited regarding the imposition of court costs on the revision appellant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited regarding the decision not to award any party compensation for the revision proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RY250001-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Beschluss vom 6. März 2025

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller, Beschwerdegegner und Revisionsbeklagter vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung (Revision)

Revision gegen ein Urteil der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2023 (RT230062-O)

Nach Einsicht in die Eingabe der Revisionsklägerin vom 25. Februar 2025, mit welcher sie unter anderem die Revision des Urteils der Kammer vom 30. Oktober 2023 (womit die Beschwerde gegen ein definitive Rechtsöffnung für rund Fr. 42'000.– erteilendes Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2023 abgewiesen wurde; Geschäfts-Nr. RT230062-O), verlangt (Urk. 1), da die Revisionsklägerin bereits am 13. März 2024 die Revision dieses Urteils der Kammer vom 30. Oktober 2023 verlangt hat und jenes Revisionsgesuch mit Urteil vom 22. April 2024 abgewiesen wurde, wobei der Revisionsklägerin ausführlich die für die einzelnen Revisionsgründe zu erfüllenden Voraussetzungen dargelegt wurden (Geschäfts-Nr. RY240002-O),

da die Revisionsklägerin am 14. August 2024 ein weiteres Revisionsgesuch bezüglich desselben Urteils gestellt hatte, worauf mangels Geltendmachung konkreter Revisionsgründe mit Beschluss vom 4. September 2024 nicht eingetreten wurde (Geschäfts-Nr. RY240010-O),

da die Revisionsklägerin auch in ihrem neuerlichen Revisionsgesuch vom 25. Februar 2025 – nebst dem offensichtlich unbegründeten Einwand der ungenügenden Parteibezeichnungen im Sinne von Art. 238 lit. c ZPO – im Kern lediglich geltend macht, dass keine Rechtsöffnung hätte erteilt werden dürfen (Urk. 1), jedoch die ihr im Urteil der Kammer vom 13. März 2024 dargelegten Voraussetzungen für eine Revision offensichtlich unbeachtet gelassen hat, da mangels konkreter Geltendmachung von Revisionsgründen die Eingabe der Klägerin vom 25. Februar 2025 hinsichtlich des Urteils der Kammer vom 30. Oktober 2023 als offensichtlich querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, weshalb in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO die Eingabe der Revisionsklägerin in Bezug auf das Revisionsgesuch ohne Weiteres zurückzusenden und das Revisionsverfahren entsprechend abzuschreiben (Art. 242 ZPO), die Eingabe in Bezug auf das Berichtigungsbegehren jedoch an die Kammer zu Handen des Verfahrens RT230062-O weiterzuleiten ist,

da für dieses Verfahren gleichwohl Gerichtskosten entstanden und der Revisionsklägerin aufzuerlegen sind, dagegen keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO), mit dem Hinweis, dass sich das Obergericht vorbehält, weitere Eingaben dieser Art (nach Prüfung) unbeantwortet abzulegen,

wird beschlossen:

1. Das Revisionsverfahren wird abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden der Revisionsklägerin auferlegt.

4. Für das Revisionsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je unter Beilage von Kopie von Urk. 1 und Urk. 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

6. Die Originaleingabe vom 25. Februar 2025 (Urk. 1) wird samt Beilage (Urk. 3)

an die Kammer zu Handen des Verfahrens RT230062-O weitergeleitet.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 42'273.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. März 2025

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

versandt am: sba