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RY240014 • OG ZH RY240014 KI-generiert

Municipality Debt Collection Revision Denied for Lack of Criminal Interference Showing

Geschäftsnummer RY240014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The petitioner sought a revision of a prior appellate decision that had overturned a lower court's dismissal of the petitioner's challenge against several debt collection orders initiated by the respondent municipality. The court declined to entertain the revision request because the petitioner failed to establish a valid ground for revision under the applicable procedural law, specifically citing Article 328(1)(b) of the Civil Procedure Code, which requires evidence of criminal interference affecting the prior decision; the petitioner's allegations of tax collection irregularities, framed as "clear fraud," were unsubstantiated and not linked to any criminal proceedings against the respondent, leading the court to rule the claim inadmissible and dismiss the revision application without addressing the merits.

Legislator-Regeste

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Art. 20a SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 329 Abs. 1 ZPO, Art. 328 ZPO, Art. 329 ZPO; Municipality Debt Collection Revision Denied for Lack of Criminal Interference Showing: The court declined to entertain the revision request because the petitioner failed to establish a valid ground for revision under the applicable procedural law, specifically citing Article 328(1)(b) of the Civil Procedure Code, which requires evidence of criminal interference affecting the prior decision; the petitioner's allegations of tax collection irregularities, framed as "clear fraud," were unsubstantiated and not linked to any criminal proceedings against the respondent, leading the court to rule the claim inadmissible and dismiss the revision application without addressing the merits.

Schlagwörter

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Revision des Strafurteils Inkasso Rechtsstaat ZPO-Bestimmung Betrug Einrede der Verfassungswidrigkeit Revision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO

The appeal was dismissed because the cited ground for revision was not met (lack of a revision ground).

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning to establish that the revision procedure before the supervisory authority is free of charge.

Art. 61 GebV SchKG

Cited in the reasoning to establish that the revision procedure before the supervisory authority is free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Used to state in the dispositive that no party compensation is awarded.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RY240014-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer

Beschluss vom 4. Dezember 2024

in Sachen

A._____, Revisionsklägerin,

gegen

Kanton Zürich, Revisionsbeklagter,

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Revision

Revision des Entscheides der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 29. Juni 2023 (PS230072)

Erwägungen:

1.

1.1. Am 22. Juni 2022, am 6. Juli 2022 und am 24. August 2022 wurden der Revisionsklägerin die Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes Zürich 7 (nachfolgend: Betreibungsamt) in den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 für Forderungen des Revisionsbeklagten zugestellt (act. 3/2 f.). Die Revisionsklägerin erhob gegen die Zahlungsbefehle Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz). Diese wies die Beschwerde mit Beschluss vom 23. März 2023 ab (CB220150). Die von der Revisionsklägerin dagegen erhobene Beschwerde bei der hiesigen Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wurde mit Urteil vom 29. Juni 2023 gutgeheissen. Die Kammer hob den vorinstanzlichen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (PS230072; act. 3/4 = act. 3).

1.2. Mit Eingabe vom 19. bzw. 20. November 2024 gelangte die Revisionsklägerin an die hiesige Kammer und beantragte, das Urteil PS230072 vom 29. Juni 2023 sei zu revidieren und dem Revisionsgesuch sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2).

1.3. Die Akten des Verfahrens PS230072 wurden beigezogen (act. 4/1-34). Das Verfahren ist spruchreif. Da auf das Revisionsgesuch – wie den nachfolgenden

Erwägungen zu entnehmen ist – nicht einzutreten ist, ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuschreiben.

2.

2.1. Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist Art. 20a SchKG anwendbar. Art. 20a Abs. 3 SchKG sieht vor, dass die Kantone das Verfahren regeln, soweit Abs. 2 keine Bestimmungen enthält. Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren und der Weiterzug nach §§ 83 f. GOG (siehe § 18 EG SchKG). Für den Weiterzug an das Obergericht sind die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG). Dieser Verweis umfasst

grundsätzlich auch die Bestimmungen über die Revision nach Art. 328 ff. ZPO (vgl. OGer ZH RY240001 vom 24. Mai 2024 E. II.1. mit Verweis auf RH130001 vom 13. Mai 2013 E. 2.).

2.2. Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde, wobei eine Verurteilung durch das Strafgericht nicht erforderlich ist, da der Beweis auf andere Weise erbracht werden kann, wenn das Strafverfahren nicht durchgeführt wurde (Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO). Die um Revision ersuchende Partei trägt für die Fristwahrung die Behauptungsund Beweislast, insbesondere hat sie den genauen Zeitpunkt des Entdeckens zu nennen und so weit als möglich zu belegen. Es gehört zu den formellen Anforderungen an die Begründung, dass im Revisionsgesuch die Einreichung innert der 90-tägigen Frist dargetan wird (vgl. BSK ZPO-HERZOG, 3. Aufl. 2017, Art. 329 N 2 ff.; BK ZPO-STERCHI, Art. 329 N 4).

2.3. Das Gesetz schreibt für die Behandlung des Revisionsgesuchs ein mehrstufiges Verfahren vor. Zunächst ist über die Zulässigkeit und über die Begründetheit der Revision zu befinden. Im Falle der Gutheissung des Revisionsbegehrens ist ein neuer Entscheid – unter Berücksichtigung der Revisionsgründe – zu fällen (BK ZPO-STERCHI, Art. 332 und Art. 333 N 1 ff.). Sind bereits die Eintretensvoraussetzungen – das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen, die Anrufung eines erlaubten Revisionsgrundes (Art. 328 ZPO) und die fristgerechte Einreichung des Revisionsgesuches (Art. 329 ZPO) – nicht gegeben, tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein. Ob diesfalls ein Revisionsgrund vorliegt und ob in der Sache selber anders zu entscheiden wäre als im zu revidierenden Entscheid, ist in diesem Fall irrelevant (OGer ZH RU190041 vom 2. August 2019

E. 2.1; KUKO ZPO-BRUNNER/TANNER, 3. Aufl. 2021, Art. 332 N 2).

2.4. Beim Urteil PS230072, um dessen Revision die Revisionsklägerin ersucht, handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Da auf das Revisionsgesuch

– wie sogleich aufgezeigt wird – mangels Revisionsgrund nicht einzutreten ist, kann offenbleiben, ob ein Rückweisungsentscheid revisionsfähig ist (vgl. diesbezüglich TANNER, Das Revisionsverfahren nach Art. 328-333 ZPO, in: ZZZ 47/2019, 191 ff., 195 und BSK ZPO-HERZOG, Art. 328 N 24 je m.w.H.).

2.5. Die Revisionsklägerin macht geltend, es liege ein "klarer Betrugsfall" vor, da der Kanton Zürich sie für Gemeindesteuern betreibe, deren Gläubigerin eigentlich die Stadt Zürich sei. Ein unbekannter Straftäter habe beim Kanton Zürich Betreibungsbegehren gegen sie "eingeleitet", ohne den eigenen Namen zu nennen (act. 2 Rz. 1 ff.).

Die Revisionsklägerin bezieht sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO. Sie bringt jedoch nichts vor, das auf eine strafrechtliche Verfehlung durch den Revisionsbeklagten hindeuten würde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorwürfe Gegenstand eines Strafverfahrens wären. Folglich sind die haltlosen Vorwürfe der Revisionsklägerin nicht zu hören. Es liegt somit kein Revisionsgrund vor, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist.

3. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Dies gilt auch für ein diesbezügliches Revisionsverfahren (vgl. OGer ZH RH130001 vom 13. Mai 2013 E. 5). Die Revisionsklägerin ist indes ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bei zukünftigen Revisionsgesuchen, die offensichtlich unbegründet und daher als mutwillig zu qualifizieren sind, Kosten erhoben werden könnten.

Parteientschädigungen dürfen keine zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Revisionsbeklagten unter Beilage einer Kopie des Revisionsgesuchs (act. 2), sowie an das Bezirksgericht Zürich (als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter), je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Widmer

versandt am:

5. Dezember 2024