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RY240010 • OG ZH RY240010 KI-generiert

Dismissal of Vexatious Revision Attempt Regarding Summary Execution Proceedings

Geschäftsnummer RY240010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a revision attempt concerning a decision that upheld the granting of summary execution proceedings for approximately CHF 42,000 against the petitioner, noting that the petitioner had already filed and subsequently had a prior revision against the same decision rejected, with the requirements for revision clearly explained. The court found the new submission to be manifestly vexatious and an abuse of process because it failed to concretely assert any grounds for revision, thus leading to the immediate termination of the proceedings, imposition of court costs on the petitioner, and a warning against future similar filings.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 3 ZPO, Art. 242 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Dismissal of Vexatious Revision Attempt Regarding Summary Execution Proceedings: The court found the new submission to be manifestly vexatious and an abuse of process because it failed to concretely assert any grounds for revision, thus leading to the immediate termination of the proceedings, imposition of court costs on the petitioner, and a warning against future similar filings.

Schlagwörter

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Revisionsverfahren Verfahrensabschreibung fristlose Entlassung Verfahrensmissbrauch Übertretung Urteilsvorschlag Rechtsöffnung (Revision)
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 Abs. 3 ZPO

The motion was summarily rejected and the revision procedure closed because the repeated appeal was considered vexatious.

Art. 242 ZPO

The court ordered the dismissal of the revision procedure (closure/striking off).

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court costs of the revision procedure were imposed on the plaintiff.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

The court decided not to award any party compensation for the revision procedure.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RY240010-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 4. September 2024

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller, Beschwerdegegner und Revisionsbeklagter vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung (Revision)

Revision gegen ein Urteil der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2023 (RT230062-O)

Nach Einsicht in die Eingabe der Revisionsklägerin vom 14. August 2024, mit welcher sie die Revision des Urteils der Kammer vom 30. Oktober 2023 (womit die Beschwerde gegen ein definitive Rechtsöffnung für rund Fr. 42'000.-- erteilendes Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2023 abgewiesen wurde; Geschäfts- Nr. RT230062-O), verlangt (Urk. 1; mit gleicher Eingabe wird auch die Revision des Urteils der Kammer vom 8. März 2024 verlangt, wofür das Revisionsverfahren RY240011-O angelegt wurde),

da die Revisionsklägerin bereits am 13. März 2024 die Revision dieses Urteils der Kammer vom 30. Oktober 2023 verlangt hatte und jenes Revisionsgesuch mit Urteil vom 22. April 2024 abgewiesen wurde, wobei der Revisionsklägerin ausführlich die für die einzelnen Revisionsgründe zu erfüllenden Voraussetzungen dargelegt wurden (Geschäfts-Nr. RY240002-O),

da die Revisionsklägerin in ihrem neuerlichen Revisionsgesuch im Kern lediglich geltend macht, dass keine Rechtsöffnung hätte erteilt werden dürfen, jedoch die ihr im Urteil der Kammer vom 13. März 2024 dargelegten Voraussetzungen für eine Revision offensichtlich unbeachtet gelassen hat, da mangels konkreter Geltendmachung von Revisionsgründen die Eingabe der Klägerin vom 14. August 2024 hinsichtlich des Urteils der Kammer vom 30. Oktober 2023 als offensichtlich querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, weshalb in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO die Eingabe der Klägerin ohne Weiteres zurückzusenden und das Revisionsverfahren entsprechend abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO),

da trotz dieser Rücksendung gleichwohl Gerichtskosten entstanden und der Klägerin aufzuerlegen sind, dagegen keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO), mit dem Hinweis, dass sich das Obergericht vorbehält, weitere Eingaben dieser Art (nach Prüfung) unbeantwortet abzulegen,

wird beschlossen:

1. Das Revisionsverfahren wird abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

4. Für das Revisionsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsklägerin unter Rücksendung von Urk. 1 und an den Revisionsbeklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 42'273.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. September 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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