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RY240009 • OG ZH RY240009 KI-generiert

Revision of Neighbor Law Judgment Dismissed for Lack of Grounds

Geschäftsnummer RY240009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought revision of a prior judgment which upheld a lower court order compelling the removal of loggia coverings and prohibiting future covering due to neighbor law dispute, arguing the prior judgments were void due to procedural errors, lack of jurisdiction, and violations of fundamental rights including discrimination, and referencing criminal acts and an ECHR ruling. The court summarily dismissed the revision, reasoning that the appellant failed to present new facts or evidence meeting the criteria for revision under Article 328(1)(a) ZPO, provided no evidence of a relevant criminal conviction under Article 328(1)(b) ZPO, and failed to show a qualifying ECHR finding under Article 328(2) ZPO; the repeated challenges to jurisdiction and merits, already addressed in previous appeals, did not constitute valid grounds for revision.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 330 ZPO, Art. 328 Abs. 2 ZPO, Art. 17 EMRK, Art. 5 BV, Art. 8 EMRK; Revision of Neighbor Law Judgment Dismissed for Lack of Grounds: The court summarily dismissed the revision, reasoning that the appellant failed to present new facts or evidence meeting the criteria for revision under Article 328(1)(a) ZPO, provided no evidence of a relevant criminal conviction under Article 328(1)(b) ZPO, and failed to show a qualifying ECHR finding under Article 328(2) ZPO; the repeated challenges to jurisdiction and merits, already addressed in previous appeals, did not constitute valid grounds for revision.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Zuständigkeitsgründe Verletzung von Verfahrensrechten Wegnahmerecht Nutzungsplanrevision Nachbarrecht Nachbarrecht (Revision)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the court costs of the revision proceedings to be borne by the revision plaintiff.

Art. 111 Abs. 1 ZPO

Applied to rule on offsetting the costs against the security deposit made by the revision plaintiff.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as part of the basis for not awarding party compensation due to the lack of relevant activity by the opposing parties.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RY240009-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Urteil vom 2. September 2024

in Sachen

A._____, Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin gegen

1. B._____,

2. C._____,

Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte betreffend Nachbarrecht (Revision)

Revision gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 24. November 2022 (NP220015-O)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 23. August 2022 wurde die Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin verpflichtet, die Abdeckungen der Lichtöffnungen der Loggia an der D._____-strasse 1, Zürich,

2. Stock, unverzüglich zu entfernen. Ferner wurde ihr unter Strafandrohung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verboten, die Lichtöffnungen der Loggia an der D._____-strasse 1, Zürich, 2. Stock, künftig in irgendeiner Form abzudecken. Zudem wurden ihre Widerklagebegehren abgewiesen bzw. auf diese nicht eingetreten (Urk. 4/62 S. 14 f.; Geschäfts-Nr.: FV210161-L). Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionsklägerin wies die hiesige Kammer mit Urteil 24. November 2022 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 2 S. 18 = Urk. 4/71 S. 18; Geschäfts-Nr.: NP220015-O). Mit Urteil vom 9. Mai 2024 wies auch das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionsklägerin ab, soweit sie auf diese eintrat (Urk. 4/78 S. 10).

1.2. Mit Eingabe vom 14. August 2024 reichte die Revisionsklägerin ein Revisionsgesuch gegen das Urteil der Kammer vom 24. November 2024 ein und stellte folgende Begehren (Urk. 1 S. 2):

"1 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen.

2- Der Urteil vom 24. November 2022 im Bezug auf NP220015 nichtig zu erklären und aufzuheben und es sei gerichtlich festzustellen, dass weder B._____ noch C._____ der Eigentümer der Wohnung im 1. OG der D._____-strasse 1, Zürich und weder B._____ noch C._____ einen Sonderrechte im Bezug auf die Loggia in der 1. OG der D._____-strasse habe und die Klage sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist.

3- Dispositiv 3 des Urteil vom 24. November 2022 im Bezug auf NP220015 nichtig zu erklären und aufzuheben und die Gerichtskosten von CHF3150 sind der Klägerinnen aufzugeben.

4- Der Urteil vom 23. August 2022 im Bezug auf FV210166 nichtig zu erklären und aufzuheben und es sei gerichtlich festzustellen, dass weder B._____ noch C._____ der Eigentümer der Wohnung im 1.

OG der D._____-strasse 1, Zürich und weder B._____ noch C._____ einen Sonderrechte im Bezug auf die Loggia in der 1. OG der D._____-strasse habe und die Klage sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist.

5- Dispositiv 1 des Urteil vom 23. August 2022 im Bezug auf FV210166 nichtig zu erklären und aufzuheben und die eingereichten Klage sei abzuweisen sowei es einzutreten ist.

6- Dispositiv 2 des Urteil vom 23. August 2022 im Bezug auf FV210166 nichtig zu erklären und aufzuheben und die eingereichten Klage sei abzuweisen sowei es einzutreten ist.

7- Dispositiv 8 des Urteil vom 23. August 2022 im Bezug auf FV210166 nichtig zu erklären und aufzuheben und die Gerichtskosten sind der Klägerin aufzuerlegen.

8- Dispositiv 9 des Urteil vom 23. August 2022 im Bezug auf FV210166 nichtig zu erklären und aufzuheben und die Gerichtskosten sind der Klägerin aufzuerlegen.

9- Dispositiv 10 des Urteil vom 23. August 2022 im Bezug auf FV210166 nichtig zu erklären und den Antrag auf Parteientschädigung sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist.

10 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Revisionsgegner."

1.3. Mit Verfügung vom 16. August 2024 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der Revisionsklägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.– angesetzt (Urk. 5). Diesen leistete die Revisionsklägerin fristgerecht (Urk. 6).

1.4. Die Akten des Berufungsverfahrens NP220015-O wurden beigezogen (Urk. 4/1–82). Da sich das Revisionsgesuch – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 330 ZPO).

2.1. Die Revisionsklägerin beruft sich auf die Revisionsgründe von Art. 328 Abs. 1 lit. a und lit. b sowie Art. 328 Abs. 2 ZPO (Urk. 1 S. 1). Sie macht im Wesentlichen geltend, es lägen erhebliche Verletzungen von Art. 6 und Art. 17 EMRK sowie strafbares Handeln vor. Bezirksrichter E._____ und Gerichtsschreiberin F._____ hätten sich wegen Urkundenfälschung und Amtsmissbrauch strafbar gemacht. Ihre Berufung hätte eigentlich von Amtes wegen gutgeheissen werden müssen, da das Urteil des Bezirksgerichts ersichtlich nichtig sei (Urk. 1 S. 1). Es liege eine erhebliche Verletzung von Art. 5 BV vor; das Bezirksgericht habe ohne gesetzliche Grundlage gehandelt. Auch liege dessen Handeln nicht im öffentlichen Interesse und sei definitiv nicht verhältnismässig. Beide Urteile verstiessen gegen das Legalitäts-

sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2 f.). Das Urteil vom

24. November 2022 sowie das Urteil vom 23. August 2022 seien in keiner Art und Weise begründet und verstiessen klar gegen das Willkürverbot, weshalb die Urteile für nichtig zu erklären seien (Urk. 1 S. 4 Ziff. 9). Ferner liege eine Verletzung von Art. 14 und Art. 8 EMRK vor. Das Urteil des EGMR (ECHR) vom 20. Februar 2024 habe in einem Impact Case festgestellt, dass die Stadtpolizei Zürich sowie auch die Schweiz gegen Art. 14 EMRK verstosse. Sie sei in diesem Verfahren diskriminiert worden, da ihr Name nicht Meier sei und sie kein Bünzeli bzw. Bünzelin sei (Urk. 1

S. 5 Ziff. 1 ff.). Das Bezirksgericht Zürich sei zudem örtlich und sachlich nicht für die Überwachung der Ausübung der Sonderrechte und der Benutzung der gemeinschaftlichen Teile des Grundstücks zuständig. Das Urteil sei daher nichtig (Urk. 1

S. 6 Ziff. 2 f.). Ebenso liege eine Unzuständigkeit vor, da das Bezirksgericht über keinen Beweis verfüge, dass es eine Verdunkelung in der Wohnung im 1. OG gegeben habe. Nur der Eigentümer der Wohnung im 1. OG habe ein Sonderrecht. Die Kläger seien nicht Eigentümer der Wohnung, womit es ihnen an einem Rechtsschutzinteresse fehle (Urk. 1 S. 7 Ziff. 8 f. und 10).

2.2. Der Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO setzt voraus, dass die Revision verlangende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind dabei Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem (zu revidierenden) Entscheid entstanden sind. Die Revisionsklägerin legt in ihrer Revisionsschrift nicht dar, welche – im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils vom 24. November 2022 bereits bestehende – Tatsachen oder Beweismittel sie erst nach diesem Urteil erfahren bzw. gefunden haben will. Dass sie das zu revidierende Urteil als rechtswidrig oder willkürlich empfindet, reicht nicht. Mit dem Argument, wonach die Loggia Sonderrecht darstelle und das Bezirksgericht für die Überwachung der Sonderrechte nicht zuständig sei, setzte sich bereits die Kammer im Urteil vom

24. November 2022 und hernach auch das Bundesgericht auseinander (vgl. Urk. 2

E. 4.4; Urk. 4/78 E. 3.2). Dasselbe gilt für ihr Vorbringen, wonach es überhaupt keine Verdunkelung gebe (vgl. Urk. 2 E. 4.7; Urk. 4/78 E. 5). Diese wiederholten Argumentationen stellen somit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO dar. Sollten die Kläger inzwischen nicht mehr Eigen-

tümer der Wohnung im 1. OG an der D._____-strasse 1 in Zürich sein, würde es sich hierbei ohnehin um eine Tatsache handeln, welche erst nach dem zu revidierenden Entscheid entstanden wäre, die keinen Revisionsgrund bilden kann. Wären sie bereits während des früheren Verfahrens keine Eigentümer gewesen, so ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte dies nicht bereit dort einbringen konnte. Zusammenfassend liegt somit kein Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO vor.

2.3. Der Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO setzt voraus, dass ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich und der Beweis kann auf andere Weise erbracht werden, wenn das Strafverfahren nicht durchführbar ist. Die Revisionsklägerin erhebt in ihrer Revisionsschrift zwar die Anschuldigungen der Urkundenfälschung und des Amtsmissbrauchs, legt jedoch nicht dar, inwiefern eine Strafuntersuchung das Vorliegen solcher Straftaten ergeben haben sollte. Eine blosse Anschuldigung reicht nicht.

2.4. Der Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder dass der Fall (vor dem Europäischen Gerichtshof) durch eine gütliche Einigung abgeschlossen wurde. Die Revisionsklägerin legt nicht dar, dass ein solches Urteil des Europäischen Gerichtshofs oder eine entsprechende Einigung vor demselben vorliegen würde, bzw. betrifft das von ihr angerufene Urteil nicht sie. Dass sie sich ungerecht behandelt oder diskriminiert fühlt, reicht nicht.

2.5. Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet. Es ist demgemäss abzuweisen.

3. Die Entscheidgebühr für das Revisionsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 3 und Abs. 4 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens sind ausgangsgemäss der Revisionsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe

zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Revisionsverfahren keine zuzusprechen, der Revisionsklägerin zufolge ihres Unterliegens, den Revisionsbeklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Das Revisionsbegehren wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden der Revisionsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– verrechnet.

4. Für das Revisionsverfahren werden keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsbeklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

Die beigezogenen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in das Archiv zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 2. September 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

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