Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RY240002 • OG ZH RY240002 KI-generiert

Tax Evasion Fine Enforcement Revision Denial

Geschäftsnummer RY240002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought revision of a prior appellate decision that upheld a lower court's order for definitive relief stemming from enforcement proceedings related to a tax evasion fine, additionally challenging other procedural acts and alleging various criminal misconducts and human rights violations by the courts. The court dismissed the revision request, finding it manifestly unfounded because the applicant failed to establish any of the requisite revision grounds under the Code of Civil Procedure: specifically, no newly discovered, relevant facts or evidence were presented (Art. 328 para. 1 lit. a), no conclusive criminal investigation outcome proving influence on the prior decision was shown (Art. 328 para. 1 lit. b), and no finding of an ECHR violation by the European Court of Human Rights was demonstrated (Art. 328 para. 2).

Legislator-Regeste

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Art. 330 ZPO, Art. 328 Abs. 2 ZPO, Art. 14 EMRK, Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Tax Evasion Fine Enforcement Revision Denial: The court dismissed the revision request, finding it manifestly unfounded because the applicant failed to establish any of the requisite revision grounds under the Code of Civil Procedure: specifically, no newly discovered, relevant facts or evidence were presented (Art. 328 para. 1 lit. a), no conclusive criminal investigation outcome proving influence on the prior decision was shown (Art. 328 para. 1 lit. b), and no finding of an ECHR violation by the European Court of Human Rights was demonstrated (Art. 328 para. 2).

Schlagwörter

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Steuerhinterziehungsverfahren strafrechtliches Revisionsverfahren Vollstreckungsentscheid Verfahrensverletzungen Voruntersuchung Zivilprozessordnung Rechtsöffnung (Revision)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court costs of the revision proceedings on the appellant due to their loss.

Art. 111 Abs. 1 ZPO

Applied to order the set-off of the advance payment against the court costs.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO to deny party compensation due to lack of relevant activity for the respondent.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RY240002-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 22. April 2024

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller, Beschwerdegegner und Revisionsbeklagter vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung (Revision)

Revision gegen ein Urteil der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2023 (RT230062-O)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 11. April 2023 erteilte das Bezirksgericht Zürich dem Revisionsbeklagten in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 4. Juli 2022) – im Wesentlichen für eine Busse wegen Steuerhinterziehung – definitive Rechtsöffnung für Fr. 39'700.–, für Fr. 2'545.– und für Fr. 30.–, je zuzüglich Zins seit dem 29. Juni 2022, abzüglich Fr. 1.25 (Urk. 5/28; EB221508-L). Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionsklägerin wies die Kammer mit Urteil vom 30. Oktober 2023 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 5/51; RT230062).

b) Am 13. März 2024 reichte die Revisionsklägerin ein Revisionsgesuch gegen das Urteil der Kammer vom 30. Oktober 2023 sowie gegen ein Urteil der

II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2023 ein und stellte die folgenden Revisionsbegehren (Urk. 1 S. 17):

"1 – Die Pfändungsurkunde vom 21. April 2023 im Bezug auf Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw es sei gerichtlich festzustellen, dass die Pfändungsurkunde vom 21. April 2023 im Bezug auf Betreibung 1 nichtig sei.

2 – Die Pfändungsurkunde vom 20. September 2023 im Bezug auf Betreibung

1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw es sei gerichtlich festzustellen, dass die Pfändungsurkunde vom 20. September 2023 im Bezug auf Betreibung

1 nichtig sei.

3 – Der Zirkulatonsbeschluss vom 15. September 2023 im Bezug auf CB230034 sei für nichtig zu erklären und auf zuheben bzw es sei gericht festzustellen, dass der Zirkulatonsbeschluss vom 15. September 2023 im Bezug auf CB230034 nichtig sei.

4 – Der Urteil vom 18. Oktober 2023 im Bezug auf PS230183 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw es sei gerichtlich festzustellen, dass der Urteil vom 18. Oktober 2023 im Bezug auf PS230183 nichtig sei.

5 – Der Urteil vom des Obergericht Zürich im Bezug auf RT230062 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.

6 – Der Urteil vom 11. April 2023 des Bezirksgericht Zürich im Bezug auf EB221508 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei für neue Beurteilung der Vorinstanz zurückzuweisen.

7 – Dispositiv 1 des Urteil des Bezirksgericht Zürich im Bezug auf EB221508 sei für nichtig zu erklären und das Rechtsöffnungsgesuch sei vollumfangreich abzuweisen, soweit es einzutreten ist.

8 – Dispositiv 2 des Urteil des Bezirksgericht Zürich im Bezug auf EB221508 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz bzw die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen,

9 – Die Definitiv Rechtsöffnung im Bezug auf folgenden Forderungen sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.

CHF39,700 nebst Zins zu 4.5% seit 29. Juni 2022 CHF2445.00 nebst Zins zu 4.5% seit 29. Juni 2022 CHF30 nebst Zins zu 4.5% seit 29. Juni 2022

10 – Das Rechtsöffnunggesuch sei vom sei vollumfangreich abzuweisen, soweit es einzutreten ist.

11 – Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin [recte: des Gesuchstellers]."

c) Die Akten des Beschwerdeverfahrens RT230062 wurden beigezogen (Urk. 5/1-53). Die Revisionsklägerin hat den ihr mit Verfügung vom 15. März 2024 auferlegten Vorschuss von Fr. 500.-- für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens fristgerecht geleistet (Urk. 6-7). Da sich sodann das Revisionsgesuch gegen das Urteil der Kammer vom 30. Oktober 2023 sogleich als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. nachfolgende Erwägungen), kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 330 ZPO).

2. Soweit sich das Revisionsgesuch nicht auf das Urteil der Kammer vom

30. Oktober 2023 bezieht, ist darauf nicht einzugehen. Das Revisionsgesuch gegen das Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2023 wird von dieser behandelt (Revisionsverfahren RY240001-O).

3. a) Die Revisionsklägerin beruft sich in ihrer Revisionseingabe auf die Revisionsgründe von Art. 328 Abs. 1 lit. a und lit. b sowie Art. 328 Abs. 2 ZPO. Sie macht im Kern geltend, das (Gegenstand des Berufungsverfahrens RT230062-O bildende; oben Erwäg. 1.a) Rechtsöffnungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom

11. April 2023 sei rechtswidrig und willkürlich; es habe gar kein Rechtsöffnungstitel vorgelegen, da ihr die entsprechende Verfügung und Mahnung nie zugestellt worden seien. Diese offensichtlichen Mängel hätte auch das Obergericht erkennen und mit seinem Urteil vom 30. Oktober 2023 das Rechtsöffnungsgesuch abweisen müssen. Es würden auch die strafbaren Handlungen Urkundenfälschung bzw. Gebrauch einer verfälschten Urkunde und Amtsmissbrauch vorliegen. Das Urteil vom

11. April 2023 sei rein schikanös, um ihr mitzuteilen, dass sie von den Gerichten

nicht wie ein Mensch behandelt werde und die Gerichte rassistisch seien; dies stelle eine Verletzung von Art. 8 und Art. 14 EMRK dar (Urk. 1 S. 3-16).

b) Der Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO setzt voraus, dass die Revision verlangende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind dabei Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem (zu revidierenden) Entscheid entstanden sind. Die Revisionsklägerin legt in ihrer Revisionsschrift nicht dar, welche – im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils vom

30. Oktober 2023 bereits bestehende – Tatsachen oder Beweismittel sie erst nach diesem Urteil erfahren bzw. gefunden haben will. Dass sie das zu revidierende Urteil als rechtswidrig oder willkürlich empfindet, reicht nicht.

c) Der Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO setzt voraus, dass ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich und der Beweis kann auf andere Weise erbracht werden, wenn das Strafverfahren nicht durchführbar ist. Die Revisionsklägerin erhebt in ihrer Revisionsschrift zwar die Anschuldigungen einer Urkundenfälschung bzw. Gebrauch einer verfälschten Urkunde und eines Amtsmissbrauchs, legt jedoch nicht dar, inwiefern eine Strafuntersuchung das Vorliegen solcher Straftaten ergeben haben sollte. Eine blosse Anschuldigung reicht nicht.

d) Der Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder dass der Fall (vor dem Europäischen Gerichtshof) durch eine gütliche Einigung abgeschlossen wurde. Die Revisionsklägerin legt in ihrer Revisionsschrift nicht dar, dass ein solches Urteil des Europäischen Gerichtshofs oder eine entsprechende Einigung vor demselben vorliegen würde. Dass sie sich ungerecht behandelt oder diskriminiert fühlt, reicht nicht.

e) Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet. Es ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Das Revisionsverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 42'273.75 (Urk. 5/51 S. 15). Die Entscheidgebühr für das Revisionsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 3 und 4 GebV OG auf Fr. 500.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens sind ausgangsgemäss der Revisionsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Revisionsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Revisionsklägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Revisionsbeklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden der Revisionsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.

4. Für das Revisionsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Revisionsbeklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

Die beigezogenen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in das Archiv zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt als Fr. 42'273.75.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. April 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo