Applicant withdraws revision request; proceedings dismissed.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant sought to have a prior judgment overturned through a revision. After the Supreme Court suspended proceedings related to the revision request and denied an application to halt an auction, the applicant withdrew their revision request, stating a belief that the Supreme Court was the appropriate venue for the substantive review. Consequently, the court dismissed the proceedings, set a reduced fee due to the withdrawal without a substantive review and the prior decision on provisional measures, and allocated costs to the applicant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG, Art. 328 ff. ZPO; Applicant withdraws revision request; proceedings dismissed: After the Supreme Court suspended proceedings related to the revision request and denied an application to halt an auction, the applicant withdrew their revision request, stating a belief that the Supreme Court was the appropriate venue for the substantive review. Consequently, the court dismissed the proceedings, set a reduced fee due to the withdrawal without a substantive review and the prior decision on provisional measures, and allocated costs to the applicant.
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KI-generiertCited as a procedural rule governing the admissibility and form of an appeal against this decision to the Federal Court.
Cited as a procedural rule governing the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal against this decision to the Federal Court.
Cited as a procedural rule governing the admissibility and form of an appeal against this decision to the Federal Court.
Cited to establish that this decision is a final decision for the purposes of an appeal to the Federal Court.
Cited to clarify that an appeal against a party declaration (settlement, recognition, or withdrawal of a claim) must be filed as a revision with the Higher Court, not an appeal to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RY220004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli
Beschluss vom 17. Juni 2022
in Sachen
A._____, Revisionskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
B._____, Revisionsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Forderung / Revision
Entscheid der Kammer vom 25. Oktober 2017; Proz. LB170007
Erwägungen:
I.
1. Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 (act. 2) stellte der Revisionskläger die folgenden Anträge:
1. Das Revisionsgesuch sei gutzuheissen und das Urteil des Obergerichts Zürich im Verfahren LB17007-O/U vom 25. Oktober 2017 sei aufzuheben.
2. Die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom
19. Dezember 2016 im Verfahren CG120013-G/U/Me-Mc/ha-dü sei gutzuheissen und es sei festzustellen, dass die Forderung von B._____ in der Höhe von Euro 1'500'000.00, nebst Zinsen zu 5% seit 30. Oktober 2011, nicht besteht und es sei demnach das provisorische Rechtsöffnungsurteil des Bezirksgerichts Meilen vom
27. März 2012 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 14. Dezember 2011) aufzuheben.
3. Eventualiter zu Ziff. 2 vorstehend sei die Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 19. Dezember 2016 im Verfahren CG120013-G/Me-Mc/ha-dü gutzuheissen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Meilen zurückzuweisen.
4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Gesuchsgegners.
Gleichzeitig beantragte er, das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid des Bundesgerichts über das am 30. Mai 2022 dort eingereichte Revisionsgesuch zu sistieren.
2. Nachdem das Bundesgericht mit Verfügung vom 1. Juni 2022 (act. 8) das bei ihm anhängige Revisionsverfahren unter Verweis auf das Revisionsverfahren der Kammer sistiert und ein Massnahmengesuch betreffend Absage einer auf den
8. Juni 2022 angesetzten Versteigerung "zur Zeit" abgewiesen hatte (act. 10 m.H. auf act. 11/17), stellte der Revisionskläger mit Eingabe vom 3. Juni 2022 (act. 10) bei der Kammer ein entsprechendes Gesuch um (superprovisorische) Anordnung von vorsorglichen Massnahmen, das mit Beschluss vom 7. Juni 2022 (act. 12) abgewiesen wurde.
3. Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 (act. 17) zieht der Revisionskläger das Revisionsgesuch zurück mit der Begründung, wohl nicht nur nach seiner Rechtsauffassung sei das Bundesgericht zur materiellen Beurteilung zuständig. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Das Bundesgericht ist auf seinen Wunsch über diesen Entscheid zu orientieren (vgl. act 8 Disp.-Ziff. 3).
II.
Die dem Revisionskläger mit Beschluss vom 7. Juni 2022 auferlegte Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 15'000.– ist abzunehmen. Ausgehend vom Streitwert von mehr als Fr. 1.5 Mio. ist für diesen Abschreibungsbeschluss eine reduzierte Gebühr festzusetzen, bei deren Bemessung neben der Erledigung ohne Anspruchsprüfung zu berücksichtigen ist, dass über vorsorgliche Massnahmen, einschliesslich eines Antrags auf superprovisorische Anordnung, zu entscheiden war. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Revisionskläger aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Revisionsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die dem Revisionskläger mit Beschluss vom 7. Juni 2022 angesetzte Frist für die Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens wird abgenommen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Revisionskläger auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Revisionsbeklagten unter Beilage von act. 17, an das Bundesgericht sowie – unter Rücksendung der erst-
instanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 1'500'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Häfeli
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