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RY210003 • OG ZH RY210003 KI-generiert

Revision of Debt Enforcement Proceedings Dismissed for Lack of Statutory Grounds

Geschäftsnummer RY210003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The petitioner sought a revision of a prior appellate decision that had dismissed their request for debt enforcement proceedings based on a payment order. The court first confirmed that the decision under review was legally final and thus eligible for revision because the deadline for an appeal to the Federal Supreme Court had passed without effect on finality. However, the court ultimately dismissed the revision request because the petitioner failed to invoke any of the statutorily exhaustive grounds for revision, such as discovering new, crucial facts or evidence that could not have been introduced earlier; instead, the arguments presented merely reiterated disputes over the factual findings and legal application from the prior appellate proceedings or relied on evidence arising after the contested decision, both of which are impermissible grounds for revision.

Legislator-Regeste

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Art. 328 ZPO, Art. 103 Abs. 1 BGG, Art. 329 Abs. 1 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 330 ZPO, Art. 48 i.V.m; Revision of Debt Enforcement Proceedings Dismissed for Lack of Statutory Grounds: The court first confirmed that the decision under review was legally final and thus eligible for revision because the deadline for an appeal to the Federal Supreme Court had passed without effect on finality. However, the court ultimately dismissed the revision request because the petitioner failed to invoke any of the statutorily exhaustive grounds for revision, such as discovering new, crucial facts or evidence that could not have been introduced earlier; instead, the arguments presented merely reiterated disputes over the factual findings and legal application from the prior appellate proceedings or relied on evidence arising after the contested decision, both of which are impermissible grounds for revision.

Schlagwörter

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Revisionsgründe gesetzliche Voraussetzungen Betreibungsbegehren neues rechtliches Vorbringen Einrede der Verfassungswidrigkeit Widerruf der Konkurseröffnung Revision (Rechtsöffnung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 330 ZPO

Used to justify dispensing with obtaining a statement of opposition because the revision request was clearly unfounded.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the court costs on the applicant (the losing party).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used as a basis for not granting compensation to the opposing party due to lack of substantial involvement in the revision proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RY210003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel

Urteil vom 21. Oktober 2021

in Sachen

A._____, Gesuchsteller, Beschwerdeführer und Revisionskläger gegen

B._____, Gesuchsgegner, Beschwerdegegner und Revisionsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Revision (Rechtsöffnung)

Revision gegen ein Urteil der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 26. Mai 2021 (RT200194-O)

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 16. November 2020 wies das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers, Beschwerdeführers und Revisionsklägers (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen, Zahlungsbefehl vom 20. Mai 2020, ab (Urk. 9/34). Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Mai 2021 abgewiesen (Urk. 2 = 9/46).

2. Mit Schreiben vom 1. Juli 2021 wandte sich der Gesuchsteller erneut an die Kammer und beantragte die Revision des Urteils vom 26. Mai 2021 (Urk. 1). Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass gemäss Art. 328 ZPO nur rechtskräftige Entscheide der Revision zugänglich seien und, da die Rechtsmittelfrist an das Bundesgericht am 1. Juli 2021 noch nicht abgelaufen sei, eine Revision noch nicht möglich sei. Da er in seiner Eingabe ferner zu erkennen gab, mit der Urteilsbegründung nicht einverstanden zu sein, und jedenfalls sinngemäss um Weiterleitung an das Bundesgericht ersuchte, übermittelte die hiesige Kammer die Eingabe des Gesuchstellers an das Bundesgericht zur weiteren Prüfung (Urk. 4 und Urk. 5). Mit Verfügung vom 1. September 2021 wurde das Verfahren vor Bundesgericht als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben (Urk. 6). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 erkundigte sich der Gesuchsteller bezugnehmend auf seinen Antrag auf Revision vom 1. Juli 2021 nach dem Stand des Revisionsverfahrens (Urk. 7).

3. Es ist zwar zutreffend, dass die Beschwerdefrist an das Bundesgericht am

1. Juli 2021 noch nicht abgelaufen war (vgl. Urk. 2 und Urk. 9/47/1), doch kommt der Beschwerde an das Bundesgericht von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 1 BGG), weshalb das Urteil vom 26. Mai 2021 sogleich bzw. mit dessen Eröffnung in formelle Rechtskraft erwachsen ist (ZK ZPO- Staehelin, Art. 239 N 34 m.w.H.). Demzufolge ist von einem fristgerechten Revisionsantrag auszugehen. Nachdem der Gesuchsteller mit obgenanntem Schreiben vom 4. Oktober 2021 zu erkennen gab, dass er an dem dannzumal gestellten Re-

visionsgesuch ungeachtet der Weiterleitung an das Bundesgericht festhalten wollte und nach wie vor will, wurde nunmehr das vorliegende Verfahren eröffnet. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 reichte der Gesuchsteller die Einlegerakten des Verfahrens vor dem Einzelgericht Dietikon zur Bearbeitung der Revision ins Recht (Urk. 11 und Urk. 12).

4.1. Eine Partei kann innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes (Art. 329 Abs. 1 ZPO) die Revision eines rechtskräftigen Entscheides verlangen, wenn (a) sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, (b) ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde, oder (c) geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist (Art. 328 ZPO). Das Revisionsgesuch ist sodann schriftlich und mit einer Begründung einzureichen, wobei der Revisionskläger darzulegen hat, auf welchen Revisionsgrund er sein Gesuch stützt und dass die Frist eingehalten ist. Ebenso hat er – soweit sich das Gesuch auf neue Tatsachen oder Beweismittel stützt – darzulegen, dass diese in unverschuldeter Weise nicht früher eingebracht werden konnten (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 329 N 8).

4.2. Der Gesuchsteller verlangt vorliegend die Revision des Urteils der angerufenen Kammer vom 26. Mai 2021 (Geschäft RT200194-O), vermag sich jedoch auf keinen der gesetzlich abschliessend vorgesehenen Revisionsgründe zu berufen. So führt er zunächst zur Begründung an, der im Urteil beschriebene verdeckte Mangel sei eine reine Behauptung der Gegenpartei. Es sei zudem willkürlich, dass das Obergericht zum Schluss gekommen sei, die Mängelrüge sei rechtzeitig erfolgt, denn aus der Mängelrüge des Gesuchsgegners vom 16. Mai 2020 gehe klar und deutlich hervor, dass der angebliche Mangel schon zuvor erkannt worden sei (Urk. 1 S. 1). Damit verkennt der Gesuchsteller, dass er sich mit solchen Rügen, welche eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder eine falsche Rechtsanwendung betreffen, mit dem Hauptrechtsmittel – Beschwerde an das Bundesgericht – hätte zur Wehr setzen müssen. Im Übrigen erschöpfen sich sei-

ne diesbezüglichen Ausführungen ohnehin in dem bereits im Rechtsöffnungsverfahren RT200194-O Vorgetragenen (vgl. Urk. 9/33 S. 6 f.; Urk. 2 S. 7 f.). Soweit er sein Revisionsgesuch ferner darauf abstützt, dass er nach dem Urteil vom 26. Mai 2021 erneut einen amtlichen Befund (datierend vom 25. Juni 2021) eingefordert habe, dieser jedoch von der Gegenpartei erneut verweigert worden sei (Urk. 1 S.

1 f. und Urk. 3/4), ist ihm entgegenzuhalten, dass Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, als Revisionsgrund von vornherein ausgeschlossen sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a, 2. Satzteil). Hinzukommt, dass bereits in dem diesem Revisionsverfahren vorangehenden Beschwerdefahren ein umfassendes Novenverbot galt (Art. 326 ZPO).

5. Das Revisionsgesuch erweist sich daher als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet werden kann (Art. 330 ZPO). Das Revisionsgesuch ist abzuweisen. Die Parteien zur Klärung des Sachverhalts vorzuladen, wie dies der Gesuchsteller mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 verlangt (vgl. Urk. 11), erübrigt sich damit.

6. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Diese Kosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Gesuchsgegner, Beschwerdegegner und Revisionsbeklagten (nachfolgend Gesuchsgegner) ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Revisionsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsteller seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Es werden für das Revisionsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage von Kopien der Urk. 1, Urk. 3/1-4 und Urk. 4-8, sowie an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in das Verfahren RT200194-O, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'924.95.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. Oktober 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Meisel

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