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RX250004 • OG ZH RX250004 KI-generiert

Appeal Deadline Passed Renders Security for Costs Application Moot

Geschäftsnummer RX250004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought an order requiring the respondent to secure costs for a potential appeal against a labor court judgment. The court dismissed the matter as moot because the respondent failed to file an appeal within the statutory deadline, rendering the request for security against costs, which was contingent upon such an appeal, unnecessary; consequently, the proceedings before the appellate court were declared cost-free, and no party compensation was awarded to the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 114 lit. c ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Deadline Passed Renders Security for Costs Application Moot: The court dismissed the matter as moot because the respondent failed to file an appeal within the statutory deadline, rendering the request for security against costs, which was contingent upon such an appeal, unnecessary; consequently, the proceedings before the appellate court were declared cost-free, and no party compensation was awarded to the applicant.

Schlagwörter

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Sicherheitsleistung gesetzliche Frist Frist für Kostenvorschuss Beschwerdelegitimation Parteientschädigung unnötige Kosten Sicherheit Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 114 lit. c ZPO

Cited in the reasoning to establish that the cantonal appeal procedure is free of charge, corresponding to order no. 2.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RX250004-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 2. Mai 2025

in Sachen

A._____, Kläger und Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen

B._____ AG, Beklagte und Gesuchsgegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Sicherheit Parteientschädigung

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 17. März 2025 gelangte der Kläger und Gesuchsteller (fortan Kläger) an das Obergericht des Kantons Zürich und stellte unter Hinweis auf das Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Uster vom 2. Dezember 2024 (AH230015-I) folgende prozessualen Anträge (Urk. 1 S. 2):

" 1. Es sei die Gesuchsgegnerin für den Fall einer Berufung durch die Gesuchsgegnerin gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom

2. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. AH230015-l) zu verpflichten, die Parteientschädigung des Gesuchstellers für das Rechtsmittelverfahren in der vom Gericht zu bestimmenden Höhe, mindestens jedoch in der Höhe von CHF 6'600.00 (zzgl. MwSt.) sicherzustellen.

2. Es sei für den Fall einer Berufung durch die Gesuchsgegnerin gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 2. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. AH230015-I) mit der Anordnung von weiteren Verfahrenshandlungen durch das Gericht bis zur Sicherstellung der Parteientschädigung durch die Gesuchsgegnerin zuzuwarten.

3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin, soweit solche zu sprechen sind."

Der Eingang seiner Eingabe vom 17. März 2025 wurde dem Kläger mit Schreiben vom 25. März 2025 bestätigt (Urk. 6).

2. a) Die Beklagte und Gesuchsgegnerin erhob in der Folge innert Rechtsmittelfrist (vgl. Urk. 7/1-2) beim Obergericht des Kantons Zürich keine Berufung (vgl. Urk. 2 S. 44 E. VI und S. 45 f. Dispositivziffer 6) gegen das Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Uster vom 2. Dezember 2024, weshalb das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

b) Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO; vgl. Urk. 2 S. 44 E. V). Dem Kläger ist für das obergerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das vorliegende Verfahren wird abgeschrieben.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Dem Kläger wird für das obergerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Kläger gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt mutmasslich Fr. 15'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 2. Mai 2025

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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