Protective Brief Accepted, Legal Aid Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party filed a protective brief concerning potential enforcement actions related to a prior divorce and child custody judgment. The court accepted the brief as a protective measure, noting it would remain valid until a specific future date. The court denied the party's request for free legal aid, finding that their financial circumstances were not sufficiently detailed to warrant such assistance, and therefore, the party was ordered to pay the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 270 ZPO, Art. 90 BGG, § 8 Abs. 2 GebV OG, Art. 64 LTF; Protective Brief Accepted, Legal Aid Denied: The court accepted the brief as a protective measure, noting it would remain valid until a specific future date. The court denied the party's request for free legal aid, finding that their financial circumstances were not sufficiently detailed to warrant such assistance, and therefore, the party was ordered to pay the court costs.
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KI-generiertThe court accepted the applicant's submission as a protective brief (Schutzschrift) under this provision.
This provision was used to determine the court costs for the decision.
The applicant's request for legal aid was rejected, implying an application of this provision regarding the conditions for legal aid.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RX230002-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 20. Juli 2023
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen
B._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ betreffend Schutzschrift
Nach Einsicht in die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 17. Juli 2023, mit welcher im Scheidungsverfahren der Parteien auf ein Gesuch des Gesuchstellers um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht eingetreten wurde, weil er inhaltlich um eine Vollstreckung des Eheschutzurteils vom 24. November 2021 ersuche und dafür nicht das Scheidungsgericht, sondern das Vollstreckungsgericht sachlich zuständig sei (Urk. 2),
nach Einsicht in die als Schutzschrift bezeichnete Eingabe der Gesuchstellerin vom
18. Juli 2023, mit welcher sie im Wesentlichen für den Fall einer Berufung des Gesuchstellers gegen die vorgenannte Verfügung darum ersucht, allfällige superprovisorische Anträge auf Vollstreckung des persönlichen Verkehrs und Ferienbesuchsrechts gemäss Eheschutzurteil vom 24. November 2021 abzuweisen und für das allfällige Berufungsverfahren eine Kindesvertretung anzuordnen (Urk. 1), weshalb diese Eingabe als Schutzschrift im Sinne von Art. 270 ZPO entgegenzunehmen ist,
da für den vorliegenden Entscheid die Gerichtskosten in Anwendung von § 8 Abs. 2 GebV OG auf Fr. 500.-- festzusetzen sind, da der vorliegende Entscheid durch die Gesuchstellerin verursacht wurde, weshalb ihr die entsprechenden Kosten aufzuerlegen sind, da die Gesuchstellerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat (Urk. 1 S. 2) und dieses damit begründet, mit ihren Einkünften von insgesamt Fr. 6'618.-- (Fr. 2'900.-- Einkommen, Fr. 3'318.-- Unterhaltsbeiträge plus Fr. 400.-- Kinderzulagen) vermöge sie den Bedarf von ihr und den Kindern nur knapp zu decken und über Vermögen verfüge sie nicht (Urk. 1 S. 6), da die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ihren Bedarf mit keinem Wort spezifiziert, womit ihre finanziellen Verhältnisse nicht genügend dargelegt sind, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege schon aus diesem Grund abzuweisen ist,
wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Schutzschriftverfahren wird abgewiesen.
2. Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 18. Juli 2023 wird als Schutzschrift entgegengenommen und findet – unabhängig von Gerichtsferien – Beachtung bis längstens am 18. Januar 2024.
3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.
5. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. Juli 2023
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo