Protective Petition Regarding Suspensive Effect of Custody Appeal Fee Setting
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party filed a protective petition fearing that an opponent's appeal against a custody order permitting the relocation of their child for the upcoming school year might be granted suspensive effect, particularly since the opponent was allegedly refusing to comply with the relocation order. The court acknowledged receipt of the protective petition, which, according to statutory provisions, must be kept for six months and considered if the corresponding proceeding is initiated within that time frame, and subsequently set the fee for accepting the petition at CHF 750, imposing this cost on the petitioner from the advanced deposit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 96 ZPO, Art. 98 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Protective Petition Regarding Suspensive Effect of Custody Appeal Fee Setting: The court acknowledged receipt of the protective petition, which, according to statutory provisions, must be kept for six months and considered if the corresponding proceeding is initiated within that time frame, and subsequently set the fee for accepting the petition at CHF 750, imposing this cost on the petitioner from the advanced deposit.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the final orders to indicate the type of decision regarding the possibility of appeal to the Federal Tribunal.
Cited in the final orders regarding the admissibility and form of an appeal in civil matters to the Federal Tribunal.
Cited in the final orders regarding the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Tribunal.
Cited in the final orders regarding the form of an appeal to the Federal Tribunal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RX220006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli
Urteil vom 29. September 2022
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
B._____, Gesuchsgegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Schutzschrift
Erwägungen:
1. Die Gesuchstellerin steht dem Gesuchsgegner in einem Scheidungsverfahren vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach gegenüber (Geschäfts Nr. FE210268-C). Besagtes Gericht hat am 16. Juni 2022 einen Massnahmenentscheid getroffen, in welchem – soweit hier von Bedeutung – die Gesuchstellerin für berechtigt erklärt wurde, den Wohnort des gemeinsamen Sohns der Parteien C._____ auf den Beginn des Schuljahrs 2022/2023 nach D._____ zu verlegen und ihn in der dortigen Schule anzumelden. Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegner die Übergabe von C._____ auf den Beginn des Schuljahres, den 15. August 2022, verweigert und C._____ entgegen der gerichtlichen Anordnung auch im Folgenden nicht übergeben.
2. Mit Eingabe vom 24. August 2022 (Poststempel: 25. August 2022) reichte die Gesuchstellerin bei der Kammer eine Schutzschrift ein. Sie befürchtet, einer allfälligen Berufung des Gesuchsgegners gegen den erwähnten Entscheid könnte superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt werden (act 2).
Mit Verfügung vom 29. August 2022 wurde die Schutzschrift entgegen genommen und ein Kostenvorschuss einverlangt. Letzteren hat die Gesuchstellerin innert Frist geleistet (act. 5 und act. 7).
3. Eine Schutzschrift ist während sechs Monaten aufzubewahren und im Falle der Einleitung des entsprechenden Verfahrens innerhalb dieser Frist zu beachten (Art. 270 Abs. 1 und 3 ZPO).
4. Gemäss § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 GebV OG i.V.m. Art. 96 ZPO ist die Gebühr für die Entgegennahme der Schutzschrift auf Fr. 750.– festzusetzen, der Gesuchstellerin aufzuerlegen und aus ihrem Kostenvorschuss zu beziehen.
Es wird erkannt:
1. Die Schutzschrift findet bis am 28. Februar 2023 Beachtung.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt.
Die der Gesuchstellerin auferlegten Kosten werden aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
3. Schriftliche Mitteilung (nur) an die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. die Gerichtsschreiberin:
Dr. S. Scheiwiller
versandt am: