Dismissal for Mootness in Protective Brief Regarding Stay of Execution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe petitioner filed a protective brief seeking to ensure its arguments were considered in any potential appeal by the opposing party against a lower court's decision that granted a stay of execution in debt enforcement proceedings initiated by the opposing party. Subsequently, the petitioner informed the court that the underlying debt had been paid, rendering the protective brief moot. The court, finding the matter to be without object according to procedural rules, dismissed the proceedings and ordered the petitioner to bear the court fee of 500 Swiss Francs, which was covered by the security deposit provided.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 242 ZPO, Art. 270 Abs. 2 ZPO, Art. 98 BGG, § 8 Abs. 2 GebV OG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG; Dismissal for Mootness in Protective Brief Regarding Stay of Execution: Subsequently, the petitioner informed the court that the underlying debt had been paid, rendering the protective brief moot. The court, finding the matter to be without object according to procedural rules, dismissed the proceedings and ordered the petitioner to bear the court fee of 500 Swiss Francs, which was covered by the security deposit provided.
Schlagwörter
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KI-generiertThe court used this article to justify the discontinuation of the proceedings due to loss of subject matter.
The court cited this article regarding the non-communication of the protective brief.
This provision was used to determine and impose the court fee.
Cited as the procedural basis for a potential appeal to the Federal Supreme Court (appeal in civil matters).
Cited as the procedural basis for a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in conjunction with the appeal articles to regulate the form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to classify the decision as one concerning precautionary measures for the purpose of an appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RX220005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck
Beschluss vom 11. Juli 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer, Gesuchsteller (vor Obergericht) und mutmasslicher Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
Schweiz. Eidgenossenschaft, mutmassliche Beschwerdeführerin,
vertreten durch Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG betreffend Schutzschrift
allfällige Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Juni 2022 im Verfahren CB220057
Erwägungen:
1.1. Der Beschwerdeführer (vor Bezirksgericht), Gesuchsteller und mutmassliche Beschwerdegegner (vor Obergericht; nachfolgend: Gesuchsteller) erhob am
9. Mai 2022 bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen eine Steigerungsanzeige vom 27. April 2022 des Betreibungsamtes Zürich 5 in der von der Beschwerdegegnerin (vor Bezirksgericht), Gesuchsgegnerin und mutmasslichen Beschwerdeführerin (vor Obergericht; nachfolgend: Gesuchsgegnerin) eingeleiteten Betreibung Nr. …. Die Vorinstanz erteilte dieser Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 14. Juni 2022 aufschiebende Wirkung (act. 4/2).
1.2. Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 reichte der Gesuchsteller in der Folge bei der Kammer eine Schutzschrift mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 2):
"1. Es sei von der vorliegenden Eingabe als Schutzschrift Akt zu nehmen; diese sei mindestens bis zum 1. Juli 2022 beim Gericht aufzubewahren.
2. Eine allfällige Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 sowie der Beschwerdeführerin 2 gegen den Beschwerdegegner um Aufhebung der aufschiebenden Wirkung gemäss Zirkulationsbeschluss vom 14. Juni 2022 des Bezirksgerichtes Zürich (Geschäfts-Nr.:
CB220057_-L/Z1) sei nicht ohne Berücksichtigung der vorliegenden Schutzschrift zu würdigen.
3. Eine allfällige Beschwerde gemäss Ziff. 2 hiervor sei abzuweisen.
4. Eventualiter sei im Fall einer allfälligen Beschwerde gemäss Ziff. 2 hiervor nicht ohne Anhörung des mutmasslichen Beschwerdegegners zu entscheiden.
5. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Staatskasse."
1.3. Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 wurde die Schutzschrift entgegen genommen und dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 6). Dieser wurde fristgerecht (vgl. act. 7) geleistet (act. 9). Mit Eingabe vom 6. Juli 2022 teilte der Gesuchsteller mit, die Schutzschrift sei gegenstandslos geworden, da die der streitgegenständlichen Betreibung zugrundeliegende Forderung bezahlt worden sei und daher eine Beschwerde der Gesuchsgegnerin nicht mehr zu befürchten sei (act. 10).
2. Entsprechend ist das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. Art. 242 ZPO). In Anwendung von Art. 270 Abs. 2 ZPO ist die Schutzschrift der Gesuchsgegnerin nicht mitzuteilen.
3. Gestützt auf § 8 Abs. 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen und dem Gesuchsteller aufzuerlegen (vgl. Zürcher, DIKE-Komm-ZPO,
2. Aufl. 2016, Art. 270 N 6). Parteientschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang keine zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 500.– festgesetzt, dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrumfang wird der Vorschuss zurückerstattet, unter Vorbehalt eines Verrechnungsanspruchs des Staates.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an den Gesuchsteller.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 6.4 Mio.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am:
12. Juli 2022