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RX220005 • OG ZH RX220005 KI-generiert

Dismissal for Mootness in Protective Brief Regarding Stay of Execution

Geschäftsnummer RX220005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The petitioner filed a protective brief seeking to ensure its arguments were considered in any potential appeal by the opposing party against a lower court's decision that granted a stay of execution in debt enforcement proceedings initiated by the opposing party. Subsequently, the petitioner informed the court that the underlying debt had been paid, rendering the protective brief moot. The court, finding the matter to be without object according to procedural rules, dismissed the proceedings and ordered the petitioner to bear the court fee of 500 Swiss Francs, which was covered by the security deposit provided.

Legislator-Regeste

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Art. 242 ZPO, Art. 270 Abs. 2 ZPO, Art. 98 BGG, § 8 Abs. 2 GebV OG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG; Dismissal for Mootness in Protective Brief Regarding Stay of Execution: Subsequently, the petitioner informed the court that the underlying debt had been paid, rendering the protective brief moot. The court, finding the matter to be without object according to procedural rules, dismissed the proceedings and ordered the petitioner to bear the court fee of 500 Swiss Francs, which was covered by the security deposit provided.

Schlagwörter

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Sistierung des Verfahrens prozessleitende Verfügungen Vollstreckungsentscheid Fortsetzungsbegehren Sachlicher Geltungsbereich Strafaussetzung Schutzschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 242 ZPO

The court used this article to justify the discontinuation of the proceedings due to loss of subject matter.

Art. 270 Abs. 2 ZPO

The court cited this article regarding the non-communication of the protective brief.

§ 8 Abs. 2 GebV OG

This provision was used to determine and impose the court fee.

Art. 72 ff. BGG

Cited as the procedural basis for a potential appeal to the Federal Supreme Court (appeal in civil matters).

Art. 113 ff. BGG

Cited as the procedural basis for a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with the appeal articles to regulate the form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 98 BGG

Cited to classify the decision as one concerning precautionary measures for the purpose of an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RX220005-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Beschluss vom 11. Juli 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer, Gesuchsteller (vor Obergericht) und mutmasslicher Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

Schweiz. Eidgenossenschaft, mutmassliche Beschwerdeführerin,

vertreten durch Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG betreffend Schutzschrift

allfällige Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Juni 2022 im Verfahren CB220057

Erwägungen:

1.1. Der Beschwerdeführer (vor Bezirksgericht), Gesuchsteller und mutmassliche Beschwerdegegner (vor Obergericht; nachfolgend: Gesuchsteller) erhob am

9. Mai 2022 bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen eine Steigerungsanzeige vom 27. April 2022 des Betreibungsamtes Zürich 5 in der von der Beschwerdegegnerin (vor Bezirksgericht), Gesuchsgegnerin und mutmasslichen Beschwerdeführerin (vor Obergericht; nachfolgend: Gesuchsgegnerin) eingeleiteten Betreibung Nr. …. Die Vorinstanz erteilte dieser Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 14. Juni 2022 aufschiebende Wirkung (act. 4/2).

1.2. Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 reichte der Gesuchsteller in der Folge bei der Kammer eine Schutzschrift mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 2):

"1. Es sei von der vorliegenden Eingabe als Schutzschrift Akt zu nehmen; diese sei mindestens bis zum 1. Juli 2022 beim Gericht aufzubewahren.

2. Eine allfällige Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 sowie der Beschwerdeführerin 2 gegen den Beschwerdegegner um Aufhebung der aufschiebenden Wirkung gemäss Zirkulationsbeschluss vom 14. Juni 2022 des Bezirksgerichtes Zürich (Geschäfts-Nr.:

CB220057_-L/Z1) sei nicht ohne Berücksichtigung der vorliegenden Schutzschrift zu würdigen.

3. Eine allfällige Beschwerde gemäss Ziff. 2 hiervor sei abzuweisen.

4. Eventualiter sei im Fall einer allfälligen Beschwerde gemäss Ziff. 2 hiervor nicht ohne Anhörung des mutmasslichen Beschwerdegegners zu entscheiden.

5. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Staatskasse."

1.3. Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 wurde die Schutzschrift entgegen genommen und dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 6). Dieser wurde fristgerecht (vgl. act. 7) geleistet (act. 9). Mit Eingabe vom 6. Juli 2022 teilte der Gesuchsteller mit, die Schutzschrift sei gegenstandslos geworden, da die der streitgegenständlichen Betreibung zugrundeliegende Forderung bezahlt worden sei und daher eine Beschwerde der Gesuchsgegnerin nicht mehr zu befürchten sei (act. 10).

2. Entsprechend ist das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. Art. 242 ZPO). In Anwendung von Art. 270 Abs. 2 ZPO ist die Schutzschrift der Gesuchsgegnerin nicht mitzuteilen.

3. Gestützt auf § 8 Abs. 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen und dem Gesuchsteller aufzuerlegen (vgl. Zürcher, DIKE-Komm-ZPO,

2. Aufl. 2016, Art. 270 N 6). Parteientschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang keine zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 500.– festgesetzt, dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrumfang wird der Vorschuss zurückerstattet, unter Vorbehalt eines Verrechnungsanspruchs des Staates.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an den Gesuchsteller.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 6.4 Mio.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck

versandt am:

12. Juli 2022