Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RV240013 • OG ZH RV240013 KI-generiert

Enforcement Order Annulment Appeal Dismissed for Failure to Pay Advance Court Costs

Geschäftsnummer RV240013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant sought the annulment of an enforcement order based on a prior judgment imposing a fine of CHF 72,000, arguing material impossibility, proportionality issues, and the pendency of another legal matter. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to pay the required advance for court costs by the set deadline, notwithstanding an ongoing appeal to the Federal Supreme Court, as that appeal did not suspend the obligation to pay the costs for the current appeal proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 103 BGG, Art. 59 Abs. 1 i.V.m, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 101 Abs. 3, Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. f ZPO; Enforcement Order Annulment Appeal Dismissed for Failure to Pay Advance Court Costs: The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to pay the required advance for court costs by the set deadline, notwithstanding an ongoing appeal to the Federal Supreme Court, as that appeal did not suspend the obligation to pay the costs for the current appeal proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
Vollstreckungskosten Nichtigkeitsverfahren Zahlungsbefehl Kostenvorschusspflicht nachträglicher Rechtsvorschlag unbezahlte Bussen Vollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 101 Abs. 3, Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. f ZPO

The appeal was not admitted due to the failure to pay the required court cost advance, as explicitly cited in relation to the non-admission order.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to order that the court costs of the appeal procedure be imposed on the party losing the appeal (Gesuchsgegnerin).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used, in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO, to rule that no party compensation is awarded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV240013-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 1. Oktober 2024

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

betreffend Vollstreckung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 16. August 2024 (EZ240029-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 16. August 2024 auferlegte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchsgegnerin eine Ordnungsbusse von Fr. 72'000.-- und regelte die Kostenund Entschädigungsfolgen zu deren Lasten (Urk. 11 = Urk. 14).

b) Gegen dieses (ihr am 27. August 2024 zugestellte; Urk. 12b) Urteil erhob die Gesuchsgegnerin am 28. August 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 13 S. 4):

"– Aufhebung der Vollstreckung wegen materieller Unmöglichkeit.

– Ablehnung der Geldstrafe aufgrund ihrer Unverhältnismässigkeit.

– Aussetzung der Vollstreckung, solange der Fall vor Richter C._____ anhängig ist.

– Antrag auf Entschädigung für erlittene Schäden aufgrund einer übereilten Entscheidung."

c) Am 30. August 2024 (und damit noch innert laufender Beschwerdefrist) reichte die Gesuchsgegnerin zwei Ergänzungen zur Beschwerde ein, im Wesentlichen mit dem Antrag auf Abweisung des Vollstreckungsgesuchs und Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 16 und 18).

d) Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2024 wurden die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der Gesuchsgegnerin Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 2'400.-- für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens angesetzt (Urk. 20; Fristablauf am 16. September 2024). Am

11. September 2024 teilte das Bundesgericht den Eingang einer Beschwerde gegen diese Verfügung mit. Mit Präsidialverfügung vom 18. September 2024 wurde der Gesuchsgegnerin eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 21; Fristablauf am 25. September 2024).

2. a) Wie bereits in der Verfügung vom 11. September 2024 erwähnt, hat die von der Gesuchsgegnerin eingereichte bundesgerichtliche Beschwerde keine aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 103 BGG); angesichts des Zeitraums seit der Eingangsanzeige ist sodann davon auszugehen, dass eine aufschiebende Wirkung nicht beantragt oder vom Bundesgericht nicht erteilt wurde. Ohnehin ist un-

klar, ob die bundesgerichtliche Beschwerde überhaupt (auch) gegen die Auferlegung des Kostenvorschusses gerichtet ist (oder nur gegen die Abweisung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde).

b) So oder so hat die Gesuchsgegnerin den ihr auferlegten Gerichtskostenvorschuss auch innert der am 25. September 2024 abgelaufenen Nachfrist nicht geleistet. Demgemäss ist androhungsgemäss auf ihre Beschwerde nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3, Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. f ZPO).

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 72'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 800.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 13, 15/1-5, 16, 17/1-4, 18 und 19/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 72'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. Oktober 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: ip