Withdrawal of Appeal After Procedural Deadlines: Allocation of Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant in an enforcement matter filed a withdrawal of their appeal with the Higher Court after a deadline for submitting an advance fee and responding to a request for suspensive effect had been set, resulting in the immediate discontinuation of the proceedings. The court reasoned that since the withdrawal occurred after procedural steps had been initiated and required fees were not paid, the appellant must bear the full costs of the appeal proceedings, setting the judicial fee at CHF 800 and denying the opposing parties any party compensation due to a lack of relevant activity on their part.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 107 ZPO, Art. 90 BGG; Withdrawal of Appeal After Procedural Deadlines: Allocation of Costs: The court reasoned that since the withdrawal occurred after procedural steps had been initiated and required fees were not paid, the appellant must bear the full costs of the appeal proceedings, setting the judicial fee at CHF 800 and denying the opposing parties any party compensation due to a lack of relevant activity on their part.
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KI-generiertThis provision was applied to justify the dismissal of the proceedings following the withdrawal of the appeal.
This provision was cited as the basis for ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.
This provision was referenced when considering and rejecting the appellant's request for an unequal distribution of court costs.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV240005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño
Beschluss vom 5. Juni 2024
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Vollstreckung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 25. März 2024 (EZ230003-E)
Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 30. Mai 2024, beim Obergericht eingegangen am 31. Mai 2024, zog der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) die Beschwerde zurück (Urk. 44). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen definitiv.
2. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vollumfänglich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Rückzug erfolgte nach Fristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses und zur Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung sowie nach Erstreckung der Frist des Beschwerdeführers zur Leistung des Kostenvorschusses (Urk. 42 und 43). Eine abweichende Verteilung der Gerichtskosten im Sinne von Art. 107 ZPO – wie dies der Beschwerdeführer verlangt (vgl. Urk. 44) – ist nicht angezeigt. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Mangels relevanter Umtriebe ist den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Beschwerdegegner) für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von Urk. 43 und 44, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 40'727.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 5. Juni 2024
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
versandt am: jo