Appeal of Refusal to Process Execution Counterclaim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant appealed a lower court's refusal to process a submission labeled as an "execution counterclaim," which the lower court deemed non-assignable due to a lack of case number and a clear legal request, and because it appeared to be a complaint against a debt enforcement office, for which the court was not the competent authority. The appellate court reasoned that the initial submission was appropriately rejected because it lacked a clear legal request directed at the lower court, and any challenge to the debt enforcement office should have been directed to the specific supervisory authority, thus concluding that no case of judicial refusal to act existed and dismissing the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 SchKG, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal of Refusal to Process Execution Counterclaim: The appellate court reasoned that the initial submission was appropriately rejected because it lacked a clear legal request directed at the lower court, and any challenge to the debt enforcement office should have been directed to the specific supervisory authority, thus concluding that no case of judicial refusal to act existed and dismissing the appeal.
Schlagwörter
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KI-generiertApplied to impose the court costs of the appeal proceedings on the appellant.
Applied to deny compensation for party fees in the appeal proceedings.
Cited as the prerequisite for granting legal aid, which the court found was not met because the appeal was considered hopeless.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV230016-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 26. September 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Vollstreckung (Rechtsverweigerung)
Beschwerde gegen ein Schreiben des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. September 2023
Erwägungen:
1. a) Mit Schreiben vom 4. September 2023 teilte das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (Vorinstanz), dem Beschwerdeführer mit, dass bei ihnen zum wiederholten Male eine vom 30. Juli 2023 datierende "Vollstreckungsgegenklage" eingegangen sei. Diese enthalte jedoch keine Geschäftsnummer und auch kein Rechtsbegehren, weshalb sie weder einem bestehenden Geschäft zugeordnet noch als neues Geschäft behandelt werden könne. Offenbar ziele die Eingabe darauf ab, sich über das Betreibungsamt Zürich 4 zu beschweren; für derartige Beschwerden sei jedoch das Einzelgericht Audienz nicht zuständig. Die Eingabe werde daher wieder zurückgesandt (Urk. 2).
b) Am 12. September 2023 reichte der Beschwerdeführer (unter Beilage des obgenannten Schreibens) beim Obergericht eine – an die Vorinstanz adressierte – Eingabe ein, welche inhaltlich kaum verständlich war. Es machte den Anschein, als ob der Beschwerdeführer geltend machen wolle, dass er sich bereits mehrfach beschwert habe, die Vorinstanz jedoch darauf nicht eingegangen sei und nun erklärt habe, nicht zuständig zu sein, um nichts unternehmen zu müssen. Er lasse sich jedoch nicht unterdrücken. Seine Rechte würden immer verzögert und missbraucht. Es solle ihm mitgeteilt werden, wer zuständig sei (Urk. 1).
c) Mit Schreiben vom 14. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Eingabe vom 12. September 2023 kaum verständlich sei und unklar bleibe, was er vom Obergericht wolle. Aus seiner Eingabe sei auch nicht ersichtlich, ob sie eine Rechtsverweigerungsbeschwerde darstellen solle (weshalb zur Kostenersparnis kein Beschwerdeverfahren eröffnet worden sei). Wenn doch, müsste er dies dem Obergericht bis am 27. September 2023 mitteilen (Urk. 4).
d) Mit Schreiben vom 21. September 2023 teilte der Beschwerdeführer (soweit verständlich) mit, dass es sich um eine Beschwerde handle und "somit den Falls aufgenommen" werden solle (Urk. 5). Entsprechend wurde hierorts ein Beschwerdeverfahren eröffnet.
2. a) Die "Vollstreckungsgegenklage" nennt als Parteien den Beschwerdeführer und das Betreibungsamt Zürich 4 sowie B._____ und als Betreff "zugestellte Pfändungen & Verlustschein ohne anhalten die entsprechende Reihenfolge von den Verfahren" (Urk. 3 S. 1). Sie ist sodann, wie die Beschwerdeschrift, in kaum verständlicher Sprache abgefasst (soweit nicht bloss Gesetzesbestimmungen oder Bundesgerichtsentscheide zitiert werden). Wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 2), ist dieser Eingabe kein klares, an die Vorinstanz gerichtetes Rechtsbegehren zu entnehmen und es kann letztlich nur vermutet werden, dass der Beschwerdeführer sich über die Handlungen des Betreibungsamts Zürich 4 beschweren will (die Zwangsvollstreckung solle für ungültig erklärt werden; Urk. 3 am Schluss). Beschwerden gegen Verfügungen eines Betreibungsamtes sind jedoch nicht beim Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich – an dieses war die Eingabe vom 30. Juli 2023 adressiert (vgl. Urk. 3 S. 1) – einzureichen, sondern bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (Art. 17 SchKG; diese befindet sich zwar auch am Bezirksgericht Zürich, ist jedoch eine eigene Abteilung). Diesbezüglich hat die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht verneint.
b) Nach dem Gesagten liegt keine Rechtsverweigerung vor. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist abzuweisen.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert von Fr. 8'145.-- auszugehen (vgl. Urk. 3 Blatt 3). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 300.-- festzusetzen (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG).
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 1; allerdings in seiner "Vollstreckungsgegenklage", Urk. 3 Blatt 7). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzuweisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt in jedem Fall voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aus-
sichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen).
d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an die Vorinstanz (zh.
Bezirksrichterin lic. iur. E. Stoffel), je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'145.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. September 2023
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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