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RV220004 • OG ZH RV220004 KI-generiert

Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies in Enforcement Action

Geschäftsnummer RV220004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A court dismissed a party's appeal concerning the enforcement of a prior court order for the applicant to vacate the marital home and surrender keys. The court found that the party's appeal failed to meet procedural requirements by not adequately addressing the lower court's reasoning and instead reiterated personal disputes and issues related to child custody, which were irrelevant to the enforcement proceedings. The court emphasized that the validity of the underlying order could only be challenged in a separate appeal, not during an enforcement action, especially since a previous request for suspensive effect had already been denied.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 319 lit. a i.V.m, Art. 309 lit. a ZPO, Art. 130 Abs. 1 ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies in Enforcement Action: The court found that the party's appeal failed to meet procedural requirements by not adequately addressing the lower court's reasoning and instead reiterated personal disputes and issues related to child custody, which were irrelevant to the enforcement proceedings. The court emphasized that the validity of the underlying order could only be challenged in a separate appeal, not during an enforcement action, especially since a previous request for suspensive effect had already been denied.

Schlagwörter

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Vollstreckungsverfahren verfahrensrechtliche Fragen formelle Verfahrenseinstellung Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht Vollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose court costs on the losing party.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited in relation to the formal requirements for the appeal brief, which the appellant failed to meet.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Used to justify not requesting a response from the appellee due to the appeal's immediate inadmissibility.

Art. 320 ZPO

Cited to explain the grounds on which an appeal can be made (incorrect application of law and obviously incorrect determination of facts).

Art. 315 Abs. 4 lit. b

Referenced in the previous instance's reasoning to establish the enforceability of the decision.

Art. 315 Abs. 5 ZPO

Referenced in the previous instance's reasoning to establish the enforceability of the decision.

Art. 98 BGG

Cited to determine the nature of the decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Court (decision on provisional measures).

Art. 90 BGG

Cited to determine the nature of the decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Court (final decision).

Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

Cited regarding the admissibility and form of an appeal to the Federal Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited regarding the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited regarding the admissibility and form of an appeal in civil matters to the Federal Court.

Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO

Used to classify the appeal as a 'Beschwerde' based on the correct legal remedy indicated.

Art. 130 Abs. 1 ZPO

Cited as a formal requirement for the appeal brief (signature) which was not met.

Art. 132 Abs. 1 ZPO

Applied to waive the requirement of returning the case for correction due to the procedural outcome.

Art. 341 Abs. 3 ZPO

Cited to state that the appellant's arguments did not constitute substantive objections to enforcement.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited in the context of the prohibition of new facts in the appeal proceedings.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to deny party compensation to the appellee due to lack of relevant activities.

Art. 95 Abs. 3

Cited in relation to the denial of party compensation.

§ 12 der Gerichtsgebührenverordnung

Applied to determine the court fee for the appeal proceedings.

§ 8 Abs. 1

Applied to determine the court fee for the appeal proceedings.

§ 5 Abs. 1

Applied to determine the court fee for the appeal proceedings.

Art. 292 StGB

Cited in the background by the previous instance regarding potential penalties for disobedience to official orders.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV220004-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild

Beschluss vom 5. Mai 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw X2._____,

gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend Vollstreckung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 4. April 2022 (EZ220001-E)

Erwägungen:

1.1 Die Parteien sind miteinander verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder: C._____, geboren am tt.mm.2012, und D._____, geboren am tt.mm.2016. Mit Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Hinwil (Vorinstanz) vom 19. Januar 2022 (Geschäfts-Nr. EE210038-E) wurde dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) und den gemeinsamen Kindern die eheliche Liegenschaft an der E._____-strasse …, F._____, inkl. Hausrat, für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zugewiesen. Die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) wurde verpflichtet, die eheliche Liegenschaft bis spätestens am 28. Februar 2022 zu verlassen und – unter Androhung von Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.– wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall – dem Gesuchsteller sämtliche Schlüssel der ehelichen Liegenschaft bis spätestens am 28. Februar 2022 auszuhändigen (Urk. 3/1 S. 13 Dispositiv-Ziffer 7). Gegen diesen Eheschutzentscheid erhob die Gesuchsgegnerin Berufung bei der hiesigen Kammer (Geschäfts- Nr.: LE220008-O). Ihr im Berufungsverfahren gestelltes Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 31. März 2022 abgewiesen (Urk. 22).

1.2 Mit Eingabe vom 3. März 2022 stellte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz das nachfolgende Vollstreckungsbegehren (Urk. 1 S. 2):

"1. Es sei das Stadtammannamt der Stadt Wetzikon anzuweisen, die mit

Dispositiv-Ziff. 7 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 19. Januar 2022 angeordnete Ausweisung der Gesuchsgegnerin aus der Liegenschaft an der E._____-strasse …, F._____, und die Übergabe sämtlicher zugehöriger Schlüssel an den Gesuchsteller zu vollstrecken, nötigenfalls unter Beizug der Polizei.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin."

1.3 Der weitere Prozessverlauf kann dem erstinstanzlichen Entscheid entnommen werden (Urk. 25 S. 2 f. = Urk. 30 S. 2 f.). Mit Urteil vom 4. April 2022 fällte die Vorinstanz den folgenden Entscheid (Urk. 30 S. 7 f.):

"1. Das Stadtammannamt der Stadt Wetzikon wird angewiesen, die mit Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. Januar 2022 angeordnete Ausweisung der Gesuchsgegnerin aus der Liegenschaft an der E._____-strasse …, F._____, und die Übergange sämtlicher zugehöriger Schlüssel an den Gesuchsteller auf erstes Verlangen des Gesuchstellers zu vollstrecken, nötigenfalls unter Beizug der Partei.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 900.– zu bezahlen.

5. [Mitteilungssatz]

6. [Rechtsmittel: Beschwerde; Frist: 10 Tage]"

1.4 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingaben vom 9. respektive

10. April 2022 (Poststempel: 10. April 2022) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 26 und 27) "Berufung" mit dem Antrag, sämtliche Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Entscheids seien aufzuheben (Urk. 29A S. 2 Antrag 1), sowie mit fünf anderen, teilweise nur schwer verständlichen Anträgen (Urk. 29A S. 2 f. Anträge 2-6) (Urk. 29A und 29B). Die Eingaben der Gesuchsgegnerin sind im Sinne der korrekten vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (vgl. Urk. 30 S. 7 f. Dispositiv- Ziffer 6) als Beschwerde entgegenzunehmen (vgl. Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO).

1.5 Die Eingaben der Gesuchsgegnerin enthalten entgegen den Vorgaben von Art. 130 Abs. 1 ZPO keine Unterschrift (vgl. Urk. 29A S. 7 und 29B S. 2). Aufgrund des Verfahrensausgangs und weil keine Zweifel bestehen, dass sie von der Gesuchsgegnerin persönlich verfasst wurden, wird jedoch aus prozessökonomischen Gründen von einer Rückweisung zur Verbesserung nach Art. 132 Abs. 1 ZPO abgesehen.

1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-28). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich un-

zulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass die Gesuchsgegnerin gegen das zu vollstreckende Eheschutzurteil vom 19. Januar 2022 Berufung erhoben habe, ihr Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2022 jedoch abgewiesen worden sei. Entsprechend sei Dispositiv-Ziffer 7 des vorgenannten Urteils nach Art. 315 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 ZPO vollstreckbar. Es lägen keine formellen Vollstreckungshindernisse vor. Das Urteil enthalte einen vollstreckbaren Inhalt, da die darin aufgeführte Verpflichtung der Gesuchsgegnerin abschliessend und klar formuliert sei, so dass kein inhaltlicher Interpretationsspielraum bestehe (Urk. 30 S. 4). Mit Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung habe sich der materielle Haupteinwand der Gesuchsgegnerin erledigt. Deren übrige Ausführungen würden keine Noven betreffen, die der Vollstreckung entgegenständen. Vielmehr sei die von der Gesuchsgegnerin im Vollstreckungsverfahren geschilderte persönliche Situation der Parteien dem Eheschutzgericht bereits bekannt gewesen und bei der Entscheidfindung berücksichtigt worden. Das Urteil dürfe im Vollstreckungsverfahren nicht überprüft werden, weshalb die entsprechenden Ausführungen der Gesuchsgegnerin unbeachtlich seien (Urk. 30 S. 5). Die vom Gesuchsteller beantragte Ausweisung der Gesuchsgegnerin aus der ehelichen Liegenschaft, nötigenfalls unter Beizug der Polizei, erscheine als am ehesten geeignet, Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils vom 19. Januar 2022 zu vollstrecken. So könne sichergestellt werden, dass die Gesuchsgegnerin die eheliche Liegenschaft verlasse und die Schlüssel aushändige. Die Anordnung der Ausweisung sei verhältnismässig (Urk. 30 S. 6).

3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten

Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374

E. 4.3.1).

4. Diesen formellen Anforderungen genügen die Eingaben der Gesuchsgegnerin nicht. Anstatt sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen, macht sie – soweit verständlich – Ausführungen zum persönlichen Konflikt mit dem Gesuchsteller sowie zur Obhutsund Betreuungsregelung betreffend die gemeinsamen Kinder (Urk. 29A S. 3 ff.). Dabei scheint die Gesuchsgegnerin das vorliegende Vollstreckungsverfahren mit dem bereits bei der hiesigen Kammer anhängigen Berufungsverfahren betreffend Eheschutz (Geschäfts-Nr. LE200008 O) zu vermengen. So stellt sie neben dem Antrag auf Aufhebung der Dispositiv-Ziffern des vorliegend angefochtenen Vollstreckungsentscheids auch Anträge im Zusammenhang mit dem Eheschutzverfahren (bspw. zur Betreuungsregelung; vgl. Urk. 29A S. 2f. Anträge 2-6) und geht in ihrem Nachtrag vom 10. April 2022 teilweise direkt auf die

Erwägungen des Eheschutzentscheids der Vorinstanz vom 19. Januar 2022 ein (Urk. 29B). Ihre Ausführungen stellen, wie die Vorinstanz bereits korrekt ausführte (vgl. Urk. 30 S. 5), jedoch allesamt keine materiellen Einwendung im Sinne von Art. 341 Abs. 3 ZPO dar und stehen der Vollstreckung nicht entgegen. Wenn die Gesuchsgegnerin geltend machen möchte, dass der zu vollstreckende Eheschutzentscheid vom 19. Januar 2022 abgeändert werden müsse, dann ist sie damit auf das von ihr bereits anhängig gemachte Berufungsverfahren zu verweisen; im Vollstreckungsverfahren kann nicht darüber entschieden werden (BGE 111 II

313 E. 4). Daneben wären neue Tatsachenbehauptungen aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots ohnehin nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Da die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Vollstreckung ihrer Begründungsobliegenheit nicht nachkommt (vgl. oben Ziff. 3), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.1 Für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der in der Sache unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

5.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 29A-B und 31/1-10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. Mai 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw M. Wild

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