Withdrawal of Appeal and Denial of Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant timely withdrew their appeal against a lower court judgment, prompting the court to dismiss the proceedings as stipulated by procedural law. The court decided not to levy any costs for the appeal proceedings and also denied party compensation to either side, citing the appellant's withdrawal and the appellee's lack of relevant activity.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 48 Abs. 1-3 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Withdrawal of Appeal and Denial of Costs: The court decided not to levy any costs for the appeal proceedings and also denied party compensation to either side, citing the appellant's withdrawal and the appellee's lack of relevant activity.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal proceedings were discontinued based on this provision following the withdrawal of the appeal.
Cited in conjunction with Art. 95 Abs. 3 ZPO regarding the decision not to award costs to the respondent.
Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO regarding the decision not to award costs to the respondent due to lack of relevant expenses.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV220002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild
Beschluss vom 23. Februar 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Anerkennung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 26. Januar 2022 (EZ220001-K)
Erwägungen:
1. Nach telefonischer Ankündigung (Urk. 3) zog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Februar 2022, beim Obergericht eingegangen am 21. Februar 2022, seine am 14. Februar 2022 (Datum Eingang: 17. Februar 2022) eingereichte Beschwerde zurück (Urk. 4). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
2. Umständehalber werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens, der Beschwerdegegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von Urk.1, 3 und 4, je auf dem Rechtshilfeweg, sowie an die Vorinstanz gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 2 und 3 dieses Entscheids an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, insbesondere Art. 48 Abs. 1-3 BGG. Diese lauten wie folgt:
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist.
Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 23. Februar 2022
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw M. Wild
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