Recognition of German Guardianship and Inheritance Decisions in Switzerland
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicants sought recognition in Switzerland of German court decisions regarding guardianship and inheritance. The lower court recognized the inheritance decree but denied recognition of the guardianship decisions. The applicants appealed this denial. However, the appellate court dismissed the appeal as inadmissible because it was filed after the ten-day deadline had passed, as the appeal was submitted to the German postal service on December 9, 2021, after the deadline of November 22, 2021.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 335 Abs. 3 ZPO, Art. 339 Abs. 2 ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Recognition of German Guardianship and Inheritance Decisions in Switzerland: The lower court recognized the inheritance decree but denied recognition of the guardianship decisions. The applicants appealed this denial. However, the appellate court dismissed the appeal as inadmissible because it was filed after the ten-day deadline had passed, as the appeal was submitted to the German postal service on December 9, 2021, after the deadline of November 22, 2021.
Schlagwörter
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KI-generiertApplied to impose costs on the losing parties.
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Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV210014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli
Beschluss vom 21. Dezember 2021
in Sachen
1. A._____, Dr. med.,
2. B._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
betreffend Anerkennung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. November 2021 (EZ210016-L)
Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 15. März 2021 ersuchten die Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz um Anerkennung der Beschlüsse des Amtsgerichts Eberswalde vom 16. Oktober 2020 sowie vom 3. Februar 2021 (Az. 6 XVII 252/20) betreffend die Betreuung von C._____, geb. tt. April 1941, sowie den gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Eberswalde vom 16. März 2020 (Az. 7 VI 153/20) bezüglich des Nachlasses von D._____, geb. tt. Oktober 1938, gest. tt.mm.2019, für das Gebiet der Schweiz (Urk. 1).
1.2. Am 2. November 2021 erliess die Vorinstanz folgendes Urteil (Urk. 13 S. 6 = Urk. 16 S. 6):
1. Der im Nachlass von D._____, geboren am tt. Oktober 1938, gestorben am tt.mm.2019, ergangene gemeinschaftliche Erbschein des Amtsgerichts Eberswalde vom 16. März 2020 (Az. 7 VI 153/20) wird in der Schweiz anerkannt.
2. Hinsichtlich der Beschlüsse des Amtsgerichts Eberswalde vom 16. Oktober 2020 sowie vom 3. Februar 2021 (Az. 6 XVII 252/20) betreffend die Betreuung von C._____ wird das Gesuch um Anerkennung abgewiesen.
3. Die Entscheidgebühr von Fr. 600.– wird den Gesuchstellern auferlegt, unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss.
4. (Schriftliche Mitteilung)
5. (Rechtsmittelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage)
1.3. Gegen die Abweisung des Gesuchs um Anerkennung der Beschlüsse des Amtsgerichts Eberswalde vom 16. Oktober 2020 sowie vom 3. Februar 2021 betreffend die Betreuung von C._____ erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom
9. Dezember 2021 Beschwerde mit dem Antrag, die vorgenannten Beschlüsse des Amtsgerichts Eberswalde seien anzuerkennen (Urk. 15 S. 1).
1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-14). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich prozessuale Weiterungen.
2. Das angefochtene Urteil vom 2. November 2021 wurde den Gesuchstellern am 12. November 2021 an dem von ihnen bezeichneten Zustelldomizil (vgl. Urk. 8
S. 2) zugestellt (Urk. 14a und Urk. 14b). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde
beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 335 Abs. 3 ZPO und Art. 339 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil [Urk. 16 S. 6 Dispositiv-Ziff. 5]). Die Beschwerdefrist lief demzufolge am 22. November 2021 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und wäre nur gewahrt worden, wenn die Eingabe spätestens an diesem Tag beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post bzw. einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden wäre (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde datiert allerdings erst vom 9. Dezember 2021 und wurde gleichentags der Deutschen Post übergeben (vgl. den an Urk. 15 angehefteten Briefumschlag). Die Beschwerde wurde folglich verspätet bzw. erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 300.– festzusetzen (§ 8 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) und den unterliegenden Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit (und intern je zur Hälfte) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt und den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit (und intern je zur Hälfte) auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. Dezember 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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