Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RV210009 • OG ZH RV210009 KI-generiert

Enforcement of Settlement Agreement Regarding Property Transfer Obligation

Geschäftsnummer RV210009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal concerned the enforcement of a settlement agreement where the appellant was obligated to transfer her half-share of a French vacation property to the appellee, an obligation she resisted by arguing the agreement had expired after a deadline stipulated for her participation passed without fault on her part due to delays in receiving documentation from the appellee. The appellate court rejected the appellant's arguments, reasoning that the settlement explicitly obligated her to transfer the property share indefinitely, with the May 31st deadline applying only to the requisite preparatory actions, the failure of which only triggered a contractual penalty, not the dissolution of the primary transfer obligation, and since the appellee had fulfilled the necessary condition of providing security for payment, the appellant remained obligated to execute the property transfer, leading to the dismissal of the appeal and the lower court's order for enforcement.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 241 Abs. 2 ZPO, Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO; Enforcement of Settlement Agreement Regarding Property Transfer Obligation: The appellate court rejected the appellant's arguments, reasoning that the settlement explicitly obligated her to transfer the property share indefinitely, with the May 31st deadline applying only to the requisite preparatory actions, the failure of which only triggered a contractual penalty, not the dissolution of the primary transfer obligation, and since the appellee had fulfilled the necessary condition of providing security for payment, the appellant remained obligated to execute the property transfer, leading to the dismissal of the appeal and the lower court's order for enforcement.

Schlagwörter

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Eigentumsübertragung Vollstreckungsentscheid vertragliche Pflichten Prozesserledigung Zahlungsfrist Dienstbarkeitsvertrag Vollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 ZPO

Used to deny the applicant's request for legal aid in the second instance proceedings due to the hopelessness of the legal position.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the decision fee on the losing party (applicant).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used as a basis for not awarding party compensation to the respondent due to a lack of relevant activities.

Art. 90 BGG

Cited in the final section to confirm that the decision is a final decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV210009-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss und Urteil vom 27. Mai 2021

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____ gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie

Kanton Zürich, Beschwerdegegner 2

vertreten durch Bezirksgericht Meilen

betreffend Vollstreckung

Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 15. April 2021 (EZ200013-G)

Erwägungen:

1.1. Am 23. Mai 2016 hatte die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) gegen den Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller), ihren Vater, beim Bezirksgericht Meilen eine Aberkennungsklage erhoben. Diesbezüglich schlossen die Parteien am 15. März 2018 folgenden Vergleich (Urk. 3/1 S. 2 f.):

" Zur vergleichsweisen Regelung des Verfahrens CG160021 einigen sich die Parteien wie folgt:

1. Die Klägerin verpflichtet sich, ihren hälftigen Miteigentumsanteil an der Ferienwohnung in der Überbauung "C._____" in D._____, Frankreich, (genaue Umschreibung des Miteigentumsanteils gemäss "Attestation" von E._____ vom 23. Oktober 2006, act. 3/4) an den Beklagten zu übertragen.

Die Klägerin verpflichtet sich, bis spätestens 31. Mai 2018 sämtliche für die Übertragung dieses Miteigentumsanteils notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen.

Verweigert die Klägerin die rechtzeitige Mitwirkung, schuldet sie dem Beklagten eine Konventionalstrafe im Betrag von CHF 50'000.–.

Der Beklagte verpflichtet sich, nach Erfüllung der notwendigen Mitwirkungshandlungen durch die Klägerin unverzüglich die Handänderung zu veranlassen.

2. Als Gegenleistung für die Übertragung des Miteigentumsanteils gemäss Ziff. 1 verpflichtet sich der Beklagte, der Klägerin bis spätestens 31. Dezember 2018 den Betrag von CHF 67'000.– zu zahlen.

Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin zur Sicherstellung dieser von der Erfüllung von Ziff. 1 abhängigen Zahlungspflicht bis spätestens 30. April 2018 eine schriftliche Garantie einer Schweizer Grossbank im Betrag von CHF 67'000.– auszuhändigen, welche gegebenenfalls im Sinne von vorstehendem Abs. 1 leistungspflichtig wird.

3. Unter der Voraussetzung der Erfüllung von Ziff. 1 verpflichtet sich der Beklagte, der Klägerin im Zeitraum von Juni bis September 2018 die Ferienwohnung in D._____, Frankreich, für die Dauer von zwei zusammenhängenden Wochen (Sonntag bis Sonntag) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Innerhalb dieses Zeitrahmens bestimmt der Beklagte den Zeitpunkt des Beginns der Benutzung der Ferienwohnung durch die Klägerin. Der Beklagte teilt der Klägerin den Termin spätestens 30 Tage im Voraus schriftlich mit.

4. Der Beklagte verpflichtet sich, innert zehn Tagen nach Erfüllung von Ziff. 1 dieser Vereinbarung die Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 12. Februar 2015) mit schriftlicher Erklärung an das Betreibungsamt zurückzuziehen.

5. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Prozessentschädigung.

6. Dieser Vergleich ist an die Bedingung geknüpft, dass der Beklagte der Klägerin bis spätestens 30. April 2018 die Bankgarantie gemäss Ziff. 2 aushändigt.

7. Mit Erfüllung dieses Vergleichs erklären sich die Parteien per saldo aller gegenseitigen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb, Besitz und Verkauf des in Ziff. 1 erwähnten Miteigentumsanteils vollständig auseinandergesetzt, insbesondere bezüglich des in der Bestätigung vom 29. September 2006 erwähnten Darlehens."

Mit Beschluss vom 16. Mai 2018 verwarf das Bezirksgericht Meilen die Einwände der Gesuchsgegnerin, beim vom Gesuchsteller eingereichten unwiderruflichen Zahlungsversprechen handle es sich nicht um eine Bankgarantie und bei der F._____ [Bank] nicht um eine Schweizer Grossbank im Sinne des Vergleichs vom 15. März 2018 und hielt fest, die Bedingung gemäss Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 6 des Vergleichs vom 15. März 2018 sei durch die fristgerechte Aushändigung des unwiderruflichen Zahlungsversprechens der F._____ vom 26. April 2018 erfüllt worden, womit der Vergleich für beide Parteien wirksam geworden sei. In der Folge schrieb sie das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab (Urk. 3/2).

1.2. Mit Urteil vom 11. September 2018 wies das Bezirksgericht Meilen das Revisionsgesuch der Gesuchsgegnerin betreffend den Vergleich vom 15. März 2018 ab (Urk. 3/4).

1.3. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2020 ersuchte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz um Vollstreckung von Ziff. 1 des Vergleichs vom 15. März 2018 (Urk. 1). Mit Urteil vom 15. April 2021 hiess die Vorinstanz das Vollstreckungsgesuch insofern gut, als sie die Gesuchsgegnerin unter Androhung von Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB verpflichtete, binnen zehn Tagen ab Rechtskraft des Entscheids die "Procuration pour Maître G._____ tout clerc ou employé", Dokument Nr. 100442305, zur Übertragung der Grundstücke in der "Commune de D._____, Département H._____" (Gemeinde D._____, Departement H._____, Frankreich), Lot 1, Lot 2, Lot 3, Lot 4, Lot 5 und Lot 6 in der "C._____" auf den Gesuchsteller allein (Urk. 3/5) auf einem Notariat in Kanton Zürich mittels beglaubigter Unterschrift zu unterzeichnen und dem Gesuchsteller im Original mit beglaubigter Unterschrift zuzustellen; sie verfügte die Abweisung des Gesuchs der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Rechtspflege und auferlegte ihr die Prozesskosten (Urk. 28 S. 12 f. = Urk. 33 S. 12 f.).

1.4. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 26. April 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 29/2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 32 S. 2):

" 1. Die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 15. April 2021 (Geschäfts-Nr.: EZ200013-G)

sei vollumfänglich aufzuheben, unter Prozesskostentragungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.

2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Die Beschwerdeführerin sei für das unter vorstehender Ziffer 1 aufgeführte bezirksgerichtliche Verfahren gänzlich von den Gerichtskosten zu befreien und es sei ihr dafür in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.

4. Die Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren gänzlich von den Gerichtskosten zu befreien und es sei ihr dafür in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.

5. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."

1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-31). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. Die Vorinstanz erwog, die im Verfahren CG160021-G geschlossene Vereinbarung vom 15. März 2018 (Urk. 3/1) habe gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und erweise sich damit in formeller Hinsicht grundsätzlich als vollstreckbar im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO. Die Ziffer 1 der Vereinbarung enthalte sodann eine der Vollstreckung zugängliche Verpflichtung der Gesuchsgegnerin auf Übertragung des genannten Miteigentumsanteils

an den Gesuchsteller (Absatz 1) bzw. auf Vornahme der entsprechenden Mitwirkungshandlungen (Absatz 2). Der Vergleich sei gemäss Ziff. 6 unter der aufschiebenden Bedingung gestanden, dass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin bis spätestens 30. April 2018 eine Garantie einer Schweizer Grossbank aushändige. Sowohl vom zuständigen Sachgericht (Urk. 3/2) als auch im Rahmen des Revisionsverfahrens (Urk. 3/4) sei festgehalten worden, dass diese Bedingung durch das befristete Zahlungsversprechen der F._____ erfüllt worden sei. Die Gesuchsgegnerin bringe in ihrer Stellungnahme zum Gesuch vor, dass der Vergleich zusätzlich unter der Bedingung gestanden habe, dass die Gesuchsgegnerin bis am

31. Mai 2018 sämtliche für die Übertragung dieses Miteigentumsanteils notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen habe. Ob die Gesuchsgegnerin dies als Resolutivoder Suspensivbedingung qualifiziere, bleibe aufgrund ihrer Ausführungen unklar (Urk. 22 Rz. 26 "ist der Vergleich nicht in Kraft getreten respektive war dieser ab 1. Juni 2018 nicht mehr rechtsgültig oder rechtsverbindlich"). So oder anders könne der Argumentation der Gesuchsgegnerin nicht gefolgt werden. Die Vereinbarung vom 15. März 2018 (Urk. 3/1) sei gemäss Ziffer 6 lediglich an die Bedingung geknüpft worden, dass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin eine Bankgarantie aushändige. Weitere Bedingungen seien im Vergleich nicht vereinbart worden. Gemäss Ziffer 1 Absatz 1 des Vergleichs sei die Gesuchsgegnerin vielmehr – zeitlich unbefristet – zur Übertragung ihres Miteigentumsanteils der genannten Liegenschaft an den Gesuchsteller verpflichtet. In Ziffer 1 Absatz 2 des Vergleichs sei zwar festgehalten worden, dass die Gesuchsgegnerin die Mitwirkungshandlungen bis spätestens 31. Mai 2018 vorzunehmen habe. Die Konsequenz der verspäteten Mitwirkung sei jedoch weder das Dahinfallen des Vergleichs als solches noch der Erfüllungspflicht der Gesuchsgegnerin. Für die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit hätten die Parteien vielmehr eine Konventionalstrafe vereinbart (vgl. Ziff. 1 Abs. 3). Eine Konventionalstrafe trete gemäss dispositivem Gesetzesrecht grundsätzlich (alternativ oder kumulativ) neben den Erfüllungsanspruch (vgl. Art. 160 Abs. 1 und Abs. 2 OR). Dass die Gesuchsgegnerin nach dem 31. Mai 2018 nicht mehr zur Hauptleistung verpflichtet gewesen wäre, sei hingegen nicht vereinbart worden. Dass ein anderer tatsächlicher oder hypothetischer Parteiwille bestanden habe, sei nicht ersichtlich und bringe die Ge-

suchsgegnerin überdies auch nicht substantiiert vor. Demnach sei diese somit gestützt auf den Vergleich vom 15. März 2018 (Urk. 3/1) auch nach dem 31. Mai 2018 zur Übertragung ihres Miteigentumsanteils an der Ferienwohnung in D._____ an den Gesuchsteller verpflichtet. Unbestrittenermassen habe sich die Umsetzung des Vergleichs aufgrund der administrativen Abläufe in Frankreich verzögert, weshalb der erste Entwurf der Vollmacht an die Notarin zur Übertragung (Urk. 3/13) der Gesuchsgegnerin erst im November 2018 und die Übersetzung derselben (Urk. 3/14) erst im Dezember 2018 zugesandt worden seien. An diesem und den weiteren Entwürfen der Vollmacht, welche in den Jahren 2018 und 2019 offenbar zwischen den Parteien ausgetauscht worden seien (vgl. act. 22 Rz. 14 ff.), bringe die Gesuchsgegnerin diverse Kritikpunkte vor. Namentlich habe sie die Auferlegung eines Teils der Grundstückgewinnsteuer beanstandet und eine neutrale Formulierung betreffend den Rechtsgrund der Gegenleistung des Gesuchstellers verlangt (vgl. Urk. 22 Rz. 11 und Rz. 16 f.). Des Weiteren sei in den "CONDITIONS GENERALES" enthalten, dass die Gesuchsgegnerin bei Unterzeichnung bestätige, den Übertragungspreis erhalten zu haben, was nach Ansicht der Gesuchsgegnerin unzutreffend sei, da sie diesen erst später erhalte. Diese Punkte seien jedoch im neusten Entwurf der Vollmacht vom 19. Februar 2020 (act. 3/5), wie dies auch die Gesuchsgegnerin selbst ausgeführt habe (Urk. 22 Rz. 20), bereits korrigiert worden. Spätestens ab Februar 2020 habe die Vollmacht somit in der aktuellen Fassung vorgelegen, gegen welche die Gesuchsgegnerin auch im vorliegenden Verfahren keine Kritikpunkte vorbringe. Ab Februar 2020 sei es der Gesuchsgegnerin somit möglich gewesen, die notwendigen Mitwirkungshandlungen zur Übertragung vorzunehmen. Unbestrittenermassen habe zu diesem Zeitpunkt auch nach wie vor ein Zahlungsversprechen der F._____ vorgelegen (vgl. Urk. 3/9). Die Gegenleistung des Gesuchstellers an die Gesuchsgegnerin sei somit zu diesem Zeitpunkt weiterhin sichergestellt gewesen und die Gesuchsgegnerin sei ihrerseits verpflichtet gewesen, ihrer Mitwirkungspflicht zur Übertragung nachzukommen. Bei den weiteren Vorbringen der Gesuchsgegnerin handle es sich sodann um keine Einwendungen im Sinne von Art.

341 Abs. 3 ZPO, welche der Vollstreckbarkeit des gerichtlichen Vergleichs entgegenstünden. Entsprechend sei die Gesuchsgegnerin gemäss dem Rechtsbegeh-

ren Ziff. 1 zu verpflichten, die genannte Vollmacht innert zehn Tagen ab Rechtskraft des Urteils beglaubigt zu unterzeichnen (Urk. 33 S. 7 ff.).

4.1. Die Gesuchsgegnerin rügt, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der Vergleich vom 15. März 2018 nicht nur eine Suspensivbedingung bezüglich der Stellung einer Bankgarantie, sondern auch eine daran anschliessende befristete und zeitlich auflösend bedingte Mitwirkungsverpflichtung im Wortlaut unter Ziff. 1 Abs. 2 enthalten. Die Formulierung "spätestens bis 31. Mai 2018" gebe dabei wieder, dass die Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde bis dann und nicht später zu erfolgen gehabt hätte, zumal es dem Gesuchsteller um eine rasche Übertragung gegangen sei, während sie damit kundgetan habe, für eine zeitlich vertretbare Dauer von einem Monat nach Inkrafttreten der Vereinbarung an diese Mitwirkungshandlung gebunden zu sein. Damit ergebe sich vertragsimmanent durch wörtliche Auslegung, dass die Vereinbarung befristet gewesen sei und darüber hinaus, nachdem sie die Vollmachtsurkunde bis an diesem Termin mangels Urkundenvorlage unverschuldet nicht habe unterzeichnen können, dass die Vereinbarung unmittelbar nach dem 31. Mai 2018 geendet und aufgelöst worden sei. Die Befristung der Pflicht zur Übertragung ihres Miteigentumsanteils an der Ferienwohnung in D._____ ergebe sich im Übrigen auch aus Ziff. 1 Abs. 3 des Vergleichs, wonach bei nicht rechtzeitiger Mitwirkung, d.h. innerhalb der Befristung bis am 31. Mai 2018, eine Konventionalstrafe von Fr. 50'000.– geschuldet sei. In diesem Zusammenhang greife die vorinstanzliche Erwägung nicht, dass eine Konventionalstrafe gemäss dispositivem Recht grundsätzlich neben den Erfüllungsanspruch trete. Erstens liege aufgrund der Stipulation der Konventionalstrafe in der Vereinbarung kein Fall von dispositivem Gesetzesrecht vor, zweitens habe der Gesuchsteller von dieser Klausel nur keinen Gebrauch gemacht, weil sie aktenkundig bedürftig sei und drittens sei die Befristung bis zum 31. Mai 2018 nicht nur bei den Mitwirkungshandlungen, sondern auch bei der Klausel zur damit verbundenen Konventionalstrafe ausdrücklich festgehalten. Im Weiteren bilde der Umstand, dass sie mangels der vom Gesuchsteller bis zum 31. Mai 2018 vorzulegenden Dokumente ihre Mitwirkungshandlungen nicht habe vornehmen können, auch eine Bedingung (Resolutivbedingung im Sinne von Art. 154 OR), deren

Nichterfüllung zur Auflösung der Vergleichsvereinbarung geführt habe (Urk. 32

S. 6 ff.).

Gemäss Vereinbarung vom 15. März 2018 (Urk. 3/1 S. 2 f.) verpflichtete sich die Gesuchsgegnerin – vorbehältlich der Übergabe einer Bankgarantie zwecks Sicherung der Gegenleistung – zur Übertragung ihres hälftigen Miteigentumsanteils an der Ferienwohnung in D._____ (Ziff. 1 Abs. 1 des Vergleichs). Weiter verpflichtete sich die Gesuchsgegnerin, die dazu erforderlichen Mitwirkungshandlungen bis spätestens am 31. Mai 2018 vorzunehmen (Ziff. 1 Abs. 2 des Vergleichs) und widrigenfalls bzw. bei Verweigerung einer rechtzeitigen Mitwirkung eine Konventionalstrafe von Fr. 50'000.– zu bezahlen (Ziff. 1 Abs. 3 des Vergleichs). Soweit die Gesuchsgegnerin aus der Formulierung "bis spätestens am 31. Mai 2018" in Ziff. 1 Abs. 2 oder aus der Vereinbarung einer Konventionalstrafe in Ziff. 1 Abs. 3 eine zeitliche Befristung ihrer Verpflichtung zur Übertragung ihres Miteigentumsanteils gemäss Ziff. 1 Abs. 1 ableiten will, steht dies im klaren Widerspruch zum Wortlaut der Vereinbarung. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festhielt (Urk. 33 S. 7 f. E. 6.2), hatte die Gesuchsgegnerin sich gemäss Ziff. 1 Abs. 1 des Vergleichs vielmehr zeitlich unbefristet zur Übertragung ihres Miteigentumsanteils an der Ferienwohnung in D._____ verpflichtet, wobei die dazu erforderliche Mitwirkung von ihr und deren Erfüllungszeitpunkt mittels einer Konventionalstrafe gesichert wurden. Die gegenteiligen Interpretationen der Gesuchsgegnerin sind angesichts des klaren Wortlauts der Vereinbarung nicht nachvollziehbar.

4.2. Die Gesuchsgegnerin rügt weiter, übereinstimmend mit der von ihr geltend gemachten Befristung der Pflicht zur Übertragung ihres Miteigentumsanteils an der Ferienwohnung in D._____ habe der Instruktionsrichter anlässlich der Verhandlung vom 15. März 2018 im Verfahren CG160021-G kundgetan, dass der Vergleich dahinfalle, wenn die Papiere nicht bis am 31. Mai 2018 unterzeichnet worden seien, so dass die Parteien diesfalls erneut an das Gericht gelangen müssten (Urk. 32 S. 7 f.).

Dieses Vorbringen der Gesuchsgegnerin erweist sich angesichts des klaren Wortlauts der Vereinbarung vom 15. März 2018 (vgl. dazu die obigen Ausführun-

gen) sowie des Umstands, dass kein davon abweichender tatsächlicher oder hypothetischer Parteiwille dargetan wurde (vgl. Urk. 33 S. 8 E. 6.2; vgl. auch Urk. 32

S. 7 Rz. 14), von vornherein als unbehelflich. Abgesehen davon ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern beim geltend gemachten Dahinfallen der Vereinbarung infolge Befristung dennoch Anlass für das erst nach Ablauf der behaupteten Befristung eingeleitete Revisionsverfahren (vgl. Urk. 3/4) bestanden hätte, bei welchem überdies – obschon es von derselben Gerichtsbesetzung wie im Verfahren CG160021-G beurteilt wurde – die nun geltend gemachte Befristung offensichtlich nicht thematisiert wurde (vgl. Urk. 3/4 S. 2 ff.).

4.3. Die Gesuchsgegnerin beanstandet weiter, die Vertragsungültigkeit ergebe sich auch noch aus weiteren Klauseln der Vergleichsvereinbarung. So ergebe sich aus Ziff. 2 Abs. 2, dass der Gesuchsteller bis spätestens am 30. April 2018 eine Bankgarantie habe abliefern müssen. Die entsprechende Bankgarantie in Form eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens sei jedoch am 30. Dezember 2018 abgelaufen. Die jährliche und später halbjährliche Erneuerung der Zahlungsversprechen durch den Gesuchsteller sei im Vergleich vom 15. März 2018 nicht vorgesehen, weshalb sämtliche späteren Zahlungsversprechen nicht mehr auf den genannten Vergleich abgestellt werden könnten. Ihre Absicherung durch die Bankgarantie bzw. das Zahlungsversprechen bilde jedoch "weiterhin eine unabdingbare Sicherheit für die Zahlung der Entschädigung". Allerdings sei der Gesuchsteller gemäss Ziff. 2 Abs. 1 des Vergleichs nur bis am 31. Dezember 2018 zur Leistung der Entschädigung für die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils verpflichtet gewesen. Dann habe die Obligation des Gesuchstellers zur Entrichtung der Entschädigung geendet und sei damit erloschen, was letztlich damit verknüpft sei, dass sie unverschuldet ihrer Mitwirkungspflicht nicht in der vertraglich vorausgesetzten Frist habe nachkommen können (Urk. 32 S. 8 f.).

Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin sieht auch der Wortlaut in Ziff. 2 Abs. 1 des Vergleichs vom 15. März 2018 betreffend Gegenleistung für die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an der Ferienwohnung in D._____ keine zeitliche Befristung vor (nach deren Ablauf der Vergleich dahinfallen sollte), sondern es wurde wiederum lediglich der Erfüllungszeitpunkt festgelegt.

Soweit die Gesuchsgegnerin sodann geltend machen wollte, die Erneuerung des Zahlungsversprechens sei im Vergleich nicht vorgesehen, weshalb der Gesuchsteller seiner diesbezüglichen Verpflichtung (vgl. Ziff. 2 Abs. 2 des Vergleichs) nicht mehr nachkommen könne, so dass der Vergleich aus diesem Grund dahingefallen sei, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden: Das regelmässig erneuerte unwiderrufliche Zahlungsversprechen stellt ohne weiteres eine hinreichende bzw. vergleichskonforme Sicherheit für die Gegenleistung des Gesuchstellers dar. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen im Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Mai 2018 (Urk. 3/2 S. 5 ff. E. 4 und 5) verwiesen werden.

4.4. Des Weiteren rügt die Gesuchsgegnerin, die Vorinstanz sei aktenwidrig davon ausgegangen, ihr sei die im Februar 2020 präsentierte Übertragungsurkunde genehm gewesen. So habe sie in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2021 festgehalten, dass sie mit der vom Gesuchsteller erneut zugesandten Vollmachtsurkunde wegen der von ihr geforderten, jedoch nicht in der Urkunde vermerkten Steuerund Gebührentragung durch den Gesuchsteller sowie des fehlenden Vermerks bezüglich Vollzugs der Grundbuchänderung erst nach Eingang des Betrags auf dem Notarenkonto nicht einverstanden gewesen sei. Ferner ergebe sich aus den Verhandlungen der Parteien und der Notarin, dass in Bezug auf den Inhalt der Übertragungsurkunde nach wie vor erhebliche Differenzen bestanden hätten. Die sich letztlich jahrelang hinziehenden Verhandlungen mit bislang sechs Vorschlägen für die Übertragungsurkunde zeigten ebenfalls unmissverständlich auf, dass der Vergleich vom 15. März 2018 und die Mitwirkungsobliegenheit erloschen seien (Urk. 32 S. 9 f.).

Wie unter Ziff. 4.1 dargelegt, hatte sich die Gesuchsgegnerin – vorbehältlich der Übergabe einer Bankgarantie zwecks Sicherung der Gegenleistung – zeitlich unbefristet zur Übertragung ihres hälftigen Miteigentumsanteils an der Ferienwohnung in D._____ verpflichtet. Darüber hinaus hatte sie sich auch verpflichtet, sämtliche für die Übertragung notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Die im Vergleich vorgesehene Bankgarantie wurde vom Gesuchsteller gestellt (vgl. oben Ziff. 4.3 und Urk. 7/1). Weitere Vorbehalte, Bedingungen oder Be-

fristungen, welche die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin einschränken würden, wurden hingegen nicht in den Vergleich aufgenommen. Weshalb die Gesuchsgegnerin dennoch berechtigt wäre, ihre Mitwirkung zu verweigern bzw. von zusätzlichen Bedingungen abhängig zu machen, ist weder schlüssig dargetan noch ersichtlich. Insbesondere haben die von der Gesuchsgegnerin geforderten Regelungen bezüglich der im Rahmen der vereinbarten Eigentumsübertragung anfallenden Steuern und Gebühren sowie der Vollzugsmodalitäten keine Grundlage im Vergleich und es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Eigentumsübertragung ohne diese Regelungen nicht möglich wäre. Entsprechend vermag die Gesuchsgegnerin mit ihren Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, ihr sei es ab Februar 2020 möglich gewesen, die notwendigen Mitwirkungshandlungen zur Übertragung vorzunehmen.

4.5. Die Gesuchsgegnerin beanstandet sodann, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 229'480.– ausgegangen. Da aktenkundig EUR 150'000.– anhand der Schenkung bzw. des Erbvorbezugs vom September 2006 an den Übernahmepreis angerechnet würden, entspreche der Streitwert dem dadurch im Sinne des Vergleichs vom 15. März 2018 noch verbliebenen Betrag von Fr. 67'000.– (bzw. EUR 61'600.–; Urk. 32 S. 14).

Vorliegend wurde die Vollstreckung der Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Übertragung ihres Miteigentumsanteils an der Ferienwohnung in D._____ beantragt. Der Streitwert entspricht daher dem Wert des zu übertragenden Miteigentumsanteils, welcher sich auf (mindestens) EUR 211'600.– bzw. Fr. 229'480.– beläuft (vgl. Urk. 22 S. 7 und S. 10).

4.6. Zur Rüge der Gesuchsgegnerin, die Vorinstanz habe bei der Verteilung der Prozesskosten nicht berücksichtigt, dass der Gesuchsteller in Bezug auf die verlangte Anweisung an das französische Notariat bzw. Grundbuchamt und die Auferlegung einer Ordnungsbusse von täglich Fr. 1'000.– für den Fall der Nichterfüllung unterlegen sei (Urk. 32 S. 13), ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller zwar mit diesen Anträgen unterlag, insgesamt aber weitestgehend obsiegte. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Prozesskosten vollumfänglich der nahezu vollständig unterliegenden Gesuchsgegnerin auferlegte.

4.7. Schliesslich rügt die Gesuchsgegnerin, ihr Prozessstandpunkt sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht aussichtslos gewesen, da das Vollstreckungsbegehren abzuweisen sei. Die Vorinstanz habe ihr daher zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert (Urk. 32 S. 13).

Wie oben dargelegt, verfocht die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz einen aussichtslosen Rechtsstandpunkt, weshalb die Vorinstanz das Recht nicht unrichtig angewandt hat, indem sie das Gesuch der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen hat.

4.8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Mit dem vorliegenden Endentscheid im Beschwerdeverfahren wird der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

5. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb der Gesuchsgegnerin die von ihr beantragte unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsverbeiständung) für das zweitinstanzliche Verfahren nicht gewährt werden kann.

6.1. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 229'480.– (vgl. oben Ziff. 4.5) ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 6'900.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgeschrieben.

2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'900.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 32, 35 und 36/2a-17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde

an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 27. Mai 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

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