Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RV210004 • OG ZH RV210004 KI-generiert

Visitation Enforcement Costs Dispute Affirmed

Geschäftsnummer RV210004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves a dispute over enforcement costs in a visitation rights matter. The appellate court affirmed the lower court's decision regarding the imposition of costs, finding that the lower court did not err in its assessment of the case's complexity, the parties' conduct, or the initial grant and subsequent withdrawal of legal aid. The court also upheld the discretionary allocation of costs, reasoning that the enforcement proceedings were initiated in good faith by the applicant due to the respondent's failure to inform the children about the applicant's imprisonment and the agreed-upon visitation rights, which justified deviating from the standard cost allocation. The applicant's request for a declaration regarding a prior award of attorney fees was dismissed as inadmissible, being a new claim outside the scope of the enforcement proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 119 ZPO, Art. 107 Abs. 2 ZPO, Art. 59 Abs. 1 lit. f ZPO; Visitation Enforcement Costs Dispute Affirmed: The appellate court affirmed the lower court's decision regarding the imposition of costs, finding that the lower court did not err in its assessment of the case's complexity, the parties' conduct, or the initial grant and subsequent withdrawal of legal aid. The court also upheld the discretionary allocation of costs, reasoning that the enforcement proceedings were initiated in good faith by the applicant due to the respondent's failure to inform the children about the applicant's imprisonment and the agreed-upon visitation rights, which justified deviating from the standard cost allocation. The applicant's request for a declaration regarding a prior award of attorney fees was dismissed as inadmissible, being a new claim outside the scope of the enforcement proceedings.

Schlagwörter

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Vollstreckungskosten Streitgegenstand Parteientschädigung des Rechtsanwalts Kostenfestsetzung Sicherheitsleistung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Vollstreckung (Kostenfolgen)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the general rule for cost distribution and as a basis for deviating from it in family law matters.

Art. 108 ZPO

Cited as the legal basis for imposing costs on the opposing party in the context of an ancillary proceeding (Ausstandsverfahren).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited for the decision not to award party compensation to the applicant due to lack of relevant activity in the appeal proceedings.

Art. 104 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for deciding on costs in the final judgment.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Used to dismiss a claim because it was a new request not raised in the previous instance.

Art. 320 ZPO

Cited as the basis for appeal regarding incorrect application of law and demonstrably incorrect finding of facts.

Art. 59 Abs. 1 lit. f ZPO

Referred to in the context of non-admissibility due to failure to meet legal requirements, specifically concerning cost security.

Art. 60 ZPO

Referred to in the context of non-admissibility due to failure to meet legal requirements, specifically concerning cost security.

Art. 101 Abs. 3 ZPO

Cited to explain that non-admission of a request occurs only after the deadline for providing cost security has passed.

Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO

Used to justify deviating from the standard cost allocation rule, stating the applicant acted in good faith.

Art. 107 Abs. 2 ZPO

Cited as the legal basis for potentially allocating costs to the canton for reasons of equity.

Art. 119 ZPO

Cited in relation to the preliminary assessment of the applicant's financial situation for legal aid.

Art. 343 Abs. 1 ZPO

Cited to dismiss a claim as being outside the scope of the enforcement proceedings.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the context of cost allocation for court proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV210004-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug

Urteil vom 4. Oktober 2021

in Sachen

A._____, lic. iur., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Vollstreckung (Kostenfolgen)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 9. Februar 2021 (EZ180012-L)

Erwägungen:

1. Prozessgeschichte

1.1. Seit dem 20. September 2016 stehen sich die Parteien in einem Vollstreckungsverfahren betreffend das Besuchsrecht des Gesuchstellers und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsteller) für die gemeinsamen Kinder gegenüber (Urk. 1). Zum Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens sowie den damit verbundenen bisherigen Verfahren an der hiesigen Kammer und vor dem Bundesgericht kann auf die Erwägungen der Vorinstanz, der hiesigen Kammer sowie des Bundesgerichts in den jeweils ergangenen Entscheiden verwiesen werden (Urk. 16 S. 2 f., Urk. 18

S. 2 f., Urk. 19 S. 2 f. = Urk. 26 S. 2 f., Urk. 23 S. 2 ff., Urk. 25 S. 3 f. = Urk. 27

S. 3 f., Urk. 73 S. 2 f., Urk. 84 S. 2 f., Urk. 88 S. 2, Urk. 106 S. 2 f., Urk. 116 S. 3 f. sowie Urk. 123 S. 2 f. = Urk. 128 S. 2 f.).

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist hervorzuheben, dass die von der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) gestellten Ausstandsgesuche vom 27. November 2018 sowie vom 3. Dezember 2018 gegen den vorinstanzlichen Richter und seine Stellvertretung mit Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. Dezember 2018 abgewiesen wurden (Urk. 67, Urk. 71 und Urk. 73). Die dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchsgegnerin wurde mit Beschluss vom 29. März 2019 von der hiesigen Kammer ebenfalls abgewiesen (Urk. 84) und die darauf erfolgte Beschwerde vor dem Bundesgericht zog die Gesuchsgegnerin am 11. Juni 2019 zurück (Urk. 88 S. 2). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 entzog die Vorinstanz die dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 23. November 2016 gewährte unentgeltliche Rechtspflege ex nunc (Urk. 16; Urk. 102) und setzte ihm mit Verfügung vom

9. Juni 2020 eine Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses (Urk. 111).

Da der Gesuchsteller den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist (Urk. 121) nicht leistete, trat die Vorinstanz androhungsgemäss mit Verfügung vom

9. Februar 2021 auf sein Vollstreckungsgesuch nicht ein (Urk. 128 S. 7 Dispositiv- Ziffer 1). Weiter setzte sie die erstinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 5'900.– fest (Dispositiv-Ziffer 2) und auferlegte diese sowie die Gebühr der hiesigen

Kammer von Fr. 800.– gemäss Beschluss vom 11. Oktober 2017 den Parteien (Dispositiv-Ziffern 3 und 4; Urk. 128 S. 7 f.). Die Gesuchsgegnerin wurde verpflichtet, von ersterer Fr. 3'400.– und von letzterer Fr. 400.– und damit gesamthaft Fr. 3'800.– zu bezahlen (Urk. 128 S. 8 Dispositiv-Ziffer 4).

1.2. Gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 8. März 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 124b) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 127 S. 2):

"1. Die Gebührenregelung gemäss Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben, soweit sie die Gesuchsgegnerin betrifft.

2. Die Kostenauferlegung an die Gesuchsgegnerin gemäss Ziff. 4 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei von einer Kostenauferlegung an die Gesuchsgegnerin abzusehen.

3. Es sei festzustellen, dass die Rechtsanwalt X._____ mit Urteil des Bezirksgerichts vom

23. November 2016 zu Lasten der Gesuchstellerin [recte Gesuchsgegnerin] zugesprochene und vollstreckbare Parteientschädigung von CHF 648.00 nicht geschuldet war.

4. Eventuell sei der Kostenpunkt des angefochtenen Urteils vollumfänglich aufzuheben und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen."

1.3. Der mit Verfügung vom 30. März 2021 der Gesuchsgegnerin auferlegte Kostenvorschuss ging innert Frist ein (Urk. 132 f.). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-126).

2. Prozessuales

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO Frei-

burghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4).

3. Erstinstanzliche Entscheidgebühr

3.1. Die Vorinstanz erwog zu ihrer Entscheidgebühr, das Vollstreckungsverfahren sei seit September 2016 pendent. Gemessen an vergleichbaren Verfahren habe es sich als sehr aufwändig erwiesen. Als Gründe hierfür verwies die Vorinstanz auf den Inhalt der von den Parteien im Rahmen des Scheidungsprozesses geschlossenen Vereinbarung, die Rechtsprechung des Bundesgerichts, die das Vollstreckungsgericht bei Besuchsrechten zu einer gewissen Erkenntnistätigkeit zwinge (OFK Egli-ZPO, Art. 343 N 5), und das Verhalten der Parteien. Ausserdem sei im Rahmen des Verfahrens in einem immerhin neun Seiten starken Entscheid über den Ausstand des Richters und seiner Stellvertretung zu befinden gewesen. Unter Berücksichtigung aller Faktoren sei die Entscheidgebühr auf Fr. 5'900.– festzulegen (Urk. 128 S. 4).

3.2. Hiergegen macht die Gesuchsgegnerin beschwerdeweise geltend, sie sei rechtswidrig und willkürlich einem Kostenrisiko ausgesetzt worden. Die Gerichtskosten seien primär deshalb entstanden, weil die Vorinstanz dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht gewährt und damit auf sein Vollstreckungsgesuch eingetreten sei. Hätte die Vorinstanz von Anfang an auf einer Darlegung der Vermögenssituation des Gesuchsgegners bestanden, hätte dies entweder zu einem ausreichenden Kostenvorschuss oder einem raschen Nichteintretensentscheid geführt (Urk. 127 S. 7).

3.3. Sofern die Gesuchsgegnerin sinngemäss mit ihrem Beschwerdeantrag 1 (Urk. 127 S. 2) und unter Verweis auf die dem Gesuchsteller vorinstanzlich ge-

währte und hernach entzogene unentgeltliche Rechtspflege rügen will, die Vorinstanz habe unnötige Prozesskosten generiert, die ihr nicht aufzuerlegen seien, ist ihr Folgendes entgegen zu halten:

3.3.1. Die vorinstanzliche summarische Prüfung der Prozessbedürftigkeit des Gesuchstellers (Art. 119 ZPO) fiel relativ knapp aus. Die Vorinstanz erachtete es als glaubhaft, dass der Gesuchsteller – wie von ihm behauptet (Urk. 1 S. 5) – mit seinem Peculium (Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten) keine Gerichtskosten bezahlen könne. Ausserdem gebe es keine Anhaltspunkte, dass er über relevante Vermögenswerte verfüge (Urk. 16 S. 8). Dem Einwand der Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller sei nicht mittellos, da er über ausreichende Mittel aus Vermögensdelikten verfüge, musste die Vorinstanz nicht weiter nachgehen, zumal die Gesuchsgegnerin selbst darauf hinwies, es handle sich um Deliktsgut (Urk. 12 S. 6). Ebenso gaben die gleichlautenden Vorbringen der Gesuchsgegnerin im Laufe des weiteren Verfahrens keinen Anlass, um erneut über die Mittellosigkeit des Gesuchstellers zu befinden (Urk. 30 S. 4, Urk. 31/3, Urk. 52 S. 3, Urk. 67 S. 5 und Urk. 71 S. 8).

3.3.2. Ausgehend von der Eingabe des Gesuchstellers vom 28. Januar 2019, in der er vorbrachte, auch bei einem Wegzug nach Kuba das Besuchsrecht weiter ausüben zu wollen (Urk. 83), forderte die Vorinstanz ihn mit Verfügung vom

25. September 2019 auf, sich zu seinen finanziellen Verhältnissen zu äussern und nachzuweisen, nach wie vor mittellos im Sinnes des Gesetzes zu sein (Urk. 95). Dass die Vorinstanz den Gesuchsteller hierzu nicht früher aufforderte, ist ihr nicht anzulasten. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.1.), war vom 28. November 2018 (Urk. 67) bis 11. Juni 2019 (Urk. 88) ein von der Gesuchsgegnerin eingeleitetes Ausstandsverfahren gegen den vorinstanzlichen Richter und seine Stellvertretung hängig. Im Anschluss daran war die Vorinstanz darum bemüht, den Kinderbeistand resp. seine Vertretung zu erreichen, was ihr aber erst am 4. September 2019 gelang (Urk. 89-94), und auch für die Zeit danach wurden keine Verzögerungen im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht oder sind solche erkennbar. Folglich vermag die Gesuchsgegnerin der Vorinstanz keine Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der anfänglich dem Gesuchsteller gewährten und hernach

entzogenen unentgeltlichen Rechtspflege anzulasten, die unnötige Umtriebe verursacht und allenfalls aus Billigkeitsgründen eine Übernahme der Gerichtskosten durch den Kanton geboten hätten (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO).

3.4. Zur Rüge der Gesuchsgegnerin, die Vorinstanz habe die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 59 Abs. 1 lit. f ZPO i.V.m. Art. 60 ZPO nicht hinreichend geprüft (Urk. 127 S. 5 und 10), ist festzuhalten, dass die Prozessvoraussetzungen grundsätzlich im Zeitpunkt der Fällung des Sachurteils gegeben sein müssen (ZK ZPO-Zürcher, Art. 60 N 10). Ausserdem ist erst, wenn der Kostenvorschuss nach Ablauf der Nachfrist nicht geleistet wurde, auf ein Gesuch nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Wie eingangs bereits ausgeführt (vgl. E. 1.1.), hielt sich die Vorinstanz an die gesetzlichen Vorgaben.

3.5. Da die Gesuchsgegnerin zudem nicht darlegt, inwiefern ein ausreichender Kostenvorschuss ihr Kostenrisiko im vorinstanzlichen Verfahren geschmälert hätte, geht auch ihre diesbezügliche Rüge ins Leere.

3.6. Zusammengefasst ist der Beschwerdeantrag 1 der Gesuchsgegnerin unbegründet und damit abzuweisen.

4. Kostenverteilung nach Ermessen

4.1. Im Weiteren wendet die Gesuchsgegnerin gegen die vorinstanzliche Kostenverteilung nach Ermessen ein, die blosse Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handle, rechtfertige ein Abweichen von der Kostenverteilungsregel nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht (vgl. BGE 139 III 358 E. 3; Urk. 127 S. 8).

4.2. Dabei lässt die Gesuchsgegnerin aber aussen vor, dass die Vorinstanz ihre Kostenverteilung nicht nur auf die blosse Tatsache abstützte, es handle sich um ein familienrechtliches Verfahren. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist vielmehr zu entnehmen, der Gesuchsteller habe das Verfahren eingeleitet, als er sich noch in Haft befunden habe. Für diesen Fall hätten die Parteien in der Vereinbarung vom 10. November 2015 ein im Gefängnis auszuübendes Besuchsrecht von zweimal im Monat während maximal zweier Stunden vereinbart gehabt. Das Be-

suchsrecht sollte ausgeübt werden können, sofern es von den Kindern nicht strikte abgelehnt werde (Urk. 3/1 S. 4 Ziff. 3 Abs. 1). Als der Gesuchsteller sein Vollstreckungsgesuch eingereicht habe, hätte die Gesuchsgegnerin in Missachtung der von ihr geschlossenen Vereinbarung die gemeinsamen Kinder noch nicht über den Gefängnisaufenthalt des Gesuchstellers oder über das für diesen Fall vorgesehene Besuchsrecht informiert (Urk. 12 S. 2 Ziff. 5). Entsprechend habe sie dem Gesuchsteller auch nicht mitgeteilt, dass etwas gegen die Ausübung spreche, insbesondere die Kinder das Besuchsrecht strikte ablehnten. Nachdem der Gesuchsteller sein Besuchsrecht während neun Monaten nicht habe ausüben können, erscheine es verständlich, dass er ein Vollstreckungsgesuch gestellt habe. Es lasse sich somit kaum in Abrede stellen, dass er sich im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen und im Interesse der Kinder gehandelt habe (Urk. 128 S. 5).

4.3. Dem hält die Gesuchsgegnerin wiederum entgegen, es bestehe kein Raum für Mutmassungen, ob sie eine Mitverantwortung am Verfahren trage oder der Prozess des Gesuchstellers in guten Treuen geführt wurde, zumal auf die Streitsache aufgrund fehlender Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten und kein Beweisverfahren durchgeführt worden sei (Urk. 127 S. 8 f.).

4.3.1. Unbestritten blieb, dass ein bedingtes Besuchsrecht zwischen den Parteien vereinbart wurde und der Gesuchsteller die Kinder während Monaten, als er sich im Gefängnis befand, nicht sehen konnte (Urk. 127 S. 9). Der Einwand der Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller habe im Scheidungsverfahren auf ein Besuchsrecht verzichtet (Urk. 127 S. 9), fällt vorliegend nicht ins Gewicht, da sich das Vollstreckungsgesuch auf das Besuchsrecht in der Scheidungskonvention der Parteien bezieht (Urk. 1 S. 2; Urk. 3/1 S. 4). Ebenso geht der Vorhalt der Gesuchsgegnerin ins Leere, der Gesuchsteller habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten, da ihm bereits während seines Gefängnisaufenthalts bekannt gewesen sei, dass er die Schweiz verlassen müsse. Schliesslich regelten die Parteien das Besuchsrecht auch für diesen Fall (vgl. Urk. 3/1 S. 4).

4.3.2. Die Begründung der Gesuchsgegnerin, weshalb sie die Kinder nicht umgehend über den Gefängnisaufenthalt des Gesuchstellers informierte (Urk. 127

S. 9), ist nachvollziehbar, entscheidend ist dennoch, ob der Gesuchsteller Kenntnis davon hatte, etwas spreche gegen das vereinbarte Besuchsrecht oder die Kinder stünden dem Besuchsrecht strikt ablehnend gegenüber (Urk. 127 S. 9). Die Behauptung der Gesuchsgegnerin, der Besuchsbeistand habe sowohl die Vorinstanz als auch den Gesuchsteller hierüber informiert, ist unbelegt (Urk. 127

S. 9). Sofern sie sich auf die Eingabe des Besuchsbeistandes vom 13. Oktober 2016 bezieht, ist vielmehr festzuhalten, dass der Besuchsbeistand ausführte, die Gesuchsgegnerin habe ihm am 15. April 2016 telefonisch mitgeteilt, sie wolle nicht, dass die Kinder mit dem Gesuchsteller im Gefängnis Kontakt hätten. Die Kinder hätten kein Interesse und es würde ihnen nur schaden, den Vater im Gefängnis zu besuchen. Er (der Besuchsbeistand) sei sich nicht sicher, ob die Kinder über den Verbleib des Gesuchstellers informiert seien, da die Gesuchsgegnerin erwähnt habe, die Kinder gingen von einem berufsbedingten Aufenthalt des Gesuchstellers im Ausland aus. Gründe, die der Umsetzung des Besuchsrechts entgegenstünden, bestünden eher nicht (Urk. 9 S. 2).

4.3.3. Dementsprechend ist der Schluss der Vorinstanz, der Gesuchsteller habe sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gefühlt, nicht zu bemängeln. Das gilt unabhängig davon, ob auf eine Klage nicht eingetreten wird oder ob sie abgewiesen wird.

4.4. Für eine Kostenverteilung gestützt auf die finanzielle Verantwortung der Parteien gegenüber den gemeinsamen Kindern, wie von der Gesuchsgegnerin ebenfalls vorgebracht (Urk. 127 S. 10), besteht vorliegend keine Grundlage. Auch im Scheidungsurteil vom 10. November 2015 wurden die Gerichtskosten den Parteien auf gemeinsames Begehren je zur Hälfte auferlegt (Urk. 3/1 S. 5 und S. 6).

4.5. Weiter rügt die Gesuchsgegnerin, ein vom Ausstandsgesuch betroffener Richter dürfe nicht am Entscheid über das Ausstandsgesuch mitwirken, womit auch der Kostenentscheid umfasst sei. Ausserdem seien ihr im Ausstandsentscheid vom 21. Dezember 2018 (Urk. 73) keine Kosten auferlegt worden, weshalb es nicht in der Kompetenz der Vorinstanz gestanden habe, hierfür Kosten zu veranschlagen und diese ihr aufzuerlegen. Die Festsetzung von Fr. 900.– allein basierend auf der Seitenzahl sei ohnehin nicht zielführend und im Ausstandsent-

scheid sei davon ausgegangen worden, es habe ein begründeter Anlass für das Ausstandsgesuch bestanden. Schliesslich sei das Ausstandsverfahren längst rechtskräftig abgeschlossen worden und dürfe mit dem summarischen Verfahren betreffend Vollstreckung des Besuchsrechts nicht vermischt werden (Urk. 127

S. 10 f.).

4.5.1. Vorab festzuhalten ist, dass das Ausstandsgesuch der Gesuchsgegnerin gegenüber dem Vorderrichter und seiner Stellvertretung erstinstanzlich abgewiesen wurde, die Gesuchsgegnerin mit ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vor der hiesigen Kammer nicht durchdringen konnte und ihre diesbezügliche Beschwerde vor dem Bundesgericht von ihr zurückgezogen wurde (Urk. 73; Urk. 84; Urk. 88). Eine Befangenheit des vorinstanzlichen Richters bringt die Gesuchsgegnerin zudem im Beschwerdeverfahren weder in der Sache noch in Bezug auf den Kostenentscheid substantiiert vor.

4.5.2. Der Entscheid über ein Ausstandsverfahren erfolgt durch prozessleitende Verfügung resp. prozessleitenden Beschluss (Hauser/Schweri/Lieber, GOG- Kommentar, § 127 N 20). Es handelt sich somit um ein Zwischenverfahren, das grundsätzlich kostenpflichtig ist (BGE 121 V 178 E. 3b und 4b). Die Kosten richten sich nach dem kantonalen Recht (vgl. § 9 Abs. 1 GebV OG) und die Verteilung ist nach den Art. 104 ff. ZPO vorzunehmen (Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 50 N 7). Den Erwägungen des Ausstandsentscheids ist weder zu entnehmen, dass von einem kostenlosen Verfahren ausgegangen wurde, noch dass die Ausstandsbegehren der Gesuchsgegnerin begründet gewesen wären, weshalb auf eine Kostenerhebung verzichtet werden könnte (Urk. 73). Die Vorinstanz durfte daher vom Grundsatz ausgehen, dass über die Kosten des Verfahrens im Endentscheid zu befinden sei (Art. 104 Abs. 1 ZPO).

4.5.3. Dementsprechend setzte die Vorinstanz die Gerichtskosten für das gesamte Vollstreckungsverfahren auf Fr. 5'900.– fest. Erst bei der Kostenverteilung erwog sie, es seien die unnötig verursachten Kosten des Entscheids über den Ausstand auf Fr. 900.– zu veranschlagen und in Anwendung von Art. 108 ZPO der Gesuchstellerin [recte: Gesuchsgegnerin] aufzuerlegen (Urk. 128 S. 4). Somit beziehen sich besagte Kosten von Fr. 900.– nicht allein auf den neunseitigen Aus-

standsentscheid, sondern auf das gesamte Ausstandsverfahren. In Anbetracht, dass die Gebühr für Ausstandsgesuche gemäss § 9 Abs. 1 GebV OG Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– beträgt, bewegen sich die von der Vorinstanz veranschlagten Fr. 900.– im unteren Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Spannbreite und sind vertretbar. Dem Verursacherprinzip folgend durfte die Vorinstanz diese Kosten der Gesuchgegnerin auferlegen (Art. 108 ZPO).

4.6. Schliesslich beschwert sich die Gesuchsgegnerin, im Kostenentscheid sei nicht gewürdigt worden, dass der Rückweisungsentscheid des Obergerichts vom

11. Oktober 2017 (Urk. 19) Folge ihres Obsiegens vor Bundesgericht gewesen sei (Urk. 127 S. 11).

4.6.1. Das Bundesgericht hob den Beschuss der hiesigen Kammer vom

13. Januar 2017 (Urk. 23) zusammengefasst mit der Begründung auf, es sei ein erneutes Beweisverfahren im Vollstreckungsverfahren durchzuführen, um die Kinder zu ihrer Einstellung gegenüber der Ausübung des väterlichen Besuchsrechts anzuhören oder ihre diesbezügliche Haltung auf eine andere geeignete Weise zu erforschen (Art. 296 Abs. 1 ZPO; Urk. 18 S. 14). Entsprechend erging die Rückweisung zur Wahrung der (prozessualen) Rechte der gemeinsamen Kinder der Parteien, weshalb die von der Vorinstanz festgesetzte Kostenverteilung auf die Eltern nicht zu beanstanden ist.

4.6.2. In Bezug auf ihre weitere Ausführung, die hiesige Kammer hätte für die Rückweisung an die Vorinstanz keine Kosten festlegen dürfen, kann die Gesuchsgegnerin einerseits auf die erfolgte Rechtsmittelbelehrung (Urk. 26 S. 6) und andererseits auf die Kostenregelung gemäss § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie die Erwägungen in den Beschlüssen der hiesigen Kammer vom 13. Januar 2017 und vom 11. Oktober 2017 (Urk. 23 S. 17; Urk. 26 S. 4 f.) verwiesen werden.

4.7. Zusammengefasst durfte die Vorinstanz vorliegend von der Kostenverteilungsregelung nach Art. 106 Abs. 1 ZPO abweichen. Dass sie dabei das ihr zustehende Rechtsfolgeermessen unangemessen angewendet hat, konnte die Gesuchsgegnerin nicht darlegen. Der vorinstanzliche Kostenentscheid ist daher nicht

zu bemängeln und die diesbezüglichen Beschwerdeanträge 2 und 4 sind abzuweisen.

5. Feststellungsbegehren

5.1. Der Beschwerdeantrag 3 der Gesuchsgegnerin steht einerseits als Feststellungsbegehren ausserhalb des Vollstreckungsverfahrens (vgl. Art. 343 Abs. 1 ZPO) und andererseits handelt es sich um ein gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren neues (vgl. Urk. 43 S. 1 und S. 5) und damit unzulässiges Rechtsbegehren (Art. 326 Abs. 1 ZPO, vgl. E. 2.). Auf den Beschwerdeantrag 3 ist demnach nicht einzutreten.

5.2. Der Vollständigkeit halber sei auf das Urteil der hiesigen Kammer vom

11. Oktober 2017 verwiesen, mit welchem der Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 23. November 2016 aufgehoben wurde (Urk. 26 S. 6 Dispositiv-Ziffer 2).

6. Kostenund Entschädigungsfolgen

6.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 700.– festzusetzen. Die Kosten sind der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

6.2. Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 127, Urk. 129 und Urk. 130/2-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'448.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. Oktober 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. O. Hug

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