Petitioner Withdraws Enforcement, Lower Court Amends Fee Award, Appellate Court Reverses Amendment Based on Finality of Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA petitioner sought to enforce a settlement agreement, but later withdrew the enforcement request, leading the lower court to dismiss the procedure as moot and impose court fees on the petitioner but deny attorney's fees to the opposing party. The lower court subsequently supplemented its initial decision to award the opposing party CHF 500 in attorney's fees, reasoning that the withdrawing party should generally bear costs, including the opponent's fees. The appellate court overturned this supplementary decision, holding that once a final decision dismissing a case due to withdrawal has been issued and communicated, the court generally cannot substantively amend it, as such changes are reserved for the appellate process, not permitted under rules for correcting unclear rulings. Consequently, the supplementary decision was revoked, and no costs or attorney's fees were awarded for the appeal procedure, as the opposing party did not contest the withdrawal's effect on the underlying matter.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 110 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 334 ZPO, Art. 95 Abs. 1 Art; Petitioner Withdraws Enforcement, Lower Court Amends Fee Award, Appellate Court Reverses Amendment Based on Finality of Dismissal: The lower court subsequently supplemented its initial decision to award the opposing party CHF 500 in attorney's fees, reasoning that the withdrawing party should generally bear costs, including the opponent's fees. The appellate court overturned this supplementary decision, holding that once a final decision dismissing a case due to withdrawal has been issued and communicated, the court generally cannot substantively amend it, as such changes are reserved for the appellate process, not permitted under rules for correcting unclear rulings. Consequently, the supplementary decision was revoked, and no costs or attorney's fees were awarded for the appeal procedure, as the opposing party did not contest the withdrawal's effect on the underlying matter.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive to deny the allocation of legal fees (Parteientschädigungen) to the appellant in the appeal proceedings.
Cited in the reasoning but not in the dispositive for cost allocation, therefore excluded based on the rule.
Cited in the reasoning to establish the scope of appeal review, but not explicitly in the final orders, therefore excluded.
Cited in the reasoning regarding the appealability of the cost decision, but not explicitly in the final orders, therefore excluded.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV210003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli
Urteil vom 25. März 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Vollstreckung (Entschädigungsfolgen)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. Januar 2021 (EZ200032-L)
Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 26. Dezember 2020 ersuchte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz um Vollstreckung eines mit dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) anlässlich der Schlichtungsverhandlung vor dem Friedensrichteramt C._____ der Stadt Zürich geschlossenen Vergleichs vom 30. November 2020 (Urk. 1). Daraufhin setzte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 Frist zur Stellungnahme an (Urk. 3). Mit Schreiben vom 31. Dezember 2020 teilte der Gesuchsteller mit, das Vollstreckungsgesuch sei gegenstandslos geworden (Urk. 6). Mit Verfügung vom 12. Januar 2021 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 100.– dem Gesuchsteller. Parteientschädigungen sprach sie nicht zu (Urk. 8).
1.2. Mit Eingabe vom 13. Januar 2021 nahm der Gesuchsgegner innert der mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 angesetzten Frist (vgl. Urk. 7) Stellung mit dem Antrag, auf das Gesuch sei unter Kostenund Entschädigungsfolgen nicht einzutreten, eventualiter sei es wegen Gegenstandslosigkeit abzuweisen (Urk. 10
S. 2). In der Folge erliess die Vorinstanz am 15. Januar 2021 folgende Verfügung (Urk. 12 S. 2 = Urk. 15 S. 2):
1. Die Verfügung vom 12. Januar 2021 wird um folgende Dispositiv-Ziffer ergänzt:
2.a.) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen.
2. (Schriftliche Mitteilung)
3. (Beschwerde)
1.3. Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 1. Februar 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 13a) Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung vom 15. Januar 2021 sei aufzuheben, dem Gesuchsgegner sei keine Parteientschädigung zuzusprechen und ihm sei eine angemessene Entschädigung für das vorliegende Verfahren zuzusprechen (Urk. 14). Der mit Verfügung vom 4. Februar 2021 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 150.– wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 18 und Urk. 19). Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 wurde dem Gesuchsgegner Frist
zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 20), worauf er mit Schreiben vom 24. Februar 2021 verzichtete (Urk. 21). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Der Kostenentscheid vom 15. Januar 2021 ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3. Die Vorinstanz erwog, die Prozesskosten seien grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei bei einem Klagerückzug die klagende Partei als unterliegend gelte (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie habe fälschlicherweise die dem Gesuchsgegner angesetzte Frist zur Stellungnahme nicht abgewartet, innert welcher dieser eine Parteientschädigung beantragt habe, sondern das Verfahren bereits mit Verfügung vom 12. Januar 2021 ohne Berücksichtigung des Antrags des Gesuchsgegners abgeschrieben. Allerdings stehe dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung zu, welche nach Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen sei, weshalb die Verfügung vom 12. Januar 2021 entsprechend zu ergänzen sei (Urk. 15 S. 2).
4. Der Gesuchsteller rügt, er sei mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden, da er am 19. Januar 2021 eine Verfügung vom 12. Januar 2021 erhalten habe, wonach keine Parteientschädigung geschuldet sei, da die Gegenpartei eine solche nicht beantragt habe. Darauf könne die Vorinstanz nicht zurückkommen, entschieden sei entschieden, zumal die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach Art. 334 ZPO nicht erfüllt seien (Urk. 14).
5. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 12. Januar 2021 das Verfahren abgeschrieben und damit einen Endentscheid erlassen (Urk. 8) und diesen den Parteien mitgeteilt (Urk. 9a und Urk. 9b). Im Endentscheid wird auch über die Parteientschädigungen, die Teil der Prozess-kosten sind, befunden (Art. 95 Abs. 1 Art. 104 Abs. 1 ZPO). Vorliegend hat die Vorinstanz von der Zusprechung einer Parteient-
schädigung an den Gesuchsgegner mangels Stellung eines entsprechenden Antrags (zum Erfordernis: vgl. BGer 4A_171/2017 vom 26. September 2017, E. 4) abgesehen (Urk. 8 S. 2). Ein gefällter und den Parteien mitgeteilter Endentscheid kann aber unabhängig davon, ob er bereits formell rechtskräftig ist, vom erlassenden Gericht grundsätzlich nicht mehr geändert werden. Vielmehr ist der Prozess mit Eröffnung des Endentscheids für die betreffende Instanz erledigt. Zwar ist eine Berichtigung möglich, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist, oder wenn es mit der Begründung im Widerspruch steht (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Eine inhaltliche Anpassung oder Ergänzung eines Endentscheids ist hingegen ausgeschlossen (OGer ZH PS160245 vom 24. Januar 2017,
E. 3.4; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 334 N 6; Schwander, Dike-Komm-ZPO, Art. 334 N 6; BK ZPO-Sterchi, Art. 334 N 3); dafür steht das gesetzliche Rechtsmittelsystem zur Verfügung. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz mit Erlass der Verfügung vom 15. Januar 2021 in unzulässiger Weise auf ihren Entscheid vom
12. Januar 2021 zurückgekommen. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ersatzlos aufzuheben.
6. Zufolge Gutheissung der Beschwerde obsiegt vorliegend der Gesuchsteller. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde deshalb grundsätzlich der Gesuchsgegner kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da er aber auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtete und sich somit nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifizierte, kann er ebenfalls nicht als unterliegend betrachtet werden (BGE 139 III 475 E. 2.3 m.w.H.; BGE 138 III 471 E. 7). Umständehalber sind daher für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Ebenso wenig sind Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner mangels Antrags, dem Gesuchsteller mangels entschädigungspflichtiger Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. Januar 2021 (EZ200032-L) wird ersatzlos aufgehoben.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. März 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli versandt am: la