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RV210001 • OG ZH RV210001 KI-generiert

Appellate Court Reverses Jurisdiction Ruling on Settlement Enforcement

Geschäftsnummer RV210001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought enforcement of a settlement agreement reached before a commercial court, but the lower court refused to rule on the enforcement request, finding a lack of local jurisdiction because the debtor's seat was outside the district. The appellate court found that the lower court erred in its legal reasoning regarding jurisdiction, concluding that the initial court that issued the judgment (the commercial court) possesses both the local jurisdiction under federal law and the substantive jurisdiction under cantonal law for indirect enforcement proceedings of its own settlement. Consequently, the appellate court overturned the lower court's decision to abstain from jurisdiction and remanded the case for further proceedings and a new decision, as the enforcement matter was not yet ready for a final ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 339 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 339 ZPO, Art. 339 Abs. 1 ZPO; Appellate Court Reverses Jurisdiction Ruling on Settlement Enforcement: The appellate court found that the lower court erred in its legal reasoning regarding jurisdiction, concluding that the initial court that issued the judgment (the commercial court) possesses both the local jurisdiction under federal law and the substantive jurisdiction under cantonal law for indirect enforcement proceedings of its own settlement. Consequently, the appellate court overturned the lower court's decision to abstain from jurisdiction and remanded the case for further proceedings and a new decision, as the enforcement matter was not yet ready for a final ruling.

Schlagwörter

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Vollstreckungsentscheid sachliche Unzuständigkeit Prozesserledigung Rechtsstaat Widerruf der Niederlassungsbewilligung Handelssache Vollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 320 ZPO
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Art. 326 Abs. 1 ZPO
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO
Cited as the correct basis for local jurisdiction regarding the place where the decision being enforced was rendered, leading to the reversal of the initial non-entry decision.
Art. 339 Abs. 1 lit. a ZPO
Die Gesuchstellerin verkenne sodann, dass die Gesuchsgegnerin ihren Sitz nicht im Bezirk Zürich, sondern im Bezirk Meilen habe, weshalb eine Zuständigkeit am Sitz der unterlegenen Partei (Art. 339 Abs. 1 lit. a ZPO) nicht in Frage komme, ebenso wenig seien im Bezirk Zürich Massnahmen zu treffen.
Art. 339 ZPO
Art. 339 ZPO äussere sich aber von vornherein nicht zur sachlichen Zuständigkeit, sondern nur zur örtlichen Zuständigkeit.
Art. 339 Abs. 1 ZPO
Örtlich zwingend zuständig für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen ist nach Wahl der gesuchstellenden Partei das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der unterlegenen Partei, am Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind, oder am Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist (Art. 339 Abs. 1 ZPO).
Art. 4 Abs. 1 ZPO
Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich gemäss Art. 4 Abs. 1 ZPO nach dem kantonalen Recht, zumal die bundesrechtlichen Vorgaben zur sachlichen
Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO
The case was remanded to the lower court for completion of proceedings and new decision because it was not ripe for final judgment.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO

The case was remanded to the lower court for completion of proceedings and new decision because it was not ripe for final judgment.

Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO

Cited as the correct basis for local jurisdiction regarding the place where the decision being enforced was rendered, leading to the reversal of the initial non-entry decision.

Art. 104 Abs. 4 ZPO

Applied by allowing the lower court to rule on the distribution of costs and party compensation in its new decision.

Art. 92 BGG

Cited in the final statement to clarify that the decision is an interlocutory decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in connection with Articles 72 ff. or 113 ff. BGG to govern the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV210001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 25. März 2021

in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen

B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Vollstreckung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. Dezember 2020 (EZ200031-L)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 beantragte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz die Vollstreckung eines mit der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich geschlossenen Vergleichs (Urk. 1). Mit Verfügung vom 24. Dezember 2020 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein (Urk. 5 S. 3 f. = Urk. 12 S. 3 f.).

1.2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 6. Januar 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 6a) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 2):

" 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Dezember 2020 (Geschäfts-Nr. EZ200031) sei aufzuheben und das Bezirksgericht Zürich sei anzuweisen, auf das Vollstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin vom

23. Dezember 2020 einzutreten.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten des Staats."

1.3. Der mit Verfügung vom 4. Februar 2021 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 2'300.– wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 16 und Urk. 17). Mit Verfügung vom

18. Februar 2021 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 18). Die Gesuchsgegnerin liess sich nicht vernehmen.

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. Die Vorinstanz erwog, die Zuständigkeit für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen liege – unter anderem – am Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden sei (Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO). Da der zu vollstreckende Vergleich vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich geschlossen worden sei,

sei die örtliche Zuständigkeit der Zürcher Gerichte gegeben. Vorliegend sei aber das Handelsgericht des Kantons Zürich als Vollstreckungsgericht für indirekte Vollstreckungen sachlich nicht zuständig (Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Gesuchstellerin verkenne sodann, dass die Gesuchsgegnerin ihren Sitz nicht im Bezirk Zürich, sondern im Bezirk Meilen habe, weshalb eine Zuständigkeit am Sitz der unterlegenen Partei (Art. 339 Abs. 1 lit. a ZPO) nicht in Frage komme, ebenso wenig seien im Bezirk Zürich Massnahmen zu treffen. Folglich fehle es an der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und damit an einer Prozessvoraussetzung, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei (Urk. 12 S. 2 f.).

4. Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz sei ihr zwar darin gefolgt, dass das Handelsgericht des Kantons Zürich nicht sachlich zuständig sei für die Vollstreckung des vor diesem Gericht abgeschlossenen Vergleichs. Die Vorinstanz stütze diese im Ergebnis richtige Ansicht irrigerweise auf Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO anstatt auf § 24 lit. e GOG/ZH. Art. 339 ZPO äussere sich aber von vornherein nicht zur sachlichen Zuständigkeit, sondern nur zur örtlichen Zuständigkeit. Aufgrund dieses Fehlers verneine die Vorinstanz in Verletzung von Bundesrecht eine Zuständigkeit gestützt auf Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO. Nur weil das Handelsgericht aufgrund von § 24 lit. e GOG/ZH sachlich nicht zuständig sei für die Vollstreckung seines Entscheids, bedeute dies nicht, dass der Gerichtsstand nach Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO entfalle und nur noch die Gerichtsstände nach lit. a und b derselben Bestimmung zur Anwendung gelangten, zumal die Gerichtsstände von Art. 339 ZPO alternativ anwendbar seien. Demnach müsse ihr offenstehen, gestützt auf den zwingenden Gerichtsstand von Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO an die Vorinstanz zu gelangen, welche gemäss § 24 lit. e GOG/ZH sachlich zuständig sei (Urk. 11 S. 3 f.).

5.1. Örtlich zwingend zuständig für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen ist nach Wahl der gesuchstellenden Partei das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der unterlegenen Partei, am Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind, oder am Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist (Art. 339 Abs. 1 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich gemäss Art. 4 Abs. 1 ZPO nach dem kantonalen Recht, zumal die bundesrechtlichen Vorgaben zur sachlichen

Zuständigkeit der Handelsgerichte nicht zu deren Zuständigkeit für die indirekte Vollstreckung führen (BSK ZPO-Droese, Art. 339 N 1 und N 7; ZK ZPO-Staehelin, Art. 339 N 6 f.; Rohner/Mohs, DIKE-Komm-ZPO, Art. 339 N 8).

5.2. Vorliegend wurde der Vergleich, dessen Vollstreckung beantragt wird, vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich abgeschlossen (Urk. 4/4). Dieses hat seinen Sitz in Zürich (§ 3 Abs. 1 lit. b GOG/ZH i.V.m. § 4 Satz 2 GOG/ZH). Folglich ist die Vorinstanz örtlich (Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO) und sachlich (§ 24 lit. e GOG/ZH) zuständig für die indirekte Vollstreckung des vorerwähnten Vergleichs der Parteien. Somit ist die Beschwerde begründet und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben.

5.3. Da die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz nicht angehört wurde, ist das Verfahren noch nicht spruchreif. Dementsprechend ist die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).

6. Im Falle eines Rückweisungsentscheides kann sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, lediglich ihre Gerichtskosten festzusetzen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, Art. 104 N 7). Im Erkenntnisverfahren setzte das Handelsgericht den Streitwert auf Fr. 100'000.– fest (Urk. 4/4 S. 6). Vorliegend beantragt die Gesuchstellerin die Vollstreckung von Ziff. 1 und Ziff. 3 des im handelsgerichtlichen Verfahren abgeschlossenen Vergleichs, weshalb mangels abweichender Angaben der Parteien von einem Streitwert von rund Fr. 66'000.– auszugehen ist, zumal den Regelungen in Ziff. 4 f. des Vergleichs in Bezug auf die Höhe des Streitwerts keine selbständige Bedeutung zukommt. Demnach sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von § 12 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'300.– festzulegen, unter Vormerknahme, dass die Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss in ebendieser Höhe geleistet hat. Die Verteilung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sowie der Entscheid über die Parteientschädigung ist der Vorinstanz zu überlassen.

Es wird beschlossen:

1. Die Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom

24. Dezember 2020 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'300.– festgesetzt.

3. Die Entscheidung über die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Höhe der Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.

4. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 2'300.– geleistet hat.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. März 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

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