Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RV200003 • OG ZH RV200003 KI-generiert

Enforceability of German notarized debt acknowledgment upheld against coercion claims

Geschäftsnummer RV200003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the enforceability of a debt acknowledgment notarized in Germany. The debtor claimed the acknowledgment was obtained through coercion, fraud, and threats, rendering it void and violating Swiss public policy. However, the court found the debtor failed to adequately prove these claims, noting the notarizing official's statement that the debtor appeared calm and professional, contradicting the alleged duress. Therefore, the court ruled that the formal requirements for enforceability under the Lugano Convention were met, and the debtor's objections were insufficient to prevent enforcement.

Legislator-Regeste

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Art. 41 Lug, Art. 43 Lug, Art. 327a ZPO, Art. 278 Abs. 1 SchKG, Art. 57 Abs. 1 Lug, Art. 53 Lug; Enforceability of German notarized debt acknowledgment upheld against coercion claims: The debtor claimed the acknowledgment was obtained through coercion, fraud, and threats, rendering it void and violating Swiss public policy. However, the court found the debtor failed to adequately prove these claims, noting the notarizing official's statement that the debtor appeared calm and professional, contradicting the alleged duress. Therefore, the court ruled that the formal requirements for enforceability under the Lugano Convention were met, and the debtor's objections were insufficient to prevent enforcement.

Schlagwörter

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Betreibungskosten Schuldanerkennung Kostenfestsetzung Vollstreckung öffentliche Schulden Furchterregung Vollstreckbarerklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 41 Lug
Die Vorinstanz kam dem Begehren des Gesuchstellers ohne Anhörung des Gesuchsgegners (Art. 41 LugÜ) nach und erliess am 15.
Art. 43 Lug
Februar 2020 fristgerecht Beschwerde im Sinne von Art. 43 LugÜ i.V.m.
Art. 327a ZPO
Art. 327a ZPO, mit folgenden Anträgen (Urk.
Art. 278 Abs. 1 SchKG
Eine Arresteinsprache im Sinne von Art. 278 Abs. 1 SchKG hat sich gegen den Entscheid EQ200002-M zu richten.
Art. 57 Abs. 1 Lug
Nach Art. 57 Abs. 1 LugÜ wird eine öffentliche Urkunde, die in einem durch das LugÜ gebundenen Staat aufgenommen und vollstreckbar ist, in einem anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat auf Antrag in dem Verfahren nach den Art.
Art. 53 Lug
Sobald die in Art. 53 LugÜ vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, wird die Entscheidung vor erster Instanz unverzüglich – ohne Anhörung der Gegenpartei (Art.
Art. 43 i.V.m
LugÜ- Beschwerde) einlegen (Art. 43 i.V.m.
Art. 327a Abs. 2 ZPO
Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu (Art. 327a Abs. 2 ZPO) und Noven sind grundsätzlich zulässig (BGE

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the costs of the appeal proceedings to be borne by the respondent.

Art. 52 LugÜ

Cited regarding the assessment of court costs, stating that the amount in dispute is not relevant for their calculation.

Art. 43 LugÜ

Cited as the basis for the appeal procedure against decisions on the declaration of enforceability.

Art. 41 LugÜ

Cited as the basis for the initial declaration of enforceability without hearing the opposing party.

Art. 57 Abs. 1 LugÜ

Cited as the ground for refusing or lifting the declaration of enforceability only if it contradicts public policy.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly in the dispositive, it is a standard provision for cost allocation in Swiss federal court decisions.

Art. 90 BGG

Cited to define this decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV200003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel

Beschluss und Urteil vom 25. Mai 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Vollstreckbarerklärung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 15. Januar 2020 (EZ200001-M)

Erwägungen:

I. Sachverhalt und Prozessuales

1.1. Am 1. März 2019 unterzeichnete der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) in einem von Notar Dr. C._____ in Berlin beurkundeten Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung, Herrn D._____ EUR 2'800'000.– zu schulden (Urk. 1/3/2). Bei D._____ handelt es sich um einen Geschäftsmann aus Berlin, dem die Forderung gemäss Angabe des Gesuchstellers und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsteller) zuvor am 5. Februar 2019 abgetreten worden sei. Mittels eines notariell beurkundeten Abtretungsvertrags vom

10. September 2019 (Urkundenrolle Nr. L 437/2019) wurde das beurkundete Schuldanerkenntnis vom 1. März 2019 wieder an den Gesuchsteller zurückübertragen (Urk. 1/3/2). Zum Hintergrund der Schuld führte der Gesuchsteller vor Vorinstanz aus, der Gesuchsgegner habe ihn mehrfach durch gezielte Täuschung dazu gebracht, ihm bzw. ihm nahestehenden Unternehmen hohe Darlehen zu gewähren und habe ihn darüber hinaus dazu bewogen, weitgehend wertlose Investitionen in vom Gesuchsgegner kontrollierte Unternehmen zu tätigen. Dadurch sei ihm ein Schaden in der Höhe von Fr. 3'500'000.– entstanden. Ein Teil dieser Forderung – nämlich die EUR 2'800'000.– habe er dann an D._____ abgetreten. Trotz mehrfacher Aufforderung habe der Gesuchsgegner bis zum heutigen Tage die im Schuldanerkenntnis verbriefte Schuld weder ganz noch teilweise getilgt (Urk. 1/1

S. 3; vgl. auch Urk. 6A S. 3, S. 5 f. und S. 7).

1.2. Mit Eingabe vom 10. Januar 2020 stellte der Gesuchsteller vor Vorinstanz folgendes Gesuch (Urk. 1/1 S. 2):

"1. Das Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung vom 1. März 2019 (Nr. 260 der Urkundenrolle für 2019) sei für vollstreckbar zu erklären.

2. Folgende Vermögensgegenstände des Gesuchsgegners seien zu arrestieren, alles soweit arrestierbar, bis zur Deckung der Arrestforderungen des Gesuchstellers von CHF 3'178'756.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2019:

a) Die Liegenschaft untere E._____-Strasse …, F._____, Grundbuchblatt Nr. 1, EGRID CH… : 68/1000 Miteigentum an Grundbuchblatt Nr. 2, Kataster …, EGRID CH…;

b) Die Liegenschaft untere E._____-Strasse …, F._____, Grundbuchblatt Nr. 3: 1/33 Miteigentum an Grundbuchblatt 4;

c) Die Liegenschaft untere E._____-Strasse …, F._____, Grundbuchblatt Nr. 5: 1/33 Miteigentum an Grundbuchblatt 4;

d) Die Liegenschaft untere E._____-Strasse …, F._____, Grundbuchblatt Nr. 6: 1/33 Miteigentum an Grundbuchblatt 4.

3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich allfälliger gesetzlicher MWSt) zu Lasten des Gesuchsgegners."

1.3. Die Vorinstanz kam dem Begehren des Gesuchstellers ohne Anhörung des Gesuchsgegners (Art. 41 LugÜ) nach und erliess am 15. Januar 2020 folgendes Urteil (Urk. 1/4 = Urk. 7 S. 5):

1. Das Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung vom 1. März 2019 des Notars Dr. C._____, G._____-Damm …, H._____ [Ortschaft], Nr. 1 der Urkundenrolle für 2019, wird für vollstreckbar erklärt.

2. Über das Arrestbegehren gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 wird im separaten Verfahren EQ200002-M entschieden.

3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.00 festgesetzt.

4. Die Entscheidgebühr wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird vom Gesuchsteller bezogen, ist ihm aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von 24'979.00 (zuzügl. 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6. [Schriftliche Mitteilungen]

7. [Rechtsmittel]

1.4. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 6. Februar 2020 fristgerecht Beschwerde im Sinne von Art. 43 LugÜ i.V.m. Art. 327a ZPO, mit folgenden Anträgen (Urk. 6A S. 2):

"1 . Das Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung vom 1. März 2019 (Nr. 260 der Urkundenrolle für 2019) sei für nicht vollstreckbar zu erklären.

2. Die Beschlagnahmung der arrestierten Vermögensgegenstände des Gesuchsgegners sind aufzuheben und alles was bis dahin arrestiert worden ist:

a) Die Liegenschaft untere E._____-Strasse …, F._____, Grundbuchblatt Nr. 1, EGRID CH…: 68/1000 Miteigentum an Grundbuchblatt Nr. 2, Kataster …, EGRID CH…;

b) Die Liegenschaft untere E._____-Strasse …, F._____, Grundbuchblatt Nr. 3: 1/33 Miteigentum an Grundbuchblatt Nr. 4;

c) Die Liegenschaft untere E._____-Strasse …, F._____, Grundbuchblatt Nr. 5: 1/33 Miteigentum an Grundbuchblatt Nr. 4;

d) Die Liegenschaft untere E._____-Strasse …, F._____, Grundbuchblatt Nr. 6: 1/33 Miteigentum an Grundbuchblatt Nr. 4.

3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich allfälliger gesetzlicher MWSt) zu Lasten des Gesuchsgegners."

1.5. Den mit Verfügung vom 20. Februar 2020 eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– (Urk. 11) hat der Gesuchsgegner fristgerecht geleistet (Urk. 15). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist reichte der Gesuchsgegner am 1. März 2020 eine zusätzliche Noveneingabe samt Beilagen ein (Urk. 12, 13 und 14/1+2). Mit Verfügung vom 12. März 2020 wurde dem Gesuchsteller Frist von einem Monat angesetzt, um die Beschwerde zusammen mit der Noveneingabe zu beantworten (Urk. 16 S. 2). Die Beschwerdeantwort datiert vom 30. März 2020 (Urk. 17). Darin beantragt der Gesuchsteller, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen (Urk. 17 S. 2). Mit Verfügung vom

2. April 2020 wurde die Beschwerdeantwort der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 21). Weitere Eingaben erfolgten nicht.

1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis Urk. 5). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.1. Mit einer Beschwerde kann nur der Entscheid selber angefochten werden, d.h. das, was im angefochtenen Entscheid entschieden wurde (oder hätte entschieden werden sollen). Über das vom Gesuchsteller gestellte Arrestbegehren wurde gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids (vgl. vorstehend Ziff. I.1.3) im separaten Verfahren (Verfahren Nr. EQ200002-M) entschieden. Soweit sich die Beschwerde vom 6. Februar 2020 auch gegen die Arrestlegung richtet (vgl. vorstehend Ziff. I.1.4., Antrag-Nr. 2), ist demnach darauf nicht einzutreten. Eine Arresteinsprache im Sinne von Art. 278 Abs. 1 SchKG hat sich gegen den Entscheid EQ200002-M zu richten. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Gesuchsgegners in der Beschwerdeschrift (Urk. 6A S. 8 f.) ist folglich nicht einzugehen.

2.2. Zusammen mit der Beschwerdeschrift (Urk. 6A) reichte der Gesuchsgegner ein als "Einsprache" benanntes Schreiben vom 6. Februar 2020 (Urk. 6B) ein. Darin ersucht der Gesuchsgegner um Opferhilfe, da er davon ausgehe, dass seine Beschwerde "hohe Wellen" beim Gesuchsteller und seinem Umkreis schlagen

werde und der richtige "Kampf" nun erst beginne. Daneben seien die Vermögenswerte wie Bankkonten bei der I._____ [Bank] und J._____ [Bank] und die Immobilien des Gesuchstellers zu blockieren, da ein grosser Vermögensschaden zu Lasten des Gesuchsgegners entstanden sei und mutmasslich Geldwäscherei zwecks Finanzierung von organisierter Kriminalität betrieben werde (Urk. 6B S. 4). Auf beide Anträge ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Für die Gewährung von Opferhilfe ist die kantonale Opferhilfestelle, für Arrestgesuche sind im Kanton Zürich die Einzelgerichte der Bezirksgerichte zuständig (vgl. Art. 272 ff. SchKG in Verbindung mit § 24 lit. c GOG/ZH).

II. Vorbemerkungen zur LugÜ-Beschwerde

1. Auf das vorliegende Verfahren kommt, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urk. 1/4 = Urk. 7 E. 2.) und worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann, das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund Handelssachen (Lugano-Übereinkommen) vom 30. Oktober 2007 (SR 0.275.12; fortan LugÜ) zur Anwendung. Nach Art. 57 Abs. 1 LugÜ wird eine öffentliche Urkunde, die in einem durch das LugÜ gebundenen Staat aufgenommen und vollstreckbar ist, in einem anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat auf Antrag in dem Verfahren nach den Art. 38 ff. LugÜ für vollstreckbar erklärt. Sobald die in Art. 53 LugÜ vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, wird die Entscheidung vor erster Instanz unverzüglich – ohne Anhörung der Gegenpartei (Art. 41 LugÜ) – für vollstreckbar erklärt, wobei in diesem Verfahrensstadium noch keine Prüfung der Anerkennungshindernisse nach Art. 34 und 35 LugÜ erfolgt.

2. Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei beim oberen kantonalen Gericht einen Rechtsbehelf (sog. LugÜ- Beschwerde) einlegen (Art. 43 i.V.m. Anhang III LugÜ). Erfolgt eine Vollstreckbarklärung im besonderen Verfahren nach den Artikeln 38 - 52 LugÜ, so gelten für das Rechtsmittelverfahren der Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) Sonderregeln (vgl. Art. 327a ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft die im Übereinkommen vorgesehe-

nen Verweigerungsgründe (Art. 34 und 35 LugÜ) sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht mit voller Kognition. Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu (Art. 327a Abs. 2 ZPO) und Noven sind grundsätzlich zulässig (BGE

138 III 82 E. 3.5.3; vgl. Urk. 87 S. 11). Innerhalb der Beschwerdebzw. Beschwerdeantwortfrist haben die Parteien ihre Beanstandungen vollständig vorzutragen; es sind konkrete Begehren zu stellen und zu begründen. Auch im Rahmen der LugÜ-Beschwerde gilt die Rügepflicht. Es ist aufzuzeigen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; das Gericht überprüft den Sachverhalt nicht von sich aus (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 327a N 3 ff.; Dasser/Oberhammer-Staehelin/Bopp, Art. 43 LugÜ N 13 ff.).

3. In der Schweiz wird das selbständige Exequaturverfahren nach den Vorschriften über das summarische Verfahren durchgeführt (vgl. Art. 339 Abs. 2 i.V.m. Art. 335 Abs. 3 ZPO; BSK LugÜ-Hoffmann/Kunz, Art. 41 N 59).

III. Materielles

1. Allgemeines

1.1. Gemäss Art. 57 Abs. 1 LugÜ ist die Vollstreckbarerklärung nur zu versagen oder aufzuheben, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsstaates offensichtlich widersprechen würde. Letzteres wird nur angenommen, wenn das Ergebnis der Entscheidung in unerträglicher Weise gegen die grundlegenden Rechtsund Sittenauffassungen des Inlandes verstossen würde (Schnyder/Liatowitsch, Internationales Privatund Zivilverfahrensrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, S. 134 f.). Entgegen dem zu knappen Wortlaut von Art. 57 Abs. 1 LugÜ kann der Schuldner daneben auch formale Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit des vorgelegten Titels geltend machen. Er kann insbesondere vorbringen, dass die nach Art. 53 f. LugÜ erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, dass keine öffentliche Urkunde vorliege oder die öffentliche Urkunde im Errichtungsstaat nicht ordnungsgemäss zustande gekommen sei (Dasser/Oberhammer-Naegeli, Art. 57 LugÜ N 65; BSK LugÜ-Gelzer, Art. 57 N 27 f.). Der Schuldner kann darüber hinaus auch alle (mate-

riellrechtlichen) Einwendungen gegen den beurkundeten materiellen Anspruch erheben (vgl. Dasser/Oberhammer-Naegeli, Art. 57 LugÜ N 73; BSK LugÜ-Gelzer, Art. 57 N 33; Schnyder, LugÜ-Acocella, Art. 57 N 65 f. jeweils m.w.H.; vgl. auch OGer ZH RT140210 vom 24. Februar 2015, E. 5; a.A. Jametti Greiner, Die vollstreckbare öffentliche Urkunde, Der bernische Notar 1993, S. 37 ff., S. 55; Visinoni-Meyer, Die vollstreckbare öffentliche Urkunde im internationalen und nationalen Bereich, Zürich 2004, S. 28 f.).

1.2. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat (Urk. 1/4 = Urk. 7 E. 5.), wurden vom Gesuchsteller die gemäss Art. 57 Abs. 4 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 LugÜ sowie i.V.m. Anhang VI zum LugÜ notwendigen Dokumente – Ausfertigung des Schuldanerkenntnisses vom 1. März 2019; Abtretungsvertrag vom 10. September 2019, mit welchem die verbriefte Forderung auf den Gesuchsteller übertragen wurde sowie die Vollstreckbarkeitsbescheinigung (Urk. 1/3/2) – eingereicht, weshalb die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung vorliegen. Dies wird auch vom Gesuchsgegner nicht in Abrede gestellt. Der Gesuchsgegner bringt indes im Wesentlichen vor, dass das Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckung durch Täuschung und (Mord-) Drohungen bzw. unter Androhung von Waffengewalt entstanden sei (Urk. 6B S. 2; Urk. 6A S. 2). Aufgrund des enormen psychischen Drucks, dem er ausgesetzt gewesen sei, sei er bei der Beurkundung der Schuldanerkennung urteilsunfähig gewesen. Dabei – so der Gesuchsgegner – handle es sich um eine offensichtliche Verletzung des ordre public (Urk. 6A S. 10).

1.3. Der nicht anwaltlich vertretene Gesuchsgegner spricht zwar von Urteilsunfähigkeit, im Gesamtkontext sind seine Vorbringen aber dahingehend zu verstehen, dass er Willensmängel geltend machen will. Bei Vorliegen von Willensmängeln infolge Drohung ist ein Verstoss gegen den ordre public bzw. die öffentliche Ordnung der Schweiz grundsätzlich denkbar (vgl. Dasser/Oberhammer-Naegeli Art. 57 LugÜ N 63; Schwander, AJP 2006, 676; Jametti Greiner, Der Begriff der Entscheidung im schweizerischen internationalen Zivilprozessrecht, Basel/Frankfurt a.M., 1998, S. 185 ff.). Andererseits beschlägt sein Einwand auch die materiellrechtliche Frage, ob die Urkunde im Errichtungsstaat gültig zustande gekommen ist. Auch mit diesem (sinngemässen) Einwand ist er grundsätzlich zuzu-

lassen (vgl. vorstehend Ziff. III.1.1.). Ob die vorgelegte Urkunde gültig zustande gekommen ist, bestimmt sich nach deutschem Recht (Dasser/Oberhammer- Naegeli, Art. 57 LugÜ N 27, Kropholler/von Hein, Art. 57 EuGVO N 6). Nach deutschem Recht kann eine Willenserklärung innert Jahresfrist anfechten, wer zu deren Abgabe durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist (§ 123 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]). Eine erfolgreiche Anfechtung führt dazu, dass das Rechtsgeschäft von Anfang an als nichtig anzusehen ist (§ 142 BGB). Ungeachtet des Einwandes des Gesuchsgegners – Verstoss gegen den ordre public oder Ungültigkeit der Urkunde – ist nachfolgend zu prüfen, ob der Gesuchsgegner das Vorliegen von Willensmängeln infolge Drohung genügend glaubhaft zu machen vermag. Werden materielle Einwendungen geltend gemacht, wird gar die Meinung vertreten, dass solche im Sinne des Beschleunigungsgebots des Exequaturverfahrens – in Analogie zu Art. 81 Abs. 2 SchKG – nur zuzulassen sind, wenn sie mit liquiden Beweismitteln sofort beweisbar sind (vgl. Dasser/Oberhammer-Naegeli Art.

57 LugÜ N 75; Schnyder, LugÜ-Acocella, Art. 57 N 67).

2. Standpunkte der Parteien

2.1. Der Gesuchsgegner macht zunächst geltend, dass es sich entgegen der Darstellung des Gesuchstellers (vgl. vorstehend Ziff. I.1.1.) nicht um gewährte Darlehen, sondern um Aktienkäufe in die K._____ AG (nachfolgend K._____) gehandelt habe. Anhand der eingereichten Aktienzertifikate (Urk. 9/2) sei ersichtlich, dass der Gesuchsteller für seine Investition einen Gegenwert erhalten habe (Urk. 8 S. 1 zu Urk. 9/2). Dabei sei dem Gesuchsteller von Anfang an klar gewesen, dass es sich bei seinen Investitionen um "Venture Risikokapital", sprich Hochrisikoanlagen mit Totalverlust, handle. Es habe diesbezüglich eine transparente Kommunikationspolitik geherrscht (Urk. 6A S. 3). In der Folge sei die K._____ aufgrund interner Machtkämpfe und Betrügereien von ehemaligen Mitarbeitern Ende 2018 um Millionen betrogen worden. Dass der Gesuchsteller jederzeit über den Stand innerhalb der K._____ informiert gewesen sei, sei anhand der GV- Protokolle (Urk. 8 S. 1 zu Urk. 9/3 [GV-Protokoll vom 10. Oktober 2018] und zu Urk. 9/4 [GV-Protokoll vom 23. November 2018]) ersichtlich. Der Gesuchsteller

habe deshalb befürchtet, seine Investition zu verlieren oder vollständig abschreiben zu müssen, weshalb er durch einen Tauschvertrag (Urk. 9/5) seine rund 1.3 Millionen K._____ Aktien, in 85'525 L._____ Aktien habe umwandeln wollen. Diesem Wunsch sei er nachgekommen (Urk. 6A S. 3 f.). Es sei jedoch stets klar gewesen, dass der Gesuchsgegner den Gesuchsteller nicht in "Cash" ausbezahlen würde. Deshalb habe der Gesuchsteller gewusst, dass der Gesuchsgegner eine Schuldanerkennung mit sofortiger Zwangsvollstreckung nur unter massivem Druck unterzeichnen werde (Urk. 8 S. 1 f. zu Urk. 9/5). Weil der Gesuchsteller keine Chance gehabt habe, ihn zu einem Schweizer Notar zu bewegen, sei folglich nur die Erpressung unter Bedrohung von Leib und Leben geblieben, wofür Berlin – nach seinem Kenntnisstand "ein wahres dreckiges Loch, voll von Mafiagruppierungen und organisierter Kriminalität" – als Tatort prädestiniert gewesen sei (Urk. 8 S. 2 zu Urk. 9/5).

Unter dem Vorwand einer Geschäftsreise sei er nach Berlin "gelockt" worden. Zweck seiner Geschäftsreise vom 28. Februar 2019 bis 3. März 2019 sei eigentlich gewesen, Geschäftsverhandlungen mit der Firma M._____, deren Geschäftsführer D._____ sei, zu führen. Vor der Reise sei nie Thema gewesen, dass der Gesuchsgegner in Berlin eine Schuldanerkennung unterzeichnen solle (Urk. 6A

S. 5). Dass er keine Ahnung gehabt habe, was ihn in Berlin erwarte, sei anhand der Outlook-Kalendereinträge (Urk. 9/10-12) ersichtlich bzw. weil darin lediglich der Geschäftsabschluss des Produktes M._____ traktandiert und geplant gewesen sei (Urk. 8 S. 2). Zudem habe er D._____ vor Antritt der Geschäftsreise weder persönlich gekannt, noch sei ihm die Verbindung zum Gesuchsteller bekannt gewesen. Er habe auch keine Einsicht in die Forderungsabtretung des Gesuchstellers an D._____ gehabt. Eine Schuldanerkennung in dieser Form ohne Vertrag gegenüber einer "wildfremden" Person mache keinen Sinn. Kein normaler Geschäftsmann würde ein derart hohes Risiko eingehen. Dies zeige vielmehr auf, dass er massiv unter Druck gesetzt worden sei (Urk. 6A S. 6 und S. 10). Es widerspreche jeglicher Logik, dass er für eine Schuldanerkennung extra nach Berlin reisen müsse, die bei gutem Einvernehmen auch direkt mit dem Gesuchsteller in der Schweiz hätte gemacht werden können (Urk. 6A S. 6).

Der damalige Gläubiger D._____ habe zwei Schlägertypen (vermutungsweise) aus dem Raum Serbien/Russland aufgeboten, die ihm gedroht hätten, dass sein Neffe und damaliger Mitarbeiter N._____ im Hotel O._____ aufgesucht und mit zwei Messerstichen am Bein verletzt werde, wenn er das Schuldanerkenntnis nicht unterzeichne. Zudem sei ihm mitgeteilt worden, dass in der Lobby des Hotels O._____ noch weitere von D._____ angeheuerte Männer auf Anweisungen von diesem warten würden. Er habe auch den Eindruck gehabt, dass der Notar Dr. C._____ mit D._____ zusammen arbeite bzw. von Letzterem "geschmiert" worden sei (Urk. 6A S. 10; Urk. 6B S. 2). Mitarbeiter vor Ort seien Zeugen dieser schweren Erpressung, Drohung und Nötigung geworden (Urk. 6A S. 2).

2.2. Dem hält der Gesuchsteller entgegen, dass es sich bei den Ausführungen des Gesuchsgegners um reine Erfindungen handle. Insbesondere bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass der Notar Dr. C._____ die Beurkundung vor dem Hintergrund irgendwelcher Bestechungshandlungen vorgenommen habe (Urk. 17

S. 5). Der Gesuchsgegner habe seine Behauptungen nicht ansatzweise substantiiert. Soweit der Gesuchsgegner geltend mache, die verurkundete Schuld habe gar nicht bestanden, sei er mit seinen Vorbringen auszuschliessen, da Art. 36 LugÜ bei der Anerkennung und Vollstreckung eine Überprüfung des ausländischen Urteils oder der ausländischen öffentlichen Urkunde in der Sache ausdrücklich untersage (sog. Verbot der révision au fond). Ausserdem handle es sich beim Schuldanerkenntnis gemäss § 781 des deutschen BGB um eine abstrakte Schuldanerkennung, die – analog zur Schuldanerkennung von Art. 17 OR – losgelöst von den ihr zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen gültig sei (Urk. 17 S. 3 f.).

3. Würdigung

3.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (Urk. 17 S. 3 f.) und wie vorstehend erwähnt (vgl. Ziff. III.1.1.) – hinsichtlich materiellrechtlicher Einwände zum Nichtbestand der Forderung zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Eine eigentliche Rüge des Gesuchsgegners zum Nichtbestand der Forderung ist aber ohnehin nicht ersichtlich. Vielmehr beabsichtigt er mit seinen diesbezüglichen Ausführungen aufzuzeigen, dass sich eine Bedrohung und Erpressung in dieser Situation geradezu aufdrängt, da ein

freiwilliges Schuldanerkenntnis ohne bestehende Schuld keinen Sinn machen würde (so z.B. "Eine Schuldanerkennung in dieser Form ohne Vertrag macht keinen Sinn, es zeigt vielmehr auf, dass der Gesuchsgegner massiv unter Druck gesetzt worden ist, gegen seinen Willen" oder "Die Frage müsste lauten, warum der Gesuchsgegner einer wildfremden Person ein derart hohes Schuldeingeständnis machen sollte." [Urk. 6A S. 6 und 10]). Da die Urkunde aber aufgrund des abstrakten Charakters der Schuldanerkennung (§ 781 BGB) keinen Rechtsgrund für die Schuld nennt, müsste der Gesuchsgegner zunächst einen Zusammenhang zwischen der verurkundeten Schuld und der von ihm geschilderten Thematik aufzeigen können.

Dies gelingt ihm jedoch nicht, da in keiner der eingereichten Unterlagen ein Bezug zur Schuld von EUR 2'800'000.– auszumachen ist (vgl. Urk. 9/1-9). Abgesehen davon fehlt es seinen Ausführungen auch an einer eigentlichen Schlussfolgerung. Dass der Gesuchsteller in Aktien der K._____ investiert und der erwähnte Aktientausch stattgefunden hat oder zumindest diskutiert wurde, ist zwar mit den Aktienzertifikaten (Urk. 9/2) und dem Aktientauschvertrag (Urk. 9/5) belegt, was er genau daraus ableiten will, ist jedoch nicht ersichtlich. Soweit er damit aufzeigen will, dass es sich dabei nicht um Darlehen vom Gesuchsteller handelt, mag ihm das zwar gelingen.

Indes hat der Gesuchsteller vor Vorinstanz die Schuld nebst gewährter Darlehen auch mit wertlosen Investitionen seinerseits in vom Gesuchsgegner kontrollierte Unternehmen begründet. Dass dem Gesuchsteller durch die Investition in die K._____ keine Verluste entstanden sind, behauptet der Gesuchsgegner aber nicht. Im Gegenteil führt auch der Gesuchsgegner aus, dass die Lage der K._____ damals sehr prekär gewesen sei. Zudem bezeichnet er die vom Gesuchsteller gemachten Investitionen als Hochrisikoinvestitionen mit Totalverlust. Dass diesbezüglich stets eine transparente Kommunikationspolitik geherrscht hätte, steht einzig als Behauptung im Raum.

Insofern erscheinen hohe Verluste im Zusammenhang mit Investitionen in die K._____ und folglich auch eine Schuldanerkennung in Millionenhöhe durchaus plausibel. Das Argument des Gesuchsgegners, dass dieses Schuldanerkenntnis überhaupt keinen Sinn mache und deshalb der massive Druck durch Drohung bzw. Erpressung offensichtlich sei, verfängt demnach nicht. Auch seine Behauptung, dass er vor der Beurkundung weder D._____ noch die Verbindung zum Gesuchsteller gekannt und es sich demnach

bei D._____ um eine "wildfremde" Person gehandelt habe, vermag er nicht näher darzulegen.

3.2. Auch die weiteren von ihm eingereichten Unterlagen vermögen seine Version nicht bzw. nicht ausreichend zu stützen. Der Gesuchsgegner reicht etwa eine Aktennotiz vom 4. März 2020 ins Recht, worin er die Geschehnisse rund um die Geschäftsreise in Berlin zuhanden (s)eines Anwalts, Dr. Y._____, schildert und um dessen Meinung ersucht (Urk. 9/16). Zwar stimmt das in der Aktennotiz Festgehaltene ungefähr mit den Vorbringen in seiner Beschwerdeschrift überein, doch wird gerade seine Sachdarstellung von der Gegenseite als reine Erfindung bestritten. Die Beweiskraft der selbst verfassten Aktennotiz ist demnach sehr beschränkt. Was er im Weiteren daraus ableiten will, dass der Notartermin nicht im Kalendereintrag vom 28. Februar 2019 und 1. März 2019 zum Programm der Geschäftsreise in Berlin (Urk. 9/10 -12) erwähnt wird, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dass der Notartermin nicht im Kalender eingetragen war, kann viele Gründe haben; zum Beispiel, weil der Termin gerade nichts mit dem Produkt "M._____" zu tun hatte, welches auf dieser Geschäftsreise diskutiert werden sollte, oder aber sich die Beurkundung des Schuldanerkenntnisses tatsächlich erst aufgrund der Geschäftsdiskussionen ergeben hat. Jedenfalls lässt dies allein nicht darauf schliessen, dass die ganze Geschäftsreise fingiert war, er gänzlich ahnungslos nach Berlin gelockt wurde und es zu den behaupteten Drohungsbzw. Erpressungshandlungen gekommen ist. Deshalb verfängt auch sein Argument, es widerspreche jeglicher Logik, dass er für eine Schuldanerkennung "extra" nach Berlin reisen müsse, wenn eine solche auch direkt in der Schweiz mit dem Gesuchsteller hätte gemacht werden können, nicht. Weiter reicht der Gesuchsgegner ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Berlin vom 20. August 2019 ein (Urk. 9/14). Dabei handelt es sich indes einzig um eine Bestätigung des Eingangs der Strafanzeige vom 16. August 2019, die nach § 158 der deutschen Strafprozessordnung auf Antrag dem Anzeigenden auszustellen ist. Aussagen zum Stand des Verfahrens und insbesondere, ob sich der Tatvorwurf erhärtet hat oder nicht, können dem Schreiben nicht entnommen werden.

3.3. Demgegenüber lässt der E-Mail Austausch mit dem damals beurkundenden Notar Dr. C._____ grosse Zweifel an der Version des Gesuchsgegners aufkommen. Der Gesuchsgegner selber reicht lediglich eine von ihm an Dr. C._____ verfasste E-Mail vom 7. Juni 2019 ein. Darin schreibt er Letzterem, er habe die Forderung nur aufgrund von massiven (Todes-) Drohungen und Erpressungen unterschrieben und er wolle wissen, ob der Notar schon öfters solche Geschäfte zusammen mit dem Rechtsanwalt P._____ gemacht habe (Urk. 9/20). Die Antwort- E-Mail des Notars vom gleichen Tag, welches der Gesuchsteller zusammen mit seiner Beschwerdeantwort einreichte, lässt der Gesuchsgegner dagegen unerwähnt. Dies erstaunt allerdings wenig, antwortete ihm doch dieser, er habe bei der Beurkundung nicht den geringsten Anlass zur Annahme gehabt, dass der Gesuchsgegner seine Unterschrift möglicherweise nicht freiwillig, sondern unter Druck geleistet habe. Ganz im Gegenteil habe der Gesuchsgegner locker und entspannt gewirkt und habe auf ihn den Eindruck eines gewandten und professionellen Unternehmers gemacht, der es gewohnt sei, mit grossen Beträgen umzugehen (Urk. 20/3). Diese Einschätzung widerspricht klar der Sachdarstellung des Gesuchsgegners, wonach er unter massivem psychischen Stress gestanden habe. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb der Notar derartiges erfinden sollte; der unsubstantiierte Verdacht des Gesuchsgegners, er habe das Gefühl, der Notar sei "geschmiert" worden, genügt jedenfalls nicht. Soweit der Gesuchsgegner vorbringt, diverse Mitarbeiter vor Ort seien Zeugen der schweren Drohung, Nötigung und Erpressung geworden, belässt er es ebenfalls bei einer pauschalen und im Übrigen unsubstatiierten Behauptung.

4. Fazit

Insgesamt ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner seine Behauptungen mit den eingereichten Unterlagen nicht genügend zu untermauern vermag. Insbesondere verbleiben aufgrund der Schilderung von Dr. C._____ zum Auftreten des Gesuchsgegners anlässlich der Beurkundung erhebliche Zweifel an seiner Version. Folglich gelingt es dem Gesuchsgegner nicht, einen Willensmangel infolge (Todes-)Drohung bzw. Erpressung ausreichend glaubhaft zu machen. Die Frage, ob ein offensichtlicher Verstoss gegen den Schweizer ordre public vorliegen würde,

wenn ein Willensmangel glaubhaft gemacht worden wäre, kann offen bleiben. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.

V. Kostenund Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auf den Streitwert darf bei der Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten nicht abgestellt werden (Art. 52 LugÜ). Die Gebühr ist aufgrund des Schwierigkeitsgrades, des Zeitaufwandes und der Verantwortung festzusetzen (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 52 N 16 mit Verweis auf OGer ZH RV140013 vom 20. 03.2015, E. 4.3). Für das Beschwerdeverfahren erscheint aufgrund der angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– angemessen.

2. Die Regelung der Parteientschädigung wird nicht von Art. 52 LugÜ erfasst. Es ist diesbezüglich die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) heranzuziehen (OGer ZH RV140013 vom 20. 03.2015, E. 4.3). Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 3'028'220.– (entsprechend EUR 2'800'000.– bei einem Umrechnungskurs per 13. Januar 2020 von 1.08151; BGE 63 II 34). In Anwendung von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 9, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 Anw- GebV ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine volle Parteientschädigung von Fr. 7'500.– (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Es wird beschlossen:

1. Auf den Beschwerdeantrag Nr. 2 sowie die Anträge des Gesuchsgegners betreffend Gewährung von Opferhilfe und Blockierung von Vermögenswerten und Immobilien des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG

Zürich, 25. Mai 2020

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Meisel versandt am: sn