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RV180004 • OG ZH RV180004 KI-generiert

Cantonal Court Awards Legal Aid Fees and Orders Reimbursement

Geschäftsnummer RV180004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Following a Federal Court decision granting a party free legal aid and remanding the case for determination of their representative's fees, the cantonal court determined the fees. The court found the requested fees and expenses for the legal representative to be reasonable and awarded a total of Fr. 2,853.35, to be paid from the court treasury, while noting the party's obligation to reimburse these costs later. The court also supplemented previous decisions to reflect the imposition of court fees on the party, which were temporarily covered by the court treasury due to the free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 123 ZPO, Art. 90 BGG; Cantonal Court Awards Legal Aid Fees and Orders Reimbursement: The court found the requested fees and expenses for the legal representative to be reasonable and awarded a total of Fr. 2,853.35, to be paid from the court treasury, while noting the party's obligation to reimburse these costs later. The court also supplemented previous decisions to reflect the imposition of court fees on the party, which were temporarily covered by the court treasury due to the free legal aid.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Kostenersatz Parteientschädigung kostenloses Verfahren Kürzung des Anwaltshonorars Entschädigung für Justizirrtümer Anerkennung und Vollstreckbarerklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 123 ZPO

Cited in the dispositive regarding the obligation of the applicant to repay costs granted under legal aid.

Art. 90 BGG

Cited in the dispositive to define the nature of the decision as final for the purpose of appeal to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV180004-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi

Beschluss vom 5. April 2018

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher Dr. X._____, gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. August 2017 (EZ170035-L)

Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 2018 (vormaliges Verfahren: RV170007-O)

Nach Einsicht in das Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung am Bundesgericht vom 1. März 2018, womit in Gutheissung der Beschwerde und dahingehender Aufhebung der Urteile RV170007-O/U und RV 170008-O/U der Kammer vom

22. Dezember 2017 der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin für das erstund zweitinstanzliche Exequaturverfahren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt und die Sache zur Bestimmung des Honorars ihres Rechtsvertreters, Fürsprecher Dr. X._____, für die kantonalen Verfahren an die Kammer zurückgewiesen wurde (Urk. 16 S. 7, Disp.-Ziff. 1 und 2), sowie nach Einsicht in die Eingabe von Fürsprecher Dr. X._____ vom 20. März 2018, womit er für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren um Auszahlung einer Entschädigung von Fr. 2'196.10 (Fr. 2'050.– [Honorar] + Fr. 146.10 [Barauslagen]) sowie für die Verfahren RV170007 und RV170008 zusammen eine Entschädigung von Fr. 1'314.50 (inkl. Barauslagen) verlangt, weshalb es sich rechtfertigt, ihm für die beiden Verfahren jeweils die Hälfte (Fr. 657.25) seiner Aufwendungen zu vergüten, da diese nicht nach dem jeweiligen Verfahren ausgeschieden wurden, da die Entschädigungen als angemessen erscheinen (vgl. § 4 Abs. 1 und 2, § 9, § 11 Abs. 1 und zusätzlich im zweitinstanzlichen Verfahren § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV),

da kein Mehrwertsteuerzusatz zu entrichten ist, weil die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin im Ausland wohnhaft ist,

wird beschlossen:

1. Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheides des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. August 2017 (Geschäfts-Nr. EZ170035-L) wird wie folgt ergänzt:

"3. Die Entscheidgebühr von Fr. 100.– wird der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten."

2. Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheides der Kammer vom 22. Dezember 2017 (Geschäfts-Nr. RV170007-O) wird wie folgt ergänzt:

"4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten."

3. Fürsprecher Dr. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 2'196.10 und im zweitinstanzlichen Verfahren (RV170007) mit Fr. 657.25, also total Fr. 2'853.35, aus der Gerichtskasse entschädigt.

Die Nachzahlungspflicht der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

5. Schriftliche Mitteilung an Fürsprecher Dr. X._____ (im Doppel für sich und die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin) gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse und die Vorinstanz.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'853.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. April 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi

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