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RV180002 • OG ZH RV180002 KI-generiert

Recognition of Foreign Divorce Decree Dismissal Upheld Due to Untimely Appeal

Geschäftsnummer RV180002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual sought the recognition of a foreign divorce decree, but the lower court dismissed the application after the petitioner failed to provide a Swiss address for service as previously ordered. The appellate court upheld this dismissal, reasoning that because the petitioner failed to designate a domicile in Switzerland, the initial decision was validly served via publication in the official gazette, and the subsequent appeal, filed on February 23, 2018, was filed well after the ten-day appeal deadline expired on January 8, 2018, rendering the appeal inadmissible due to lateness.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 141 Abs. 2 ZPO, Art. 339 Abs. 2 ZPO, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO; Recognition of Foreign Divorce Decree Dismissal Upheld Due to Untimely Appeal: The appellate court upheld this dismissal, reasoning that because the petitioner failed to designate a domicile in Switzerland, the initial decision was validly served via publication in the official gazette, and the subsequent appeal, filed on February 23, 2018, was filed well after the ten-day appeal deadline expired on January 8, 2018, rendering the appeal inadmissible due to lateness.

Schlagwörter

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Scheidungsurteil Anerkennung ausländischer Entscheide verspätete Einreichung Vollstreckung ausländischer Entscheide internationale Scheidung Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Anerkennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning, but the actual ground for non-admission is the late filing, which is linked to procedural rules for deadlines.

Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO

Regulated the possibility of service by publication because the appellant did not provide a domicile in Switzerland.

Art. 141 Abs. 2 ZPO

Used to establish the date on which service of the contested decision was deemed complete.

Art. 321 Abs. 2 ZPO

Cited in conjunction with other articles to establish the deadline for filing the appeal.

Art. 335 Abs. 3 ZPO

Cited in conjunction with other articles to establish the deadline for filing the appeal.

Art. 339 Abs. 2 ZPO

Cited in conjunction with other articles to establish the deadline for filing the appeal.

Art. 142 ZPO

Cited in conjunction with other articles to calculate the expiry date of the appeal deadline.

Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO

Cited in conjunction with other articles to calculate the expiry date of the appeal deadline.

Art. 143 Abs. 1 ZPO

Cited to determine when an appeal is considered filed within the deadline.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for awarding legal costs against the losing party (appellant).

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for not awarding party compensation to the opposing party.

Art. 66 BGG

Cited in the final orders as the rule governing the allocation of court fees when an appeal to the Federal Tribunal is possible (although the court did not enter into the merits, this standard cost provision is cited in the context of the final disposition).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV180002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 9. März 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

vertreten durch B._____

gegen

C._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Anerkennung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. Dezember 2017 (EZ170023-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 23. März 2017 stellte der Gesuchsteller beim Gemeindeamt des Kantons Zürich das Gesuch um Anerkennung des Urteils des Amtsgerichts in D._____ (Serbien) vom 7. Mai 2009 (P.Nr. 104/09) betreffend Scheidung (Urkunde 2). Das Gemeindeamt des Kantons Zürich überwies dieses Gesuch am 4. April 2017 zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz; Urk. 1). Die Vorinstanz setzte dem Gesuchsteller mit Verfügung vom

9. Juni 2017 Frist zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz an (Urk. 7). Der Gesuchsteller kam dieser Aufforderung nicht nach. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 trat die Vorinstanz auf das Anerkennungsgesuch vom

23. März 2017 nicht ein und auferlegte die Kosten dem Gesuchsteller (Urk. 22 = Urk. 28).

b) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 23. Februar 2018 Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 27):

Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Dezember 2017 sei aufzuheben und das (Scheidungs-)Urteil des Amtsgerichts in D._____ vom 7. Mai 2009 (P.Nr. 104/09) sei anzuerkennen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Der Gesuchsteller hat, wie erwähnt, trotz entsprechender Aufforderung kein Zustellungsdomizil (Adresse für die Zustellung von Gerichtsentscheiden) in der Schweiz bezeichnet. Daher können Zustellungen an ihn durch Publikation im kantonalen Amtsblatt erfolgen (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO), was dem Gesuchsteller in der Verfügung vom 9. Juni 2017 auch angedroht wurde (Urk. 7). Dementsprechend wurde die angefochtene Verfügung dem Gesuchsteller mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich am tt.mm.2017 eröffnet (Urk. 24, Urk. 26). Die Zustellung gilt damit als an diesem Tag erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO).

b) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 335 Abs. 3 und Art. 339 Abs. 2 ZPO). Dies ist denn auch in der angefochtenen Verfügung korrekt angegeben worden (Urk. 28 Seite 4 unten). Die Beschwerdefrist lief demzufolge am 8. Januar 2018 ab (Art. 142, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Frist wird eingehalten, wenn die Beschwerde bis Fristablauf entweder beim Obergericht eingereicht wird oder zu Handen des Obergerichts der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO).

c) Vorliegend wurde die Beschwerde erst am 23. Februar 2018 der Post in E._____ (Serbien) übergeben und ist sogar erst am 27. Februar 2018 bei der Schweizerischen Post und am 1. März 2018 beim Obergericht eingetroffen (vgl. Briefumschlag bei Urk. 27). Die Beschwerde ist daher (weit) verspätet erhoben worden. Auf die Beschwerde kann demgemäss nicht eingetreten werden.

3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen. Der Gesuchgegnerin ist für das Beschwerdeverfahren schon mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Die Adresse der Gesuchsgegnerin ist nicht bekannt (Urk. 30). Eine Zustellung des vorliegenden Entscheids an sie kann unterbleiben, da ihr daraus kein Nachteil erwächst.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. März 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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