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RV170013 • OG ZH RV170013 KI-generiert

Appeal Withdrawal and Judicial Costs Imposition

Geschäftsnummer RV170013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In an enforcement matter, a party filed an appeal against a lower court's judgment and subsequently withdrew that appeal before any substantive decision on the merits of the withdrawal requests or the appeal itself was rendered. Consequently, the court ordered the procedure to be discontinued, imposing the second-instance judicial costs on the appellant, as required by procedural law for withdrawing an appeal, and determined that no party compensation would be awarded to the opposing party due to minimal activity in the appellate stage.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Withdrawal and Judicial Costs Imposition: Consequently, the court ordered the procedure to be discontinued, imposing the second-instance judicial costs on the appellant, as required by procedural law for withdrawing an appeal, and determined that no party compensation would be awarded to the opposing party due to minimal activity in the appellate stage.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Prozessrecht Vollstreckungsentscheid Rückzug des Rechtsbegehrens Herabsetzung der Busse Wegnahmerecht Vollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court imposed the procedural costs of the appeal on the appellant based on this provision, as the appeal was withdrawn.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV170013-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny

Beschluss vom 5. Dezember 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Vollstreckung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 22. November 2017 (EZ170011-K)

Erwägungen:

Mit Eingabe vom 23. November 2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 22. November 2017 und beantragte unter anderem, es sei superprovisorisch über einen Teil ihrer Begehren zu entscheiden und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 21A+B S. 2). Mit Verfügung vom 23. November 2017 wies die Präsidentin der Kammer diese Anträge ab (Urk. 25). Mit Schreiben vom 24. November 2017, beim Obergericht eingegangen am 27. November 2017, zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück (Urk. 26A+B). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von Urk. 21B, Urk. 23, Urk. 24/1-10 und Urk. 26B, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. Dezember 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

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