Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RV170012 • OG ZH RV170012 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Standing to Challenge Non-Adverse Ruling

Geschäftsnummer RV170012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant challenged a lower court's decision that did not rule on the merits of a request for the return of an item, instead declining to proceed and imposing costs on the applicant. The higher court determined that the appellant improperly filed an appeal against a decision that did not impose any obligation on them and failed to constitute an appealable disadvantage, as the proper remedy for the lower court's initial decision was a formal appeal, not the submitted objection which introduced new material claims, leading the court to dismiss the appeal for lack of standing to appeal, as the initial ruling did not negatively affect the appellant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 308 Abs. 2 ZPO, Art. 319 lit. a ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 72 ff. BGG; Appeal Dismissed for Lack of Standing to Challenge Non-Adverse Ruling: The higher court determined that the appellant improperly filed an appeal against a decision that did not impose any obligation on them and failed to constitute an appealable disadvantage, as the proper remedy for the lower court's initial decision was a formal appeal, not the submitted objection which introduced new material claims, leading the court to dismiss the appeal for lack of standing to appeal, as the initial ruling did not negatively affect the appellant.

Schlagwörter

KI-generiert
Beschwerdelegitimation Einrede der Verfassungswidrigkeit Wirkungen der Vorabentscheidungsurteile Geschäftsordnung Legitimation gegen Baubewilligung fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs Herausgabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 319 lit. a ZPO

The court relied on this provision to establish the proper appeal procedure (Beschwerde) based on the value in dispute, although the appeal was ultimately dismissed on inadmissibility grounds.

Art. 320 ZPO

Cited as the rule governing the grounds for appeal (incorrect application of law and manifestly erroneous finding of fact) in the context of the appeal being inadmissibly broad.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited to confirm that new claims (Anträge) are inadmissible in the appeal procedure, which justified rejecting the appellant's new substantive requests.

Art. 90 BGG

Cited in the final section to classify the decision as a final decision (Endentscheid) for the purpose of appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited to inform the parties about the admissibility rules for a potential appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited to inform the parties about the admissibility rules for a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in connection with the admissibility and formal requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 44 ff. BGG

Cited to indicate the rules governing time limits regarding a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV170012-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 5. Januar 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Herausgabe

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 28. September 2017 (EZ170005-D)

Erwägungen:

1. a) Mit Verfügung vom 28. September 2017 entschied der erstinstanzliche Richter im Verfahren der Parteien betreffend Herausgabe eines Boxspringbettes folgendermassen (Urk. 13 S. 7):

" 1. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin vom 19. September 2017 wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 210.– festgesetzt.

3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. (Schriftliche Mitteilung.)

5.-6. (Rechtsmittelbelehrung.)"

b) Innert Frist erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 13. November 2017 bei der Vorinstanz Einsprache (Urk. 12). Diese Eingabe liess die Vorinstanz mit Schreiben vom 14. November 2017 zuständigkeitshalber der beschliessenden Kammer zukommen (Urk. 16). Der Gesuchsgegner stellte in seiner Eingabe vom 13. November 2017 den Antrag, es sei ihm die von ihm für die Ware geleistete Anzahlung über 20 % zurückzuerstatten. Er werde dafür die Ware retournieren. Alternativ sei das während der Montage beschädigte Mobiliar bei ihm zu Hause auf fachmännische Art zu reparieren. Er werde dafür die offene Forderung ohne Abzug begleichen (Urk. 12).

2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sieht im "9. Titel: Rechtsmittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO). Wie der erstinstanzliche Richter auf Seite 7 der angefochtenen Verfügung (Urk. 13) zu Recht ausgeführt hat, ist vorliegend das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, da der Streitwert unbestrittenermassen Fr. 10'000.– nicht erreicht (Art. 308 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Die beschliessende Kammer hat daher ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet.

3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge,

neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3).

Im Beschwerdeverfahren ist nur das Dispositiv der Verfügung vom 28. September 2017 anfechtbar (Urk. 13 S. 7), da lediglich dieses der formellen und materiellen Rechtskraft zugänglich ist (BGE 140 I 114 E. 2.4.2 m.w.H.). Dies schliesst es aus, im Rechtsmittelverfahren materielle Anträge zu stellen, welche sich nicht auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheids beziehen. Die vom Gesuchsgegner gestellten Anträge sind daher von vornherein unzulässig.

4. Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).

Der Gesuchsgegner wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin um Herausgabe wurde nicht eingetreten. Sodann wurden ihr die Verfahrenskosten von Fr. 210.– auferlegt (Urk. 13 S. 7). Dem Gesuchsgegner ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden, weshalb auf seine Beschwerde mangels Beschwer nicht einzutreten ist.

5. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren sodann keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

3. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie der Urk. 16, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 12, 15/1-2 und 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'198.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. Januar 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc