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RV170008 • OG ZH RV170008 KI-generiert

Recognition of German Divorce Decree Pension Division Refused Due to Lack of Prospect of Success

Geschäftsnummer RV170008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant sought the recognition and enforcement of a German divorce decree provision regarding the equal division of vested benefits from a pension fund, following the lower court's refusal to grant her request for free legal aid for the enforcement proceedings. The reviewing court dismissed the appeal, upholding the lower court's decision that the application for recognition and enforcement was hopeless, and consequently denied the appellant's request for free legal aid for the appeal proceedings based on the lack of prospect of success.

Legislator-Regeste

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Art. 122 ZGB, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Recognition of German Divorce Decree Pension Division Refused Due to Lack of Prospect of Success: The reviewing court dismissed the appeal, upholding the lower court's decision that the application for recognition and enforcement was hopeless, and consequently denied the appellant's request for free legal aid for the appeal proceedings based on the lack of prospect of success.

Schlagwörter

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Scheidungsurteil Vorschriften über das Ruhegehalt Anerkennung und Vollstreckung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Pensionsfonds Aussicht auf Erfolg Anerkennung und Vollstreckbarerklärung (unentgeltliche Rechtspflege)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 lit. b ZPO

The application for free legal aid was dismissed because the appeal was deemed hopeless (aussichtslos).

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used as the basis for imposing the second instance court fee on the applicant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to deny party compensation to the opposing party due to lack of relevant activity in the appeal proceedings.

Art. 93 BGG

Cited to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV170008-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Urteil vom 22. Dezember 2017

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher Dr. X._____ gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Zürich

betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung (unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. August 2017 (EZ170035-L)

Erwägungen:

1.1 Mit Beschluss Nr. 6 f 48/13 des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen, Abteilung Familiengericht, vom 17. September 2015 wurde die Ehe der Parteien geschieden (Urk. 3/2). Im Rahmen des damaligen Scheidungsverfahrens schlossen die Parteien hinsichtlich des Freizügigkeitsguthabens bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG am 8. September 2015 eine gerichtlich protokollierte und bewilligte Vereinbarung, wonach die während der Ehezeit erworbene Austrittsleistung im Sinne von Art. 122 ZGB hälftig zu teilen ist (Urk. 3/2 S. 2 f.; Urk. 3/3 S. 2). Mit

Entscheid vom 4. August 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch um Vollstreckbarerklärung ab. Sodann wies sie das Gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 100.– der Gesuchstellerin (Urk. 5

S. 5 = Urk. 8 S. 5).

1.2 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 18. August 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 21. August 2017) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 7 S. 10):

"1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 4. August 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Der Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen 6F 48/13 vom 08./17.09.2015 sei zu anerkennen und die betreffend Versorgungsausgleich getroffene Vereinbarung sei in der Schweiz für vollstreckbar zu erklären. Sodann sei die Stiftung Auffangeinrichtung BVG richterlich anzuweisen, den Betrag von CHF 56'286.34 auf das Freizügigkeitskonto von Frau A._____ bei der Raiffeisenbank …, … [Adresse], IBAN CH…, zu überweisen.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

4. Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsvertreter zuzuweisen.

5. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsvertreter zuzuweisen."

2. In der Folge wurden zwei Beschwerdeverfahren angelegt (RV170007-O und RV170008-O), da sich die vorliegende Beschwerde gegen das abgewiesene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und damit gegen den Kanton Zürich richtet.

3.1 Mit Beschluss der angerufenen Kammer vom 22. Dezember 2017 wurde die Beschwerde im Verfahren RV170007-O abgewiesen und der Entscheid der Vorinstanz, mit welchem die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Beschlusses Nr. 6 F 48/13 des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen, Abteilung Familiengericht, vom 17. September 2015 sowie die am 8. September 2015 gerichtlich protokollierte und bewilligte Vereinbarung betreffend Freizügigkeitsguthaben bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG abgewiesen wurde, bestätigt. Entsprechend aber bleibt es auch beim vorinstanzlichen Entscheid, wonach das Begehren um Anerkennung und Vollstreckung als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu qualifizieren ist. Daran ändert auch nicht, dass ein anderes erstinstanzliches Gericht die Frage kontrovers beurteilt hat.

3.2 Entsprechend erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

4.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2 Die Gesuchstellerin hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Dieses ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. voranstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

4.3 Dem Gesuchsgegner ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 7, Urk. 10 und Urk. 11/3-6 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 56'826.34.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. Dezember 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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