Appellant Withdraws Appeal; Enforcement Ruling Finalized
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court decided to close the case following the appellant's withdrawal of their appeal against a lower court's enforcement ruling, rendering the initial costs and compensation orders final. The court ruled that the procedural costs of the appeal were to be borne by the appellant, but no party compensation was awarded to the appellee due to the minimal effort involved in the appeal process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG; Appellant Withdraws Appeal; Enforcement Ruling Finalized: The court ruled that the procedural costs of the appeal were to be borne by the appellant, but no party compensation was awarded to the appellee due to the minimal effort involved in the appeal process.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the text explaining that the decision constitutes a final decision ('Endentscheid') for the purposes of appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV170005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Beschluss vom 8. September 2017
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Vollstreckung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 18. Juli 2017 (EZ170004-F)
Erwägungen:
Mit Schreiben vom 4. September 2017 (Datum Poststempel: 5. September 2017), beim Obergericht eingegangen am 6. September 2017, zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.
Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage je einer Kopie der Urk. 20-23/2 und Urk. 26, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 8. September 2017
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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