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RV170002 • OG ZH RV170002 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Withdrawal of Cost Allocation Challenge

Geschäftsnummer RV170002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant withdrew their appeal regarding the cost allocation of a prior court decision, which prompted the appellate court to dismiss the proceedings in accordance with procedural rules. Due to the circumstances surrounding the withdrawal, the court decided not to impose any court fees for the appeal proceedings and consequently awarded no party compensation to either side, thereby concluding the matter without a substantive ruling on the original cost issue.

Legislator-Regeste

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Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed Due to Withdrawal of Cost Allocation Challenge: Due to the circumstances surrounding the withdrawal, the court decided not to impose any court fees for the appeal proceedings and consequently awarded no party compensation to either side, thereby concluding the matter without a substantive ruling on the original cost issue.

Schlagwörter

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Kostenverlegung Rückzug des Rechtsbegehrens nicht geleisteter Kostenvorschuss Antisubventionsverfahren Parteientschädigung Widerspruchsverfahren Anerkennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning section as the basis for striking off the proceedings following the withdrawal of the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning section regarding the decision not to award party compensation.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning section regarding the decision not to award party compensation.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV170002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 6. März 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Anerkennung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. Februar 2017 (EZ170011-L)

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 2. März 2017 (Urk. 15; beim Obergericht eingegangen am 3. März 2017) hat der Gesuchsteller seine am 22. Februar 2017 eingereichte Beschwerde (Urk. 8) gegen die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Urteils vom 17. Februar 2017 (Urk. 9) zurückgezogen. Das Verfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

2. a) Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 8 und Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 6. März 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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