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RV150009 • OG ZH RV150009 KI-generiert

Appeal Dismissal Due to Untranslated Submission

Geschäftsnummer RV150009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal against a lower court's decision to recognize and enforce an Irish court judgment because the appellant filed the appeal in English, and despite being duly notified of the requirement to submit a German translation and a Swiss service address, the appellant failed to provide the translation within the extended deadline, leading to the appeal being deemed not filed under the relevant procedural rules.

Legislator-Regeste

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Art. 129 ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 132 Abs. 1 Satz, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 52 Lug; Appeal Dismissal Due to Untranslated Submission: a) Auch bei einem Vorgehen gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO entstehen Gerichtskosten. Diese sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei die Gerichtsgebühr nicht von der Höhe des Streitwerts abhängt (Art. 52 LugÜ).

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Verfahrenssprache Beschwerdelegitimation Auslegungsurteile Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten formelle Verfahrenseinstellung Anerkennung und Vollstreckbarerklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO

The appeal was deemed not to have been filed because the appellant failed to provide the required translation within the set deadline.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to order the respondent (Gesuchsgegner) to pay the court costs for the appeal proceedings due to them losing the case.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to rule on the non-award of party compensation to the appellant due to their failure in the appeal proceedings.

Art. 52 LugÜ

Cited in relation to the determination of the court fee, which does not depend on the value of the matter under the Lugano Convention.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV150009-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 2. November 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Mai 2015 (EZ150030-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 22. Mai 2015 hatte das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (Vorinstanz) entschieden (Urk. 4 = Urk. 12):

1. Ziff. 4 des Urteils des Circuit Court Killarney, County Kerry, Irland vom 9. Oktober 2014 (Proz. Nr. FL143/2013) wird in der Schweiz anerkannt und vollstreckbar erklärt.

2. Der Gesuchsgegner wird aufgefordert, innert 14 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung dem Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, Postfach, 8026 Zürich, schriftlich ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen.

Bei der Postzustellung ist die Frist nur gewahrt, wenn die Sendung spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben worden ist.

Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so können allfällige weitere Zustellungen an ihn durch Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt erfolgen.

3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– sowie die Kosten der Übersetzung von Fr. 300.– werden von der Gesuchstellerin bezogen, sind ihr aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin als Gerichtsurkunde und an den Gesuchsgegner auf dem Rechtshilfeweg, mit dem Hinweis, dass das Gesuch und die Beilagen auf Verlangen zugestellt werden, sobald ein Zustellungsdomizil bekannt gegeben wurde.

5. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, mit aufschiebender Wirkung, Frist 2 Monate, ohne Stillstand.]

b) Das Urteil inkl. einer Übersetzung in die ungarische Sprache wurde dem Gesuchsgegner auf dem Rechtshilfeweg am 31. August 2015 zugestellt (in den vorinstanzlichen Akten befindliche, noch nicht akturierte Bestätigung des Justizministeriums von Ungarn).

c) Am 11. September 2015 ging beim Obergericht eine Eingabe des Beklagten vom 6. September 2015 (am 9. September 2015 der ungarischen und am

10. September 2015 der schweizerischen Post übergeben) in englischer Sprache ein, die als Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Mai 2015 entgegenzunehmen war ("I would like to appeal"; Urk. 11 S. 1).

d) Da der Gesuchsgegner seine Beschwerde in englischer Sprache eingereicht hat, das Beschwerdeverfahren jedoch in der Amtssprache des Kantons Zürich und damit in deutscher Sprache zu führen ist (Art. 129 ZPO), wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 21. September 2015 in Anwendung von Art.

132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist von 20 Tagen zur Einreichung einer Übersetzung der Beschwerde in deutscher Sprache angesetzt, unter der Androhung, dass bei Säumnis die Beschwerde als nicht erfolgt gelte (Urk. 15). Da der Gesuchsgegner trotz der Aufforderung im angefochtenen Urteil (welche auch für ein Rechtsmittelverfahren gilt) kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hatte, wurde diese Verfügung in Anwendung von Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO am 25. September 2015 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert (Urk. 16).

e) Innert der am 15. Oktober 2015 abgelaufenen Frist hat der Gesuchsgegner keine Übersetzung seiner Beschwerde eingereicht. Die Beschwerde gilt damit als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und das Beschwerdeverfahren ist dementsprechend abzuschreiben.

2. a) Auch bei einem Vorgehen gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO entstehen Gerichtskosten. Diese sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei die Gerichtsgebühr nicht von der Höhe des Streitwerts abhängt (Art. 52 LugÜ).

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, an den Gesuchsgegner durch Publikation im Amtsblatt, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Vollstreckungsgerichts nach dem revidierten Lugano-Übereinkommen.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 2. November 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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