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RV120015 • OG ZH RV120015 KI-generiert

Mother's Passport Appeal Dismissed for New Arguments

Geschäftsnummer RV120015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a mother's appeal against a lower court's decision that denied her request for her children's passports, finding that the appeal improperly raised new requests and failed to properly challenge the lower court's findings. The court emphasized that appeals are limited to reviewing legal errors and factual misjudgments from the original proceedings and do not allow for the introduction of new arguments or evidence. Because the mother's appeal contained numerous new requests unrelated to the original petition and did not adequately critique the prior decision, it was deemed inadmissible. Consequently, her request for legal aid was also denied as the appeal was deemed hopeless.

Legislator-Regeste

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Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 119 ZPO; Mother's Passport Appeal Dismissed for New Arguments: The court emphasized that appeals are limited to reviewing legal errors and factual misjudgments from the original proceedings and do not allow for the introduction of new arguments or evidence. Because the mother's appeal contained numerous new requests unrelated to the original petition and did not adequately critique the prior decision, it was deemed inadmissible. Consequently, her request for legal aid was also denied as the appeal was deemed hopeless.

Schlagwörter

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Reisepass neues rechtliches Vorbringen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Rückzug des Rechtsbegehrens Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Vollstreckung (Besuchsrecht, Kostenfolgen)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 ZPO

The court refused the request for legal aid because the appeal was deemed unpromising.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court noted that costs would generally be imposed on the applicant but decided not to award them in this case.

Art. 107 Abs. 1 lit. c und lit. f ZPO

The court decided to bear the court costs itself due to the specific circumstances of the case.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

The court denied compensation to the opposing party due to lack of significant effort.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV120015-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi

Urteil vom 13. Februar 2013

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Vollstreckung (Besuchsrecht, Kostenfolgen)

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 21. Dezember 2012 (EZ120004)

Erwägungen:

1. a) Am 4. Dezember 2012 machte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil sinngemäss das folgende Rechtsbegehren anhängig (Urk. 6 S. 2):

"Es sei die Vormundschaftsbehörde C._____ / der Gesuchsgegner anzuweisen, der Gesuchstellerin sofort die Reisepässe der Kinder der Parteien, D._____ und E._____, auszuhändigen."

b) Die Vorinstanz wies mit Urteil vom 21. Dezember 2012 das voranstehende Gesuch ab, soweit darauf eingetreten wurde; unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin (Urk. 6 S. 8 f.).

c) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 28. Dezember 2012 fristgerecht (vgl. Urk. 4) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Gutheissung ihres vor Vorinstanz gestellten Gesuches; unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner; Urk. 5). In prozessualer Hinsicht beantragte sie für sich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO sowohl für das erstwie auch für das zweitinstanzliche Verfahren (Urk. 5 S. 1 f.).

d) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die als "Beschwerde" betitelte Eingabe der Gesuchstellerin beinhaltet folgende Anträge (Urk. 5 S. 1 f.):

"- Meiner Tochter ihren Pass sei mir unverzüglich auszuhändigen

- Das Sorgerecht meiner Tochter sei mir sofort wieder zu übertragen nach ZGB 134

- Meiner Tochter ihre Identitätskarte sei per sofort auszuhändigen und ihr ohne Rückgabe an den Vater ebenso ihr Pass zu überlassen

- Die Beistandschaft sei aufzuheben zwecks Überlassen von Erziehungsund Aufenthaltsfragen meiner Tochter mit mir / Beistandschaft E._____ tt.mm.1998

- Herr B._____ selber soll verbeiständet werden

- Das Ausüben (Bestimmen) über das Ferienu. Besuchsrecht bei B._____ mit E._____ tt.mm.1998 soll mir überlassen werden

- Die auf dem Betreibungsamt zurückbehaltenen von B._____ betreibenen Beträge seien mir unverzüglich zu überweisen (Gesamtbetrag)

- Die mir von den Gerichten auferlegten Kosten sind von diesen zu übernehmen, S. 8, Urteil 21. Dez. 12

- Die Kinderanhörung vom 20. Juni 08 FE070160/K04 sei zu berücksichtigen

- Die Anhörung von E._____ tt.mm.1998 sei im Zusammenhang mit der Anhörung vom 20. Juni 08 zu ihren und meinen Gunsten zu berücksichtigen

- Mir und meiner Tochter soll uneingeschränktes Reiserecht zustehen unter Ausschluss von B._____

- Diese Anträge seien sofort zu erledigen, da ich mich seit 7 Jahren dafür einsetzen muss

- Unentgeltliche Rechtshilfe ist mir zu gewähren, da mir finanziell nichts verbessert wurde

- ZR 2007, 74 vom Obergericht Thurgau, und die Plädoyerschreiben von RA X._____, … zu FE70160 seien beizuziehen und zur neuen Beurteilung zu verwenden

- Das Einvernahmeprotokoll von B._____ bei der F._____, …, sei mir auszuhändigen, Dez. 12"

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Zürich/Basel/Genf 2013, 2. Aufl., Art. 326 N 3 f.).

c) Vorab hat die Beschwerdeschrift konkrete Rechtsbegehren zu enthalten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen

wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird.

Die Beschwerde der Gesuchstellerin enthält eine Vielzahl von Anträgen. Abgesehen von den sinngemäss abgeleiteten Anträgen gemäss Ziffer 1 lit. c hiervor, stehen die übrigen materiellen Anträge der Gesuchstellerin in keinem Zusammenhang mit ihrem vorinstanzlichen Rechtsbegehren. Damit handelt es sich um neue Anträge, die nicht mehr zu berücksichtigen sind. Auf diese ist folglich nicht einzutreten.

d) Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (vgl. Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., a.a.O., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen (BGE

137 III 617 S. 622 E. 6.4 mit Hinweisen), sondern ist die Beschwerde abzuweisen.

Einerseits lässt sich das von der Gesuchstellerin nunmehr im Beschwerdeverfahren Vorgebrachte in keiner Weise aus den Akten entnehmen. Damit sind die Vorbingen der Gesuchstellerin allesamt neu und im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Andererseits setzt sich die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerdeschrift mit den vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander; ihre Ausführungen sind teilweise wenig verständlich und ein Bezug zum vorinstanzlichen Prozessthema ist über weite Strecken nicht auszumachen.

Schliesslich ist in Bezug auf den Antrag um Gewährung des Armenrechts für das erstinstanzliche Verfahren darauf hinzuweisen, dass ein solches Gesuch bei derjenigen Instanz einzureichen ist, die das Verfahren führt (Art. 119 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist dafür nicht zuständig, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

e) Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

3. Eine Person hat im Falle der Bedürftigkeit Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Da die Beschwerde aufgrund des Gesagten als aussichtslos einzustufen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

4. a) Ausgangsgemäss wären die Prozesskosten grundsätzlich der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der vorliegenden Umstände rechtfertigt es sich jedoch, die Gerichtskosten ausnahmsweise auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c und lit. f ZPO).

b) Dem Gesuchsgegner ist mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchstellerin nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 5, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 13. Februar 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi

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