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RV120006 • OG ZH RV120006 KI-generiert

Appealability of Procedural Order Setting Security Deposit Deadline

Geschäftsnummer RV120006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's decision that merely set a deadline for the opposing party to pay a security deposit for enforcement proceedings concerning a prior judgment that obligated the appellant to issue an employment reference. The appellate court declined to consider the appeal for two primary reasons: first, the appeal documents failed to meet the formal requirement of containing specific legal requests indicating exactly which part of the challenged decision was being contested; and second, the appellant suffered no direct legal disadvantage from the order, as it was addressed solely to the opposing party regarding the cost deposit, meaning the appellant lacked a legally protected interest in challenging that specific procedural order.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO; Appealability of Procedural Order Setting Security Deposit Deadline: The appellate court declined to consider the appeal for two primary reasons: first, the appeal documents failed to meet the formal requirement of containing specific legal requests indicating exactly which part of the challenged decision was being contested; and second, the appellant suffered no direct legal disadvantage from the order, as it was addressed solely to the opposing party regarding the cost deposit, meaning the appellant lacked a legally protected interest in challenging that specific procedural order.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Vollstreckungsverfahren Zahlungsbefehl rechtlich geschütztes Interesse Verfahrensrügen Räumungsbefehl Vollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court ordered the unsuccessful appellant (Gesuchsgegnerin) to bear the costs of the appeal procedure.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

The court denied the opposing party (Gesuchstellerin) any party compensation for the appeal procedure due to lack of relevant activity.

Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO

This provision was cited as an alternative ground for not entering the merits of the appeal, as the appellant allegedly suffered no legal disadvantage.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

This provision allowed the court to waive the request for an appeal response from the opposing party because the appeal was obviously unfounded or inadmissible.

Art. 320 ZPO

Although procedural deficiencies (lack of formal claims) were the primary reason for non-admission, this article defines the scope of appealable issues (incorrect application of law/clearly incorrect finding of fact), which was deemed not met by the submission.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV120006-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur.

M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 19. Juni 2012

in Sachen

A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Vollstreckung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 21. Mai 2012 (EZ120007)

Erwägungen:

1. a) Am 16. Mai 2012 stellte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz das Begehren um Vollstreckung des Urteils des Bezirksgerichts Uster, Arbeitsgericht, vom 13. März 2012, mit welchem die Gesuchsgegnerin unter anderem verpflichtet wurde, der Gesuchstellerin ein bestimmtes Arbeitszeugnis ausund zuzustellen (Vi-Urk. 1, Vi-Urk. 3/1). Mit Verfügung vom 21. Mai 2012 setzte die Vorinstanz der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 350.-- an (Vi-Urk. 4 = Urk. 2).

b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 30. Mai 2012 fristgerecht bei der Vorinstanz eine Beschwerde eingereicht (Vi-Urk. 7 = Urk. 1).

c) Mit Schreiben vom 31. Mai 2012 wies die Vorinstanz die Gesuchsgegnerin darauf hin, dass sie von der Verfügung vom 21. Mai 2012 nicht betroffen sei, und forderte sie auf, bis am 8. Juni 2012 mitzuteilen, ob an der Beschwerde festgehalten werde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 7. Juni 2012 bestätigte die Gesuchsgegnerin die Beschwerdeerhebung (Urk. 10), woraufhin die Vorinstanz am 8. Juni 2012 die Akten dem Obergericht überwies (Urk. 3).

d) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Rechtsbegehren zu enthalten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin nicht zu genügen. Sie enthält keine Rechtsbegehren und lässt offen, was überhaupt angefochten werden soll, d.h. welche Teile des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufzuheben seien. Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten.

b) Darüberhinaus wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil die Gesuchsgegnerin durch die angefochtene Verfügung keinen Rechtsnachteil erleidet (vgl. Urk. 2: es wurde einzig der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt). Daher ist der Gesuchsgegnerin ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an einer Anfechtung der Verfügung vom 21. Mai 2012 abzusprechen und auf deren Beschwerde dagegen wäre auch aus diesem Grund nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).

3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz ist von einem Streitwert von rund Fr. 2'400.-- ausgegangen (Urk. 2 S. 2). Gestützt auf § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 150.-- festzusetzen.

b) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Uster, Arbeitsgericht, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'400.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. Juni 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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