Appeal Dismissal Regarding Cost Advance and Estate Representation in Tree Removal Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed a complaint challenging a lower court's decision regarding a cost advance ordered for a revision proceeding, which itself challenged the validity of a settlement reached in prior conciliation proceedings concerning a tree removal request made by the respondents against the appellant (who was part of an estate). The court ruled not to entertain the appeal because the requests concerning the settlement's invalidity and the initial costs related to the settled case were matters for the revision procedure already initiated below, and the request to recuse the lower court judge was jurisdictionally improper for this court, while the challenge to the cost advance lacked necessary reasoning and clarity regarding representation of the estate, leading to the dismissal of the entire appeal, with costs assessed against the appellant due to his failure to clarify his authority to act on behalf of the estate in all proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichRevisionsgesuch gegen den Entscheid vom 28. Juli 2025 / Kostenvorschuss / Ungültigkeit des Vergleiches vom 28. Juli 2025 (GV.2025.00043 / SB.2025.00038)
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KI-generiertThe decision explicitly states that the ruling is an interlocutory decision ('Zwischenentscheid') in the meaning of Art. 93 BGG, relevant for potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to justify imposing the entire procedural costs on the appellant as the sole interested party regarding the invalidated settlement.
Cited in the reasoning when explaining that the original costs were allocated based on the parties' settlement, which the court refused to rule upon in the dispositive.
Cited in the reasoning when confirming the lower court's right to demand a security deposit for procedural costs, although this specific provision was not used in the final orders regarding the appeal.
Cited in the reasoning as the basis for the appeal against the security deposit order, although the court ultimately declined to rule on that specific claim.
Cited in the reasoning to describe the grounds available in the appeal procedure, but not directly used in the dispositive ruling (which was non-admission).
Cited in the reasoning to describe the formal requirements for filing the appeal, but not directly used in the dispositive ruling.
Cited in the reasoning to explain that new facts are excluded in the appeal procedure, but not directly used in the dispositive ruling.
Cited in the reasoning concerning the proper procedure for challenging the validity of a settlement (revision application), which was deemed outside the scope of the current appeal.
Used as the basis for setting the appeal procedure costs at CHF 250, which were imposed on the appellant in order 2.
Although not explicitly mentioned in the dispositive, the imposition of costs in order 2 implicitly refers to the relevant procedural cost rules, but since no explicit cost/legal aid article from the *LTF* appears in the final orders, only the cantonal cost basis (§ 12 GebV OG) is included based on the reasoning applied in order 2.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU250078-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Beschluss vom 29. September 2025
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1. B._____,
2. C._____, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegner
betreffend Revisionsgesuch gegen den Entscheid vom 28. Juli 2025 / Kostenvorschuss / Ungültigkeit des Vergleiches vom 28. Juli 2025 (GV.2025.00043 / SB.2025.00038)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Küsnacht vom
27. August 2025 (SB.2025.00055)
Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 reichten die Beschwerdegegner ein Schlichtungsgesuch gegen eine Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Beschwerdeführer, D._____ sowie E._____, bei der Vorinstanz ein (act. 6/4/1; Geschäfts-Nr. GV.2025.00043). Die Beschwerdegegner beantragten die Fällung einer Birke. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 28. Juli 2025 schlossen die Beschwerdegegner und der Beschwerdeführer einen Vergleich (act. 6/4/9). Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab, setzte die Gerichtsgebühr auf CHF 300.– fest und auferlegte diese den Parteien je zur Hälfte (act. 6/4/10).
1.2. Mit Eingabe vom 8. August 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Meilen und stellte ein Ausstandsbegehren gegen die für das vorinstanzliche Verfahren zuständige Friedensrichterin Dr. F._____ sowie ein Revisionsbegehren im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Juli 2025. Das Revisionsbegehren wurde zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weitergeleitet (act. 4/1 = act. 6/1 sowie act. 4/2 = act. 6/2). Die Vorinstanz eröffnete daraufhin das Geschäft-Nr. GV.2025.00055 und setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. August 2025 unter anderem Frist an, um für das Revisionsverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 250.– zu leisten (act. 6/5 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]).
1.3. Mit Eingabe vom 2. September 2025 (Datum Poststempel: 3. September 2025) gelangte der Beschwerdeführer an die Kammer und erhob unter Beilage der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. August 2025 "Beschwerde gegen Kosten-Verfügung etc. des Friedensrichteramts 8700 Küsnacht" (act. 2). Er beantragt darin – sinngemäss – die Feststellung der Ungültigkeit des am 28. Juli 2025 geschlossenen Vergleichs im Verfahren GV.2025.00043 sowie damit zusammenhängend die Rückerstattung der Kosten des Verfahrens von CHF 150.– (Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2); darüber hinaus stellt er ein Ausstandsbegehren gegen Friedensrichterin Dr. F._____ (Rechtsbegehren Ziffer 3) und verlangt, dass der im
Revisionsverfahren verlangte Kostenvorschuss von CHF 250.– sowie allfällige weitere Kosten zulasten der Vorinstanz gehen (Rechtsbegehren Ziffer 4).
1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-8). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind.
2.1. Wie dargelegt, wurde im ursprünglichen Schlichtungsverfahren eine Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Beschwerdeführer, D._____ sowie E._____, eingeklagt (act. 6/4/1; Geschäfts-Nr. GV.2025.00043); entsprechend wurden im Revisionsverfahren die gleichen Parteien im Rubrum aufgenommen. Allerdings blieb das Vertretungsverhältnis der Erbengemeinschaft unklar, da der Beschwerdeführer keine Vollmacht der übrigen Miterben einreichte (vgl. act. 5
E. 2). Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren reicht er keine Vollmachten ein und äussert sich nicht darüber, in wessen Namen er die Beschwerde erhebt. Auf eine (Nach-)Fristansetzung zur Klärung dieser Frage kann allerdings verzichtet werden, nachdem auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist (vgl. nachstehende E. 3).
2.2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3.1. Die Rechtsbegehren Ziffern 1 (Ungültigkeit des Vergleichs vom 28. Juli 2025) und 2 (Rückerstattung der Gerichtskosten) betreffen das (ursprüngliche) Schlichtungsverfahren GV.2025.00043 und die Verfügung vom 28. Juli 2025 (act. 6/10). Die zwei Begehren hängen insofern zusammen, als die Gerichtskosten – gestützt auf Art. 109 Abs. 1 ZPO – gemäss dem Vergleich der Parteien vom
28. Juli 2025 auferlegt wurden (vgl. act. 6/10 S. 2 Mitte) und der Beschwerdeführer auch keine eigenständige Kostenbeschwerde in Bezug auf die Verfügung vom
28. Juli 2025 erhebt.
Will eine Partei die Unwirksamkeit eines Vergleichs erwirken, so hat sie dafür ein Revisionsbegehren bei der Behörde einzureichen, die als letzte Instanz in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Entsprechend hat das Bezirksgericht Meilen das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers vom 8. August 2025 an die dafür zuständige Vorinstanz weitergeleitet. Die Gültigkeit des Vergleichs und – damit zusammenhängend – die Aufhebung der Verfügung vom
28. Juli 2025 samt Regelung der Kostentragung bilden entsprechend auch das Prozessthema des vorinstanzlichen Revisionsverfahrens (act. 5). Auf die Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2 ist folglich nicht einzutreten.
3.2. Zur Beurteilung des Ausstandsbegehrens gegen die Friedensrichterin Dr. F._____ (Rechtsbegehren Ziffer 3) ist nicht die Kammer, sondern das Bezirksgericht Meilen zuständig (vgl. für strittige Ausstandsbegehren von Friedensrichtern gemäss Art. 50 ZPO: § 127 lit. c GOG/ZH). Dies ist dem Beschwerdeführer bekannt, zumal er mit Eingabe vom 8. August 2025 bereits ein Ausstandsbegehren beim Bezirksgericht Meilen eingereicht hat, das unter der Geschäfts- Nr. BV250020-G behandelt wird (act. 4/1 = act. 6/1 sowie act. 4/2 = act. 6/2).
3.3. Das letzte Rechtsbegehren Ziffer 4 richtet sich schliesslich – sinngemäss
– gegen die Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 250.– für das vorinstanzliche Revisionsverfahren, den die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. August 2025 von der klagenden Partei verlangte (vgl. act. 5 Dispositiv-Ziffer 1). Dagegen steht die Beschwerde offen (Art. 103 ZPO). Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag allerdings nicht und zeigt damit auch nicht auf, inwiefern die diesbezügliche Erwägung 4 der Vorinstanz falsch sein soll. Was der Beschwerdeführer
mit seinem Antrag, allfällige weitere Kostenentschädigungen seien der Vorinstanz aufzuerlegen, bezwecken möchte, blieb unklar. Folglich ist auf das Rechtsbegehren Ziffer 4 ebenfalls nicht einzutreten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass beim Entscheid der Vorinstanz, einen Kostenvorschuss für ihr Revisionsverfahren zu verlangen, weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vorliegt; gestützt auf Art. 98 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d ZPO durfte die Vorinstanz einen Vorschuss bis zur Höhe der gesamten mutmasslichen Gerichtskosen von der klagenden Partei verlangen.
3.4. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.1. In Bezug auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom
20. August 2025 als auch derjenigen der Vorinstanz vom 27. August 2025 darauf hingewiesen wurde, dass er eine Vollmacht einreichen müsse, sofern er im Namen der Erbengemeinschaft handeln wolle (vgl. act. 4/1 = act. 6/1 S. 2 sowie act. 5).Trotz der Hinweise reichte der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren (ebenfalls) keine Vollmachten ein und äusserte sich auch sonst nicht über das Vertretungsverhältnis. Bereits dies stellt ein Indiz dafür dar, dass er die Beschwerde einzig im eigenem Interesse erhob. Selbst wenn man vom Einverständnis der übrigen Erben zur Beschwerdeerhebung ausgeht, sind ihm alleine die Kosten aufzuerlegen: Dies erscheint gerechtfertigt, zumal für sämtliche bisherigen Prozesshandlungen des Beschwerdeführers (bislang) keine Vollmachten vorliegen (vgl. vorstehende Verweise). Nun gibt er gar an, dass er anlässlich der Verhandlung vom 28. Juli 2025 ohne Vollmacht gehandelt habe (vgl. act. 2 S. 2 Mitte). Da das Hauptinteresse des Beschwerdeführers in der Ungültigerklärung des gleichdatierten und ohne Vollmacht abgeschlossenen Vergleichs liegt, gilt er damit als einziger Beteiligter (vgl. Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO).
4.2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 GebV OG auf CHF 250.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. statt vieler: OGer ZH RU210024 vom
6. April 2021 E. 5.).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 250.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic versandt am: