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RU250077 • OG ZH RU250077 KI-generiert

Appeal Dismissed: Default Judgment Upheld Due to Unexcused Absence and Jurisdictional Limitations

Geschäftsnummer RU250077
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant failed to appear at a conciliation hearing, leading to a default judgment against him. He appealed, arguing his absence was due to an unavoidable flight cancellation and that the court exceeded its jurisdiction by issuing a default judgment. The appellate court found that the defendant's absence constituted a default, regardless of fault, and that no request for reinstatement was made. The court also ruled that the initial claim amount, excluding the defendant's compensation, was below the jurisdictional threshold. Furthermore, the court determined that procedural rules for conciliation proceedings specifically address defaults and override general civil procedure rules. Arguments about the claim's composition and statute of limitations were deemed inadmissible as new facts raised on appeal, thus the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 212 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 147 Abs. 1 ZPO, Art. 148 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed: Default Judgment Upheld Due to Unexcused Absence and Jurisdictional Limitations: He appealed, arguing his absence was due to an unavoidable flight cancellation and that the court exceeded its jurisdiction by issuing a default judgment. The appellate court found that the defendant's absence constituted a default, regardless of fault, and that no request for reinstatement was made. The court also ruled that the initial claim amount, excluding the defendant's compensation, was below the jurisdictional threshold. Furthermore, the court determined that procedural rules for conciliation proceedings specifically address defaults and override general civil procedure rules. Arguments about the claim's composition and statute of limitations were deemed inadmissible as new facts raised on appeal, thus the appeal was dismissed.

Schlagwörter

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Zivilurteil Verjährungsfrist Schlichtungsverhandlung formelle Verfahrenseinstellung Verfahrensbeschränkungen sachliche Unzuständigkeit Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose costs on the defendant who lost the appeal.

§ 12 GebV OG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 GebV OG

Used to determine and set the appeal court fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU250077-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Urteil vom 31. Oktober 2025

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Beschwerde gegen einen Entscheid des Friedensrichteramtes Aesch vom

25. Juli 2025 (GV.2025.00002 / SB.2025.00002)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderungen aus Rechnungen gegen den Beklagten ein (act. 9/12). In prozessualer Hinsicht beantragte sie, dass die Vorinstanz im Sinne von Art. 212 Abs. 1 ZPO entscheiden solle (act. 9/12 S. 2 Mitte). Nach Eingang des Kostenvorschusses wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 25. Juli 2025, 14.00 Uhr, vorgeladen (act. 9/14-16). An der Verhandlung erschien lediglich die Klägerin; der Beklagte erschien nicht, woraufhin eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde (act. 9/18). Im Anschluss daran erliess die Vorinstanz ihren Entscheid vom 25. Juli 2025. Sie verpflichtete den Beklagten, der Klägerin CHF 1'514.85 nebst 10 % Zins seit 30. April 2020 sowie CHF 74.– Betreibungskosten zu bezahlen und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Beitreibungsamts Birmensdorf auf (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtsgebühr setzte sie auf CHF 420.– fest und auferlegte sie dem Beklagten (Dispositiv- Ziffern 2 und 3). Zudem verpflichtete sie den Beklagten, der Klägerin eine Umtriebsentschädigung von CHF 600.– zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 4, je act. 9/20 = act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar]).

1.2. Am Abend des 25. Juli 2025 gelangte der Beklagte per E-Mail an die Vor– instanz und erklärte, er habe an der Verhandlung nicht teilnehmen können, weil sein Rückflug nach Zürich am Vormittag des gleichen Tages kurzfristig annulliert worden sei (act. 9/19). Die Vorinstanz verwies den Beklagten mit Schreiben vom

29. Juli 2025 auf den bereits erlassenen Entscheid (act. 9/22).

1.3. Mit Eingabe vom 21. August 2025 (Datum Poststempel) erhob der Beklagte rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 25. Juli 2025 (act. 2 f.; zur Rechtzeitigkeit s. act. 9/20). Nach Eingang des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren wurde der Klägerin mit Verfügung vom 12. September 2025 Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (act. 10 – 13). Die Beschwerdeantwort datiert vom 30. September 2025 und wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 15 ff.). Weitere Eingaben gingen nicht ein.

1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 9/1-22). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind.

2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3.1. Der Beklagte rügt in seiner Beschwerde einleitend eine Überschreitung der Entscheidkompetenz durch die Vorinstanz, da aufgrund der gestellten Anträge der Klägerin die Streitwertgrenze von CHF 2'000.– überschritten sei (act. 2 Rz. 13 ff.). Darüber hinaus rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Da sein Fernbleiben von der Verhandlung nicht auf eigenem Verschulden beruht habe, könne von einer Säumnis keine Rede sein (act. 2 Rz. 18 ff.); selbst wenn eine Säumnis vorläge, hätte die Vorinstanz die Partei zu einer zweiten Verhandlung vorladen müssen (act. 2 Rz. 23 ff.). Schliesslich rügt er, die Vorinstanz habe das Entscheidverfahren nicht protokolliert (act. 2 Rz. 26 ff.), und stellt sich auf den Standpunkt, die Forderungen der Klägerin seien ohnehin verjährt (act. 2 Rz. 29 ff.).

3.2. Die Klägerin stellt sich in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. September 2025 zusammengefasst und sinngemäss auf den Standpunkt, der Beklagte sei zur Verhandlung vom 25. Juli 2025 unentschuldigt nicht erschienen, da er der Vorinstanz die Flugannullierung sofort hätte mitteilen können (act. 15).

4. Nachstehend ist vorab über die Rügen im Zusammenhang mit der Verhandlung vom 25. Juli 2025 zu befinden, bevor die weiteren Fragen behandelt werden.

4.1.1. Der Beklagte ist zur Schlichtungsverhandlung vom 25. Juli 2025 unbestrittenermassen nicht erschienen (vgl. act. 2 Rz. 18; s. auch Protokollvermerk in

act. 9/18 S. 1 und S. 2 Mitte). Entgegen seiner Ansicht spielt bei der Frage der Säumnis das Verschulden keine Rolle: Eine Partei ist säumig, wenn sie zu einem Termin nicht erscheint (Art. 147 Abs. 1 ZPO). Erst bei einer allfälligen Wiederherstellung ist die Verschuldensfrage von Bedeutung (vgl. Art. 148 Abs. 1 ZPO). Ein Wiederherstellungsgesuch wurde allerdings nicht gestellt. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat die Vorinstanz ihren Entscheid auch nicht nach seiner E-Mail erlassen (vgl. dahingehende Rüge in act. 2 Rz. 11), zumal die Verhandlung nach Eröffnung des Entscheids um 14.45 Uhr geschlossen und die E-Mail des Beklagten erst um 19.00 Uhr gesendet wurde (act. 9/18 S. 3 f. und act. 9/19).

4.1.2. Wie der Beklagte zu Recht vorbringt, sind die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren und – subsidiär – diejenigen über das ordentliche Verfahren grundsätzlich anwendbar, wenn die Schlichtungsbehörde beabsichtigt, einen Entscheid gemäss Art. 212 ZPO zu fällen (BGE 147 III 440 E. 3.3.2.). Dies gilt allerdings nur, soweit die Bestimmungen über das Schlichtungsverfahren (Art. 197

– 212 ZPO) keine entsprechende Regelung enthalten, andernfalls hätte diese den Vorrang gegenüber anderen Normen, die den gleichen Sachverhalt normieren (lex specialis-Grundsatz).

Vorliegend geht es um die Frage, wie die Schlichtungsbehörde vorzugehen hat, wenn die beklagte Partei an der Schlichtungsverhandlung säumig ist. Dazu hält Art. 206 Abs. 2 ZPO unter dem Kapitel "Schlichtungsverfahren" fest, dass die Schlichtungsbehörde so verfährt, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre; es wird dabei ausdrücklich auf die Bestimmungen von Art. 209

– 212 ZPO verwiesen. Damit sehen die Bestimmungen des Schlichtungsverfahrens bei Säumnis der beklagten Partei an der Schlichtungsverhandlung vor, dass sogleich das Entscheidverfahren gemäss Art. 212 ZPO eingeleitet werden kann und entsprechend gleich darüber verhandelt wird. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat die Vorinstanz darauf mit Angabe des Streitwerts von unter CHF 2'000.– hingewiesen (vgl. dahingehende Rüge in act. 2 Rz. 23 und act. 9/16

S. 1 f.; zum Streitwert s. auch E. 4.2. nachstehend). Eine erneute Vorladung, wie dies seit der Gesetzesrevision per 1. Januar 2025 bei unbegründeten Klagen im vereinfachten Verfahren erforderlich wäre(vgl. Art. 245 Abs. 1 ZPO), ist für das

Schlichtungsverfahren nicht vorgesehen. Als lex specialis gehen die Bestimmungen über die Säumnisfolgen im Schlichtungsverfahren den Bestimmungen des vereinfachten resp. ordentlichen Verfahrens vor. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass die Säumnisfolgen im Schlichtungsverfahren – im Gegensatz zu den anderen Verfahrensarten – je nach Säumniskonstellation abweichend geregelt sind (vgl. Art. 206 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO mit Art. 245 Abs. 1 oder Art. 234 ZPO). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die unterschiedliche Behandlung der Säumnis im Schlichtungsverfahren und im vereinfachten resp. ordentlichen Verfahren eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers ist.

4.1.3. Schliesslich ist festzuhalten, dass – entgegen der Ansicht des Beklagten (act. 2 Rz. 26 f.) – das Entscheidverfahren am 25. Juli 2025 zumindest in den Grundzügen protokolliert wurde (act. 9/18).

4.1.4. Zusammengefasst liegt keine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Schlichtungsverhandlung vom 25. Juli 2025 vor.

4.2. In Bezug auf die Rüge der Überschreitung des Streitwerts von CHF 2'000.– stellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, die Klägerin habe insgesamt CHF 2'114.85 gefordert, wovon CHF 600.– als Nebenkosten resp. sinngemäss als Schadenersatz eingeklagt worden seien (act. 2 Rz. 7). Weshalb es sich bei diesem Betrag um eine Schadensersatzforderung handeln soll, legt er allerdings nicht dar. Festzuhalten ist, dass der Beklagte im Entscheid verpflichtet wurde, der Klägerin den Betrag von CHF 600.– in Form einer Umtriebsentschädigung zu zahlen (act. 8 Dispositiv-Ziffer 4). Eine solche Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) wird allerdings bei der Streitwertberechnung als "laufende Kosten des Verfahrens" nicht berücksichtigt (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO). Dies hat die Vorinstanz richtigerweise auch nicht getan, zumal sie sowohl in ihrer Verfügung vom 8. Juli 2025 als auch in der gleichdatierten Eingangsanzeige/Vorladung den Streitwert des Schlichtungsverfahrens mit CHF 1'514.85 – und damit ohne die Umtriebsentschädigung von CHF 600.– – angegeben hatte (act. 9/14 und act. 9/16). Beide Urkunden wurden dem Beklagten zugestellt (a.a.O.). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 25. Juli 2025 wurde als Rechtsbegehren der Klägerin Folgendes protokolliert (act. 9/18 S. 1):

" 1. CHF 1'514.85 nebst 10 % Zins seit 30.04.2020 CHF 600.00 Nebenkosten / Umtriebsentschädigung CHF 74.00 Betreibungskosten in der Betreibung Nr. 1 des BA Birmensdorf

2. [Rechtsvorschlag]

3. [K/E-Folgen]"

Auch wenn der Betrag von CHF 600.– (auch) als Nebenkosten aufgenommen wurde, geht aus dem darauf folgenden Schrägstrich sowie dem Begriff der Umtriebsentschädigung hervor, dass der fragliche Betrag als (prozessuale) Parteientschädigung zu verstehen ist. Da der Streitwert damit unter CHF 2'000.– liegt, hat die Vorinstanz ihre Entscheidkompetenz nicht überschritten (vgl. Art. 212 Abs. 1 ZPO).

4.3. Bei den Ausführungen betreffend die Zusammensetzung der Forderung (act. 2 Rz. 28) sowie die Einrede der Verjährung (act. 2 Rz. 29 ff.) handelt es sich um im Beschwerdeverfahren unzulässige Noven, weshalb sie nicht zu beachten sind (vgl. vorstehend E. 2 sowie betreffend die Verjährung OGer ZH RT190061 vom 4. November 2019, E. 2.b.ba).

4.4. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5. Ausgangsgemäss wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 12 GebV OG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 500.– festzusetzen und mit dem Vorschuss des Beklagten zu verrechnen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Beklagten nicht, weil er unterliegt, der Klägerin nicht, weil sie keine Umtriebsentschädigung für das Beschwerdeverfahren beantragt hat (vgl. act. 15).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt, dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss von CHF 500.– verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter CHF 15'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

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