Appeal Dismissed for Lack of Legal Basis and Argumentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court did not consider a party's appeal because it lacked a proper legal basis and argumentation. The party filed a complaint regarding personality violations but then appealed a decision extending the deadline for paying a cost deposit, without arguing why the extension was incorrect or why the deposit itself was improper. The court found the appeal to be insufficiently reasoned and therefore dismissed it, upholding the lower court's decision to grant an extended deadline for the cost deposit and imposing court fees on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG, § 12 i.V.m. § 3 und § 9 Abs. 1 GebV OG; Appeal Dismissed for Lack of Legal Basis and Argumentation: The party filed a complaint regarding personality violations but then appealed a decision extending the deadline for paying a cost deposit, without arguing why the extension was incorrect or why the deposit itself was improper. The court found the appeal to be insufficiently reasoned and therefore dismissed it, upholding the lower court's decision to grant an extended deadline for the cost deposit and imposing court fees on the appellant.
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KI-generiertProvision applied to impose costs on the appellant for the appeal proceedings.
Provisions applied to determine the court fee for the appeal.
Provision applied to deny party compensation in the appeal proceedings.
Cited as the legal basis for the decision to consider this an interim decision, impacting the possibility of appeal to the Federal Tribunal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU250060-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel
Beschluss vom 25. Juni 2025
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
1. B1._____ AG,
2. B2._____ AG,
3. B3._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerinnen
betreffend Persönlichkeitsverletzung / Nachfrist
Beschwerde gegen einen Entscheid des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1+2, vom 17. Juni 2025 (GV.2025.00197)
Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 24. April 2025 reichte der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt Stadt Zürich, Kreis 1+2 (nachfolgend Vorinstanz) gegen die Beklagten und Beschwerdegegnerinnen (nachfolgend Beschwerdegegnerinnen) betreffend Persönlichkeitsverletzung ein (act. 5/1). Mit Verfügung vom 30. April 2025 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege – Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.– an (act. 5/2). Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2025 trat die Kammer mit Beschluss vom 6. Juni 2025 nicht ein (act. 5/5). Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an (act. 5/6 = act. 3).
1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2025 rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 2).
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–7). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Mit anderen Worten hat sie sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. etwa Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 321 N 21 i.V.m. Art. 311 N 30; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 15). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1; BK ZPO- Sterchi, Art. 321 N 17 f.; BSK ZPO-Spühler, 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 4 i.V.m. Art. 311 N 18; Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 321 N 21
i.V.m. Art. 311 N 32; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 15). Enthält die Beschwerde aber keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten (BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 22; Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 321 N 21 i.V.m. Art. 311 N 32 und 46).
3.1. Der Beschwerdeführer beantragt, die wiederholten und andauernden Verletzungen von öffentlichem Recht seien "entsprechend den erworbenen und errungenen Pflichten des Beschwerdeführers" zu beseitigen "zum Beweis der Rechtsgleichheit" (act. 2). Rechtsmittelanträge im Zusammenhang mit der Nachfristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses stellt der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer legt auch in keiner Weise dar, weshalb die Nachfristansetzung zu Unrecht erfolgt sein soll. Auch bringt er erneut (vgl. act. 5/5) keine Gründe vor, weshalb die Einforderung des Vorschusses oder dessen Höhe falsch sein sollen. Da er keine Fehler des angefochtenen Entscheides geltend macht, ist auf die Beschwerde mangels eines Antrags und einer Begründung nicht einzutreten.
3.2. Was den Antrag auf Beseitigung der Verletzung von "öffentlichem Recht" angeht, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Begründung (act. 2). Im Übrigen bildet einzig die angefochtene Verfügung mit der Nachfristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Anordnungen im Zusammenhang mit der behaupteten Persönlichkeitsverletzung könnten im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher keine getroffen werden. Auch diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 12 i.V.m. § 3 und § 9 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 100.– festzusetzen.
4.2. Im Schlichtungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 113 Abs. 1 ZPO), was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. etwa OGer RU170027 vom 5. Juli 2017). Daher fällt eine Parteientschädigung von vornherein ausser Betracht, wäre aber auch mangels zu entschädigender Aufwendungen der Beschwerdegegnerinnen nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
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