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RU250055 • OG ZH RU250055 KI-generiert

Appeal Regarding Procedural Cost Deposit Deadline and Effect of Federal Supreme Court Complaint

Geschäftsnummer RU250055
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant appealed a lower court's decision setting a deadline for a procedural cost deposit, arguing that the deadline should not have been imposed because they had filed a complaint to the Federal Supreme Court against a prior decision regarding the same deposit, and they claimed the initial claim should have been qualified differently, possibly as an administrative appeal. The appellate court dismissed the appeal because, generally, complaints to the Federal Supreme Court do not suspend execution of a lower court's decision unless explicit stay of execution is granted, and the litigant's initial filing was indeed framed as a monetary claim, making the deposit a required procedural prerequisite that the lower court was entitled to enforce by setting a deadline. However, the court extended the previously set deadline for five days following the notification of the current decision.

Legislator-Regeste

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Art. 103 i.V.m, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 113 Abs. 1 ZPO; Appeal Regarding Procedural Cost Deposit Deadline and Effect of Federal Supreme Court Complaint: The appellate court dismissed the appeal because, generally, complaints to the Federal Supreme Court do not suspend execution of a lower court's decision unless explicit stay of execution is granted, and the litigant's initial filing was indeed framed as a monetary claim, making the deposit a required procedural prerequisite that the lower court was entitled to enforce by setting a deadline. However, the court extended the previously set deadline for five days following the notification of the current decision.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Forderungseingabe Eröffnung des Entscheids Verwaltungsbeschwerde Geldentschädigung Leistung des Kostenvorschusses Forderung (Kostenvorschuss)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 103 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO

This provision was cited to establish the admissibility of the appeal (Beschwerde) against the decision setting the cost deposit.

Art. 320 ZPO

Cited as the procedural basis allowing the appeal to contest incorrect application of law or obvious factual error.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited regarding the formal requirements (written, reasoned, with requests) for lodging the appeal.

Art. 59 Abs. 2 lit. f. ZPO

Cited to define the payment of the cost deposit as a prerequisite for proceeding with the case (though mentioned in the reasoning, the court implies that the original order was valid based on this requirement not being met).

Art. 113 Abs. 1 ZPO

Cited to confirm that no party compensation is awarded in the appeal procedure, corresponding to order 4.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used as the basis for ordering the appellant to pay the appeal fee, as per order 3.

Art. 103 BGG

Cited in the reasoning to confirm that appeals to the Federal Supreme Court generally have no suspensive effect, justifying the continuation of proceedings by the lower court.

Art. 93 BGG

Explicitly identified at the end of the decision as the legal basis classifying the ruling as an interlocutory decision (Zwischenentscheid) for appeal purposes.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the concluding order 6 regarding the admissibility and form of a potential appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited in the concluding order 6 regarding the admissibility and form of a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the concluding order 6 as the provision governing the form of appeal to the Federal Supreme Court in conjunction with other articles.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU250055-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming

Urteil vom 7. Juli 2025

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich vom 21. Mai 2025 (GV2025.00110)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 19. März 2025 (Poststempel) reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt 3 und 9 der Stadt Zürich (fortan Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch betreffend eine Forderung gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) ein (act. 9/1). Darin beantragte sie, die Beklagte sei zur Leistung von Fr. 29'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 31. August 2012 zu verpflichten (act. 9/1 S. 1). In der Folge setzte die Vorinstanz der Klägerin mit Verfügung vom 25. März 2025 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses im Umfang von Fr. 600.– an (act. 9/3).

2. Nachdem die Klägerin am 4. April 2025 bei der Vorinstanz geltend gemacht hatte, es liege eine (kostenlose) arbeitsrechtliche Streitigkeit vor und ihre Klage vom 19. März 2025 sei zu behandeln (vgl. act. 9/6), übersandte die Vorinstanz diese Eingabe der Kammer, wo sie als Kostenbeschwerde entgegengenommen wurde (vgl. act. 9/13 S. 2 f.). Mit Urteil vom 30. April 2025 (Geschäfts- Nr. RU250031) gelangte die Kammer zum Schluss, die Klägerin habe mit ihren Vorbringen nicht darzutun vermocht, dass eine arbeitsrechtliche Streitigkeit vorliege und solches sei auch aus den Akten nicht ersichtlich. Die von der Vorinstanz verfügte Auferlegung eines Kostenvorschusses sei folglich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde wurde abgewiesen (act. 9/13 S. 5 f.). Die gegen diesen Entscheid von der Klägerin erhobene Beschwerde beim Bundesgericht ist soweit bekannt noch pendent.

3.1 Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 setzte die Vorinstanz der Klägerin eine Nachfrist von zehn Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses gemäss Verfügung vom 25. März 2025 an, unter Androhung, dass im Säumnisfall auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten werde (act. 9/14 = act. 4). Diese Verfügung wurde der Klägerin am 3. Juni 2025 zugestellt (act. 9/16).

3.2 Mit an die Vorinstanz adressierter Eingabe vom 11. Juni 2025 (Poststempel) mit dem Betreff "Verfügung vom 21. Mai 2025" und unter Beilage der entsprechenden Verfügung der Vorinstanz wandte sich die Klägerin an das Bezirksgericht Zürich (act. 2), welches die Eingabe der Kammer übermittelte (act. 3).

Aufgrund des Inhalts dieser Eingabe und der beigelegten Verfügung der Vorinstanz vom 21. Mai 2025 wurde die Eingabe hierorts als Beschwerde im Sinne von Art. 103 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO entgegen genommen.

4. Die weitere Eingabe der Klägerin vom 10. Juni 2025 (Poststempel), in welcher sie Bezug nimmt auf das obergerichtliche Verfahren RU250031, wurde bereits mit den erwähnten Verfahrensakten dem Bundesgericht übersandt (act. 11 im Geschäft RU250031). Die erneut eingereichte identische Eingabe wurde im vorliegenden Verfahren als act. 11 zu den Akten genommen.

5. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 9/1-20). Eine Beschwerdeantwort ist von vornherein nicht einzuholen, da die Beklagte vom Gegenstand des Verfahrens – der Vorschusspflicht der Klägerin – nicht betroffen ist. Die Eingaben der Klägerin (act. 2 und act. 11) sind der Beklagten mit dem vorliegenden Urteil lediglich zur Kenntnisnahme zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.

6.1 Die Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses ist gestützt auf die explizite Anordnung in Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BSK ZPO-Spühler, 4. A. 2025, Art. 321 N 4). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013

E. II./2.1).

6.2 Die vorliegende Beschwerde wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet eingereicht (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 9/16). Die Beschwerdeschrift enthält zwar keinen ausdrücklichen Antrag. Dieser lässt sich je-

doch zweifelsfrei entnehmen, dass die Klägerin beantragt, es sei ihr wegen Verfahrensfehlern und des hängigen bundesgerichtlichen Verfahrens kein Kostenvorschuss aufzuerlegen (vgl. act. 2).

7. Die Klägerin bringt vor, gegen das Urteil der Kammer vom 30. April 2025 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben zu haben, weshalb die Vorinstanz noch keine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses habe erlassen dürfen. Zur Ansetzung der Nachfrist sei die Vorinstanz auch nicht zuständig, weil sie noch keine rechtliche Qualifikation der Klage vorgenommen habe. Auch sei die Kostenvorschussverfügung nichtig, weil ihr (der Klägerin) vor dessen Erlass keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Eine solche hätte eventuell ergeben, dass es sich bei der Eingabe vom 19. März 2025 um eine Aufsichtsbeschwerde handle. Da die Vorinstanz ihre Unzuständigkeit bis anhin nicht festgestellt habe, sei zur Friedensrichterverhandlung vorzuladen. Über die örtliche und sachliche Unzuständigkeit der Vorinstanz habe das Gericht zu befinden (act. 2).

8.1 Gemäss Art. 103 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) haben Beschwerden an das Bundesgericht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass eine angefochtene Verfügung, wie z.B. die Festsetzung eines Kostenvorschusses, auch dann vollzogen werden kann, wenn sie angefochten wurde. Dass die Klägerin im Rahmen ihrer gegen den Entscheid der Kammer vom 30. April 2025 erhobenen Beschwerde an das Bundesgericht einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt und dieser gutgeheissen worden wäre, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht aktenkundig. Folglich konnte die Vorinstanz das Verfahren weiterführen bzw. mit Verfügung vom

21. Mai 2025 Nachfrist zur Leistung des mit Verfügung vom 25. März 2025 festgesetzten Kostenvorschusses ansetzen.

8.2 Die Leistung des Kostenvorschusses ist eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f. ZPO). Erst nach Eingang des der klagenden Partei auferlegten Kostenvorschusses nimmt das Verfahren seinen Fortgang. Davor war und ist die Vorinstanz entgegen der Klägerin nicht verpflichtet, das Schlichtungsverfahren fortzusetzen. Eben so wenig bestand die Pflicht, der Klägerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung Frist zur Stellungnahme oder zu einem Rückzug ihrer Klage

anzusetzen. Woraus die Klägerin entsprechendes ableitet, ist unerfindlich. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Klage der Klägerin vom 19. März 2025 als Forderungsklage gegen die Beklagte und nicht als Aufsichtsbeschwerde formuliert ist (vgl. vorstehend Erw. 1).

8.3 Die Eingabe der Klägerin vom 10. Juni 2025 (act. 11, vgl. auch Erw. 4) enthält nur Ausführungen zum obergerichtlichen Verfahren RU250031. Ausführungen zu anderen Verfahren können nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, weshalb darauf nicht einzugehen ist.

8.4 Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die Beschwerde der Klägerin unbegründet und somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.5 Wird innert der Frist oder Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses gegen den Entscheid betreffend Fristansetzung Beschwerde erhoben, kann die Frist nach konstanter Rechtsprechung der Kammer nicht säumniswirksam ablaufen. Vielmehr ist die von der Beschwerde betroffene Frist mit oder nach dem Entscheid über die Beschwerde neu anzusetzen. Handelt es sich bei der betroffenen Frist um die Nachfrist, ist diese zu erstrecken (vgl. OGer ZH RU240049 vom

22. Januar 2025 E. 3.4.1 m. H.).

9. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Schlichtungsverfahren keine zuzusprechen (vgl. Art. 113 Abs. 1 ZPO), was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH RU190038 vom 6. August 2019 E. 5 und OGer ZH RU170032 vom 21. Juni 2017

E. 4).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Der Beschwerdeführerin wird die Nachfrist gemäss Verfügung des Friedensrichteramts Zürich vom 21. Mai 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– um 5 Tage, ab Zustellung dieses Entscheids an gerechnet, verlängert.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Kopien von act. 2 und act. 11, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Friedensrichteramt 3 und 9 der Stadt Zürich, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am:

7. Juli 2025