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RU250052 • OG ZH RU250052 KI-generiert

Appeal Dismissed: Unfounded Cost Deposit Challenge, Free Legal Aid Referred to District Court

Geschäftsnummer RU250052
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a complaint regarding a personality violation and was ordered to pay a CHF 500 cost deposit. The party appealed this order, seeking a revision of the costs or free legal aid. The court dismissed the appeal, finding it manifestly unfounded because the party failed to adequately explain why the cost deposit order was incorrect, particularly regarding the amount or the need for international legal assistance. Furthermore, the court stated it was not competent to rule on the request for free legal aid, as such a request should be made to the district court.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 103 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed: Unfounded Cost Deposit Challenge, Free Legal Aid Referred to District Court: The party appealed this order, seeking a revision of the costs or free legal aid. The court dismissed the appeal, finding it manifestly unfounded because the party failed to adequately explain why the cost deposit order was incorrect, particularly regarding the amount or the need for international legal assistance. Furthermore, the court stated it was not competent to rule on the request for free legal aid, as such a request should be made to the district court.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Zahlungsbefehl Nichtleistung der Mietzinskaution Persönlichkeit Einreichung einer Strafanzeige Parteientschädigung Persönlichkeitsverletzung (Kostenvorschuss)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO

The court ruled that first-instance procedural decisions regarding cost deposits are appealable.

Art. 103 ZPO

Cited in conjunction with Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO regarding the appealability of first-instance procedural decisions.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

The court determined that the appeal was not sufficiently substantiated according to this provision.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Used to justify not requesting a response from the opposing party as the appeal was deemed obviously unfounded.

Art. 117 ZPO

Mentioned in the context of the requirements for legal aid, which was not granted due to the hopelessness of the appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court imposed the costs of the appeal proceedings on the appellant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to deny party compensation to the respondent due to a lack of relevant expenses.

Art. 93 BGG

The court characterized its decision as an interim decision within the meaning of this provision for potential appeals to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU250052-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller

Beschluss vom 17. Juni 2025

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Konsulat von B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Persönlichkeitsverletzung (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, vom 4. Juni 2025 (GV.2025.00136)

Erwägungen:

1.1 Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) reichte am 21. Mai 2025 bei der Vorinstanz ein Schlichtungsgesuch ein (Urk. 3/1), woraufhin ihm mit Verfügung vom 4. Juni 2025 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 500.– angesetzt wurde (Urk. 2).

1.2 Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 10. Juni 2025 (persönlich überbracht am 11. Juni 2025) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 2) Beschwerde mit dem Antrag, die Kostenund Entschädigungsfolgen gemäss Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juni 2025 zu Lasten der Beklagten zu revidieren oder ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1 S. 1).

2. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt es sich, eine Beschwerdeantwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

3.1 Erstinstanzliche prozessleitende Verfügungen betreffend Kostenvorschüsse sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerde muss dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Die Beschwerde muss sich mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sachund/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht derart beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Zudem muss die Beschwerde rechtsgenügende Anträge (Rechtsbegehren) enthalten. Aus den Anträgen, allenfalls in Verbindung mit der Begründung und dem angefochtenen Entscheid, muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie er stattdessen zu lauten hätte. Dabei hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, welche konkreten Änderungen des angefochtenen Entscheids sie verlangt. Ihr Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle einer Gutheissung der Beschwerde unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Beschwerdeanträge, die auf Geldzahlung gerichtet sind, sind zu beziffern. Dies gilt

auch für die Anfechtung des Kostenvorschusses. Fehlt es an einem bezifferten Antrag, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 137 III 617 E. 4.3; OGer ZH PP190049 vom 10. Dezember 2019 E. 3).

3.2 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Klägers nicht. Er ersucht die hiesige Instanz lediglich darum, die Verfügung betreffend die Erhebung des Kostenvorschusses zum Nachteil der Beklagten zu "revidieren" oder ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Er legt nicht dar, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft sein soll. Namentlich äussert er sich weder zur Höhe des erhobenen Kostenvorschusses noch zur vorinstanzlichen Erwägung, dass das Verfahren auf dem internationalen Rechtshilfeweg bearbeitet werden müsse. Aufgrund seines eventualiter gestellten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Erwähnung der "fehlenden, erforderlichen Mittel" liegt jedoch die Vermutung nahe, dass sein Begehren darauf zielt, ihm die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses zufolge Mittellosigkeit gänzlich zu erlassen. Diesbezüglich wurde er jedoch bereits von der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Einzelgericht des in der Hauptsache örtlich zuständigen Bezirksgerichts zu stellen und dies der Vorinstanz innert Frist mitzuteilen ist (Urk. 2 Dispositivziffer 2). Das Obergericht ist entsprechend nicht zuständig, um über das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren zu entscheiden.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.1 Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 500.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens und der Beklagten mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

4.2 Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ob der Kläger mit seiner Behauptung, ihm fehl-

ten die erforderlichen finanziellen Mittel um die Persönlichkeitsverletzung geltend zu machen, auch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ersucht, kann offenbleiben. Die Beschwerde war, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren unabhängig von seiner finanziellen Situation ohnehin nicht gewährt werden könnte.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Juni 2025

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Müller versandt am: ip