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RU250044 • OG ZH RU250044 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Specific Legal Error Regarding Cost Deposit Requirement

Geschäftsnummer RU250044
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant challenged a lower court's decision that required them to pay a cost deposit for filing a claim regarding personality infringement, arguing they lacked the financial means to do so and implicitly requesting a waiver of costs or legal aid. The appellate court found the appeal inadmissible because it failed to specify any legal error in the challenged decision itself regarding the deposit's requirement or amount; instead, the appellant merely asserted an inability to pay, which does not meet the burden of substantiating the appeal against the preliminary ruling. Consequently, the court dismissed the appeal on procedural grounds and directed the request for free legal aid to the competent district court for substantive review, noting that the deadline for the cost deposit would be held in abeyance pending the lower court's decision on the aid application.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1bis ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Specific Legal Error Regarding Cost Deposit Requirement: The appellate court found the appeal inadmissible because it failed to specify any legal error in the challenged decision itself regarding the deposit's requirement or amount; instead, the appellant merely asserted an inability to pay, which does not meet the burden of substantiating the appeal against the preliminary ruling. Consequently, the court dismissed the appeal on procedural grounds and directed the request for free legal aid to the competent district court for substantive review, noting that the deadline for the cost deposit would be held in abeyance pending the lower court's decision on the aid application.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Fehlen materieller Voraussetzungen Forderungseingabe Vorentscheid Verfahrenskosten materieller Fehler Persönlichkeitsverletzung / Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 143 Abs. 1bis ZPO

Used to forward the appellant's application for legal aid to the competent District Court for treatment.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for denying costs to the appellant, who is deemed the losing party regarding the inadmissibility ruling.

Art. 93 BGG

Cited to classify the decision as an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU250044-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur.

M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Beschluss vom 5. Juni 2025

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

1. B._____ AG,

2. C._____,

3. D._____, Beklagte und Beschwerdegegner

betreffend Persönlichkeitsverletzung / Kostenvorschuss

Beschwerde gegen ein Entscheid des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1+2, vom 20. Mai 2025 (GV.2025.00237)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 (Datum Poststempel) stellte der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1+2, (nachfolgend: Vorinstanz) gegen die Beklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) ein Schlichtungsgesuch betreffend Persönlichkeitsverletzung (act. 7/1). Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Verfügung vom 20. Mai 2025 unter anderem Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 3 = act. 6 = act. 7/2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2025 (überbracht) Beschwerde bei der Kammer, wobei er sinngemäss den Erlass des Kostenvorschusses oder die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte (act. 2).

1.2. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1-3). Das Einholen von Stellungnahmen der Beschwerdegegner ist nicht erforderlich (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO); das Verfahren erweist sich als spruchreif. Den Beschwerdegegnern sind mit dem vorliegenden Entscheid lediglich Kopien der Beschwerde zuzustellen.

2. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Die Beschwerde führende Partei hat darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Mit anderen Worten hat sie sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. etwa Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 321 N 21 i.V.m. Art. 311 N 30; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 15). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 f.; BSK ZPO-Spühler, 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 4 i.V.m. Art. 311 N 18; Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 321 N 21 i.V.m. Art. 311 N 32; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 15). Enthält die Beschwerde aber keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten (BK ZPO- Sterchi, Art. 321 N 22; Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 321 N 21 i.V.m. Art. 311 N 32 und 46).

3. Soweit sich die Beschwerde gegen den Kostenvorschuss an sich richtet, bringt der Beschwerdeführer keine Gründe vor, weshalb dessen Einforderung oder dessen Höhe falsch sein sollen. Vielmehr macht er lediglich sinngemäss geltend, es würden ihm die Mittel fehlen, um den Kostenvorschuss bezahlen zu können (vgl. act. 2). Damit macht er keine Fehler des angefochtenen Entscheides geltend, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Für die Behandlung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege ist die Rechtsmittelinstanz nicht zuständig; ein solches Gesuch wäre vielmehr beim Einzelgericht des in der Hauptsache örtlich zuständigen Bezirksgerichts (vgl. § 128 GOG ZH), vorliegend das Bezirksgericht Zürich, zu stellen. Auch darauf ist folglich nicht einzutreten.

4. Gestützt auf Art. 143 Abs. 1bis ZPO ist das in der Beschwerde enthaltene Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege zur Behandlung an das zuständige Bezirksgericht Zürich weiterzuleiten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass nach Treu und Glauben jedenfalls bei Laien, welche die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses anfechten, von einem stillschweigend gestellten Gesuch um eventuelle Fristerstreckung auszugehen ist (OGer ZH PC150007 vom 1. April 2015 E. 5.2 m.w.H.). Die im angefochtenen Beschluss von der Vorinstanz angesetzte Frist konnte daher nicht säumniswirksam ablaufen. Sofern das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt würde, wäre die Frist neu anzusetzen. Erst im Falle des unbenützten Ablaufs der neu angesetzten ersten Frist wäre die Nachfrist im Sinne des Art. 101 Abs. 3 ZPO anzusetzen (vgl. OGer ZH PC150007 vom

1. April 2015 E. 5.2 m.w.H.).

5. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind ebenfalls keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er als unterliegende Partei gilt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), und den Beschwerdegegnern nicht, weil ihnen im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage von Kopien von act. 2, sowie an die Vorinstanz und unter Weiterleitung einer Kopie von act. 2 an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck

versandt am:

6. Juni 2025