Appeal Dismissed for Insufficient Grounds on Security Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower court's decision that required them to pay a security deposit for a personality violation case, arguing the deposit was improperly assessed and that the alleged personality violation should be prohibited. The appellate court found the appeal lacked sufficient grounds for the security deposit assessment and that the request to prohibit the personality violation was outside the scope of the appeal, which was solely focused on the deposit. Therefore, the court dismissed the appeal for lack of substantiation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 103 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 98 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Grounds on Security Deposit: The appellate court found the appeal lacked sufficient grounds for the security deposit assessment and that the request to prohibit the personality violation was outside the scope of the appeal, which was solely focused on the deposit. Therefore, the court dismissed the appeal for lack of substantiation.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article states that decisions on the payment of advances are independently challengeable by way of appeal, which is the basis for the court accepting the appeal against the advance payment order.
This article requires appeals to be filed in writing and with reasons, and the court's decision not to enter into the merits of the appeal is based on the appellant's failure to provide sufficient grounds for the appeal.
The court refers to this article when explaining that the order to pay an advance is a preliminary measure and not a final decision on costs.
This article is cited to explain why no party compensation is awarded to the appellant, as they are considered the losing party.
This article is cited to classify the decision as an interim decision, which is relevant for potential appeals to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU250039-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel
Beschluss vom 6. Juni 2025
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Persönlichkeitsverletzung / Kostenvorschuss
Beschwerde gegen einen Entscheid des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1+2, vom 30. April 2025 (GV.2025.00195)
Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 24. April 2025 reichte der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt Stadt Zürich, Kreis 1+2 (nachfolgend Vorinstanz) gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) betreffend Persönlichkeitsverletzung ein (act. 7/1). Mit Verfügung vom 30. April 2025 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege – Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.– an (act. 7/2).
1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2025 rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 2).
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–4). Das Verfahren ist spruchreif.
2.1. Entscheide über die Leistung von Vorschüssen sind selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO).
2.2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Mit anderen Worten hat sie sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. etwa Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 321 N 21 i.V.m. Art. 311 N 30; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 15). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1; BK ZPO- Sterchi, Art. 321 N 17 f.; BSK ZPO-Spühler, 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 4 i.V.m. Art. 311 N 18; Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 321 N 21 i.V.m. Art. 311 N 32; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 15).
Enthält die Beschwerde aber keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten (BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 22; Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 321 N 21 i.V.m. Art. 311 N 32 und 46).
3.1. Der Beschwerdeführer beantragt, die Kosten seien der Gegenseite aufzuerlegen (act. 2). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend lediglich um einen Vorschuss i.S.v. Art. 98 ZPO handelt und noch keine definitive Kostenauflage erfolgt. Denn gemäss Art. 98 Abs. 1 und 2 ZPO kann die Schlichtungsbehörde von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der gesamten mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Der Beschwerdeführer bringt sodann keine Gründe vor, weshalb die Einforderung des Vorschusses oder dessen Höhe falsch sein sollen. Da er keine Fehler des angefochtenen Entscheides geltend macht, ist auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten.
3.2. Auch hinsichtlich des Antrags, die Verletzung der Persönlichkeit sei zu verbieten bzw. zu beseitigen "zum Beweis der Rechtsgleichheit", fehlt es an einer hinreichenden Begründung (act. 2). Im Übrigen bildet einzig die angefochtene Kostenvorschussverfügung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Anordnungen im Zusammenhang mit der behaupteten Persönlichkeitsverletzung könnten im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher keine getroffen werden. Auch diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Umständehalber sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind ebenfalls keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er als unterliegende Partei gilt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw O. Guyer
versandt am: