Appeal Dismissed Regarding Leave to Proceed and Cost Allocation in Personality Infringement Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed a complaint against the decision of the lower court which had granted leave to proceed after a failed conciliation hearing concerning a claim of personality infringement and had imposed the CHF 600 cost of the conciliation procedure upon the appellant. The court dismissed the appeal, ruling that the leave to proceed itself was not a challengeable decision, and that the specific challenge regarding the cost allocation was inadmissible because the appellant failed to provide any substantiation or explain why the lower court incorrectly imposed the costs upon him, which is required for an appeal, especially since imposing costs on the claimant upon issuance of the leave to proceed is standard procedure unless later litigation shifts that burden.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 145 Abs. 1 lit. 4 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 207 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 207 Abs. 2 ZPO, Art. 113 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed Regarding Leave to Proceed and Cost Allocation in Personality Infringement Case: The court dismissed the appeal, ruling that the leave to proceed itself was not a challengeable decision, and that the specific challenge regarding the cost allocation was inadmissible because the appellant failed to provide any substantiation or explain why the lower court incorrectly imposed the costs upon him, which is required for an appeal, especially since imposing costs on the claimant upon issuance of the leave to proceed is standard procedure unless later litigation shifts that burden.
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KI-generiertApplied to determine that no party compensation shall be awarded.
Cited in the concluding remarks to classify the decision for potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU250027-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer
Beschluss vom 15. Mai 2025
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
1. B._____ AG,
2. C._____ SA,
3. D._____ GmbH,
4. E.____ S.r.l.,
5. F._____ S.p.A.,
6. G._____ AG,
7. H._____ SA,
8. I._____ AG,
9. J.____ AG,
10. K.____, Beklagte und Beschwerdegegnerinnen
1, 2, 7 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Persönlichkeitsverletzung/Kosten
Beschwerde gegen eine Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der
Stadt Zürich Kreise 4 und 5 vom 19. März 2025 (GV.2025.00008 / SB.2025.00045)
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 reichte der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Beklagten und Beschwerdegegnerinnen (nachfolgend: Beschwerdegegnerinnen) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 4 und 5 (nachfolgend: Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch wegen Persönlichkeitsverletzung ein (act. 7/1). Am 17. März 2025 fand die Schlichtungsverhandlung statt, an der keine Einigung erzielt wurde (act. 7/20
S. 2). Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge von der Vorinstanz die Klagebewilligung ausgestellt und ihm wurden die auf Fr. 600.– festgesetzten Kosten des Schlichtungsverfahrens auferlegt (act. 7/21 = act. 3 = act. 6).
1.2. Mit Eingabe vom 21. März 2025 (persönlich überbracht am 24. März 2025) erhob der Beschwerdeführer gegen die Klagebewilligung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Mit Eingaben vom 31. März 2025 (persönlich überbracht am 1. April 2025 [act. 8]) und vom 8. Mai 2025 (persönlich überbracht am 9. Mai 2025 [act. 10]) wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Kammer.
1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1 - 23). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif.
2.
2.1. Abgesehen vom Spruch über die Kosten stellt die Klagebewilligung keinen anfechtbaren Entscheid dar (BGE 141 III 159 E. 2.1.). Auf die Anträge des Beschwerdeführers, die sich nicht auf die Kostenfolge beziehen, ist deshalb nicht einzutreten.
2.2. Die Beschwerdefrist zur separaten Anfechtung eines Kostenentscheids richtet sich nach dem für die Hauptsache geltenden Verfahren (DIKE ZPO-GRÜT- TER, 3. Aufl. 2025, Art. 110 N 2). Da die Hauptsache nicht summarischer Natur ist, sondern die dem Schlichtungsverfahren zugrunde liegende Streitigkeit Persönlichkeitsrechte betrifft, beträgt die Beschwerdefrist gestützt auf Art. 321 Abs. 1 ZPO
30 Tage und der Fristenstillstand von Art. 145 Abs. 1 lit. 4 ZPO ist zu berücksichtigen. Die Klagebewilligung wurde dem Beschwerdeführer am 20. März 2025 zugestellt (act. 7/22), so dass die dreissigtägige Rechtsmittelfrist unter Berücksichtigung des Fristenstillstands am 5. Mai 2025 endete. Die Beschwerdeschrift vom
21. März 2025 (act. 2) sowie deren Ergänzung vom 1. April 2025 (act. 8) erfolgten fristgerecht. Hingegen erfolgte die Eingabe vom 8. Mai 2025 (act. 10 f.) nach Fristende und ist folglich nicht zu beachten.
2.3.1. Eine Beschwerde ist begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). An Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. So reicht als Begründung aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid voraus. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PD240006 vom 28. März 2024 E. 2.; RU230020 vom 15. Mai 2023 E. 2.2).
2.3.2. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die vorinstanzliche Kostenverteilung sei aufzuheben und die Kosten des Schlichtungsverfahrens seien dem italienischen Staat aufzuerlegen. Er unterlässt es jedoch, seinen Antrag zu begründen und darzulegen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht ihm die Kosten auferlegt hat. Er kommt seiner Begründungsobliegenheit nicht nach, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass bei Erteilung der Klagebewilligung gemäss Art. 207 Abs. 1 lit. c ZPO die Kosten des Schlichtungsverfahrens der klagenden Partei aufzuerlegen sind. Wird in der Folge ein gerichtli-
cher Prozess anhängig gemacht, werden die Kosten des Schlichtungsverfahrens zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO).
3. In Anwendung von Art. 113 Abs. 1 ZPO sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Umständehalber sind keine Gerichtskosten zu erheben.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 4 und 5, an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerinnen 1 – 3 und 6 – 10 und die Vorinstanz gegen Empfangsschein und an die Beschwerdegegnerinnen
4 und 5 auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Widmer
versandt am:
16. Mai 2026