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RU250005 • OG ZH RU250005 KI-generiert

Procedural Accommodation Requests and Appeal Dismissal

Geschäftsnummer RU250005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The defendant sought various procedural accommodations, including the withdrawal, extension, or reinstatement of the deadline to appeal a lower court's decision that had only set a deadline for the plaintiff to pay a cost advance, and also requested a stay of proceedings. The court dismissed the requests concerning the appeal deadline as statutory deadlines cannot be extended, the defendant lacked standing to appeal since the order did not obligate them, and the stay request was improper for submission to the appellate court, leading to the dismissal of the procedural requests and the striking of the appeal proceedings since no actual appeal had been filed.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 148 ZPO, Art. 126 Abs. 1 ZPO, Art. 126 Abs. 2 ZPO; Procedural Accommodation Requests and Appeal Dismissal: The court dismissed the requests concerning the appeal deadline as statutory deadlines cannot be extended, the defendant lacked standing to appeal since the order did not obligate them, and the stay request was improper for submission to the appellate court, leading to the dismissal of the procedural requests and the striking of the appeal proceedings since no actual appeal had been filed.

Schlagwörter

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Sistierung des Verfahrens Beschwerdelegitimation prozessleitende Verfügungen Leitverfahren Kostenvorschuss gesetzliche Fristen Forderung (Kostenvorschuss)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 242 ZPO

Used to order the closing of the appeal procedure because the appellant had not yet filed an appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to order the appellant to bear the court costs of the appeal procedure.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO to deny the award of legal costs to the appellee due to lack of relevant expenses.

Art. 93 BGG

Cited in the final section to classify the decision as an interlocutory decision (Zwischenentscheid) for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU250005-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 20. Januar 2025

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch B._____ GmbH

betreffend Forderung (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Zollikon vom

10. Dezember 2025 (GV.2024.00059)

Erwägungen:

1. a) Beim Friedensrichteramt Zollikon (Vorinstanz) ist ein Schlichtungsverfahren mit einem Streitwert von Fr. 12'050.65 hängig; in diesem Verfahren setzte die Vorinstanz der Klägerin mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 450.-- an (Urk. 2).

b) Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 (Postaufgabe 23. Dezember 2024) stellte die Beklagte die folgenden Anträge (Urk. 1 S. 2):

"1. Abnahme der Beschwerde-Frist an Obergericht Zürich

2. Temporäre Verfahrenssistierung bis mind. 31. März 2025, sollte Klägerin Erledigung und Löschung der Betreibung nicht ordnungsgemäss und entsprechend Zusage vornehmen

3 Eventuell Wiederherstellung dieser Frist nach Genesung, frühestens ab dem 1. April 2025

4. Subeventuell Fristerstreckung

5. Kostenneutral und ressourcenschonend für das Gericht, sei dieses rein vorsorglich, fristgerecht eingereichte Schutzgesuch von Obergericht Zürich vorerst nur als fristgerecht eingegangen entgegenzunehmen, vorzugsweise niederschwellig und wenn möglich ohne Eröffnung einer Geschäftsnummer

6. Es sei vorab Behandlung dieses Gesuchs, die Verlaufsmeldung der Gesuchstellerin abzuwarten, ob die Verwalterin Erledigungsmeldung, inkl.

Löschung des Eintrags im Betreibungsregister entsprechend Zusage, vorgenommen habe oder nicht – mit Hoffnung des ungerecht Beklagten, dass dem Obergericht Zürich alles als gegenstandslos geworden, vermeldet werden kann"

c) Da die Beklagte bereits am 21. Dezember 2024 eine ähnliche Eingabe per E-Mail eingereicht hatte (Urk. 4; Eingang 23. Dezember 2024), wurde ihr mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 dargelegt, dass eine Erstreckung bzw. Abnahme der Beschwerdefrist nicht möglich sein werde und Gesuche um Sistierung, Fristabnahme etc. hinsichtlich des Verfahrens CP240001-G beim Bezirksgericht Meilen zu stellen seien; um der Beklagten unnötige Kosten zu ersparen, wurde ihr Gelegenheit gegeben, bis am 6. Januar 2025 auf ein formelles Verfahren zu verzichten (Urk. 6): Die Beklagte hat darauf nicht reagiert. Daher war das vorliegende Beschwerdeverfahren zu eröffnen.

d) Da sich die Anträge sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweisen, kann auf weitere Prozesshandlungen wie auch auf einen Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Beklagte ersucht einerseits um eine Abnahme der Frist zur Beschwerdeerhebung gegen die Verfügung des Friedensrichteramts Zollikon vom

10. Dezember 2024, eventualiter Wiederherstellung, subeventualiter Erstreckung der Frist (Urk. 1 Anträge 1, 3 und 4). Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde ist eine vom Gesetz vorgegebene Frist (Art. 321 ZPO); als solche gesetzliche Frist kann sie weder erstreckt noch abgenommen werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Eine von der Beklagten gewünschte "vorsorgliche" Wiederherstellung ist nicht möglich; darüber hinaus würde eine Wiederherstellung (Art. 148 ZPO) voraussetzen, dass die säumige Partei innert Frist weder selbst handeln noch einen Vertreter beauftragen konnte und letzteres wird von der Beklagten nicht einmal behauptet.

Ohnehin ist für ein Rechtsmittel (u.a.) Prozessvoraussetzung, dass der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet; ohne diese sog. Beschwer hat der Rechtsmittelkläger kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seines Rechtsmittels und ist dementsprechend auf ein solches nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Vorliegend wurde mit der Verfügung des Friedensrichteramtes Zollikon vom 10. Dezember 2024 einzig der Klägerin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt; die Beklagte wurde dagegen zu nichts verpflichtet. Daher könnte auf eine Beschwerde von ihr nicht eingetreten werden.

b) Die Beklagte ersucht andererseits um eine Verfahrenssistierung bis mindestens 31. März 2025 (Urk. 1 Antrag 2). Aufgrund ihrer unterzeichneten Eingabe (Urk. 1) wäre zu vermuten, dass sich dieser Antrag auf das Schlichtungsverfahren bei der Vorinstanz bezieht. In der ersten E-Mail-Eingabe war allerdings von einem Verfahren beim Bezirksgericht Meilen (CP240001-G; Urk. 4 S. 2) die Rede und auch das eingereichte ärztliche Zeugnis ist an jenes Gericht adressiert (Urk. 3/2). Dies kann jedoch letztlich offen bleiben, denn so oder so wäre ein Sistierungsgesuch (Art. 126 Abs. 1 ZPO) bei der Schlichtungsbehörde oder beim Bezirksgericht Meilen einzureichen, jedoch nicht beim Obergericht (erst eine abgelehnte Sistie-

rung könnte dann beim Obergericht angefochten werden; Art. 126 Abs. 2 ZPO). Dementsprechend kann auf das Sistierungsgesuch nicht eingetreten werden.

c) Nach dem Gesagten sind die Gesuche der Beklagten um Fristabnahme, Fristerstreckung und Fristwiederherstellung abzuweisen und ist auf das Gesuch um Verfahrenssistierung nicht einzutreten. Da die Beklagte im Übrigen (noch) keine Beschwerde erhoben hat, ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert in der Hauptsache Fr. 12'050.65 (Urk. 2). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Die Gesuche der Beklagten um Fristabnahme, Fristerstreckung und Fristwiederherstellung werden abgewiesen. Auf das Gesuch um Verfahrenssistierung wird nicht eingetreten.

2. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'050.65.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. Januar 2025

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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