Dismissal for Failure to Cure Defective Appeal Signature
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party filed a complaint against a lower court's decision not to proceed with their conciliation request, but the appeal submission lacked the required handwritten signature. The appellate court notified the party that they had until the appeal deadline to resubmit the filing with the proper signature, warning that failure to do so would result in the submission being considered as not having been filed; since the notification sent to the party was ultimately deemed served despite non-collection, and the party failed to correct the deficiency within the deadline, the court ruled that the appeal submission was deemed not to have occurred and dismissed the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 130 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 90 BGG; Dismissal for Failure to Cure Defective Appeal Signature: The appellate court notified the party that they had until the appeal deadline to resubmit the filing with the proper signature, warning that failure to do so would result in the submission being considered as not having been filed; since the notification sent to the party was ultimately deemed served despite non-collection, and the party failed to correct the deficiency within the deadline, the court ruled that the appeal submission was deemed not to have occurred and dismissed the proceedings.
Schlagwörter
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KI-generiertThis article was used as the basis for the deemed notification of the court order to the appellant, which led to the subsequent non-compliance.
Cited to determine that this decision constitutes a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU240062-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Beschluss vom 4. Februar 2025
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Richterswil vom 11. Dezember 2024 (GV.2024.00028 / SB.2024.00037)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 trat die Vorinstanz auf das Schlichtungsgesuch des Klägers nicht ein und auferlegte ihm die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 80.– (act. 5). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 (Datum Poststempel: 23. Dezember 2024, Eingang: 27. Dezember 2024) erhob der Kläger Beschwerde gegen diese Verfügung, wobei die Beschwerde nicht handschriftlich unterzeichnet wurde (act. 2).
2.1. Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 wurde – unter anderem – der Kläger darauf hingewiesen, dass Eingaben an das Gericht gemäss Art. 130 ZPO mit einer handschriftlichen Unterschrift zu versehen sind und er bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 29. Januar 2025 seine Beschwerde mit eigenhändiger Unterschrift erneut einzureichen habe. Für den Säumnisfall wurde ihm angedroht, dass die Beschwerde als nicht erfolgt gilt (act. 7).
2.2. Der Kläger holte die Sendung mit der Verfügung vom 7. Januar 2025, die ihm am 9. Januar 2025 nicht zugestellt werden konnte und zur Abholung gemeldet wurde, nicht ab (act. 9/1-2). Sie gilt damit in Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am 16. Januar 2025 als zugestellt, musste der Kläger als Rechtsmittel führende Partei doch mit einer Zustellung rechnen.
3. Die 30-tägige Beschwerdefrist lief unter Berücksichtigung des Fristenstillstands über Weihnachten am 29. Januar 2025 ab (vgl. act. 6/17). Der Kläger kam der Aufforderung zur Behebung des Mangels innert dieser Frist nicht nach. Dies führt androhungsgemäss zur Feststellung, dass seine Eingabe vom 19. Dezember 2024 als nicht erfolgt gilt. Das Verfahren ist ohne Weiteres abzuschreiben (vgl. OGer ZH RU240018 vom 19. September 2024 E. 3.2).
4. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Die Eingabe vom 19. Dezember 2024 gilt als nicht erfolgt. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 2'500.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am:
5. Februar 2025