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RU240060 • OG ZH RU240060 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Legal Standing Regarding Provisional Cost Advance Order

Geschäftsnummer RU240060
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The defendant appealed a lower court decision that ordered the plaintiff to pay a provisional cost advance of CHF 575.00 for conciliation proceedings, a decision that merely informed the defendant without imposing any obligation on them. The court dismissed the appeal because the defendant lacked the requisite legal standing to appeal (Beschwer) as the contested order caused them no detriment, noting that the document was correctly classified as a complaint (Beschwerde) rather than the improperly named objection (Einspruch). Consequently, the court also rejected the defendant's application for legal aid as the appeal was deemed hopeless from the start, and imposed the court costs of the appeal proceedings upon the defendant.

Legislator-Regeste

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Art. 98 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 103 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Legal Standing Regarding Provisional Cost Advance Order: The court dismissed the appeal because the defendant lacked the requisite legal standing to appeal (Beschwer) as the contested order caused them no detriment, noting that the document was correctly classified as a complaint (Beschwerde) rather than the improperly named objection (Einspruch). Consequently, the court also rejected the defendant's application for legal aid as the appeal was deemed hopeless from the start, and imposed the court costs of the appeal proceedings upon the defendant.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Kostenvorschuss vorsorgliche unentgeltliche Rechtspflege Zahlungsbefehl Nichtanhandnahmeverfügung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Forderung (Kostenvorschuss)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning section to justify imposing procedural costs on the appellant (Beklagte) as the unsuccessful party in the appeal proceedings.

Art. 117 lit. b ZPO

Cited in the reasoning section to deny the request for legal aid because the appeal was considered without merit (aussichtslos).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning section to deny compensation for the respondent (Klägerin) due to limited involvement in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU240060-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 9. Dezember 2024

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch C._____ SA,

betreffend Forderung (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Regensdorf vom 28. November 2024 (IA240080-T)

Erwägungen:

1. a) Mit Verfügung vom 28. November 2024 wurde der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) eine 20-tägige Frist angesetzt, um in Anwendung von Art. 98 ZPO für die sie allenfalls treffenden Kosten des Schlichtungsverfahrens beim Friedensrichteramt Regensdorf einstweilen einen Kostenvorschuss von Fr. 575.– zu leisten (Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 1).

b) Mit Eingabe vom 29. November 2024 (am 2. Dezember 2024 der Post übergeben, am 3. Dezember 2024 hierorts eingegangen) erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) gegen obgenannte Verfügung Einspruch mit dem sinngemässen Antrag, die Klage sei abzuweisen (Urk. 1).

2. Die Beklagte hat ihr Rechtsmittel als Einspruch bezeichnet (Urk. 1). Die Schweizerische Zivilprozessordnung (fortan ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" den "Einspruch" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO). Zulässiges Rechtsmittel gegen Entscheide über die Leistung von Vorschüssen ist – wie vom Friedensrichter korrekt belehrt (Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 3) – die Beschwerde (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 103 ZPO). Die Rechtsmittelschrift der Beklagten wird daher als Beschwerde entgegengenommen.

3. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).

b) Die Beklagte wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da nicht sie, sondern die Klägerin den Kostenvorschuss von Fr. 575.– zu leisten hat. Ihr ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Aus diesem Grund sandte das Friedensrichteramt Regensdorf der Beklagten die Verfügung vom 28. November 2024 auch lediglich zur Information als

Orientierungskopie (vgl. Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 2). Auf die Beschwerde der Beklagten ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten.

Die Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass es ihr möglich sein wird, ihre Vorbringen im Rahmen des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichter geltend zu machen.

4. Die Beklagte stellte für das Beschwerdeverfahren sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 f. ZPO), indem sie ausführte, sie habe kein Einkommen und befinde sich in einer finanziell schwierigen Lage; sie sei zahlungsunfähig (Urk. 1).

Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das Beschwerdeverfahren war jedoch – wie vorstehend aufgezeigt – von vornherein als aussichtslos anzusehen, weshalb das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist.

5. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Beklagten die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG – unter Berücksichtigung, dass eine prozessleitende Verfügung angefochten wurde

– auf Fr. 100.– festzusetzen.

Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 1).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Friedensrichteramt Regensdorf, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 64'572.80.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. Dezember 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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