Defendant's Appeal Dismissed for Lack of Aggrievement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal because the appellant was not aggrieved by the lower court's decision. The lower court had ordered the plaintiff, not the defendant, to pay a cost advance, and the defendant suffered no disadvantage from this order, rendering his appeal inadmissible as he was not legally harmed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Defendant's Appeal Dismissed for Lack of Aggrievement: The lower court had ordered the plaintiff, not the defendant, to pay a cost advance, and the defendant suffered no disadvantage from this order, rendering his appeal inadmissible as he was not legally harmed.
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KI-generiertCited to deny legal costs to the losing party.
Cited to deny legal costs to the prevailing party due to lack of relevant expenses.
Cited to justify dispensing with a response to the appeal due to its obvious inadmissibility.
Cited as a prerequisite for legal proceedings, specifically concerning whether a party is aggrieved by a decision.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU240056-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner
Beschluss vom 20. November 2024
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Stiftung B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Wiesendangen vom 6. November 2024 (GV.2024.00012)
Erwägungen:
1.1. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) reichte am
2. Oktober 2024 ein Schlichtungsgesuch ein, worauf die Vorinstanz ihr mit Verfügung vom 6. November 2024 Frist ansetzte, um einen Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 2).
1.2. Dagegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Beschwerde (Urk. 1). Da sich diese sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie dadurch einen Nachteil erleidet.
2.2. Der Beklagte wurde durch die angefochtene Verfügung nicht in Rechten und Interessen beeinträchtigt, da er zu nichts verpflichtet wurde. Vielmehr wurde die Klägerin – nicht der Beklagte – zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert (Urk. 2). Dem Beklagten erwächst aus der angefochtenen Verfügung kein Nachteil, weshalb er dadurch nicht beschwert ist. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
3. Umständehalber ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. November 2024
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner
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