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RU240053 • OG ZH RU240053 KI-generiert

Appeal Against Conciliation Summons Moot Due to Postponement Request

Geschäftsnummer RU240053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's summons for a conciliation hearing concerning a dispute with a co-ownership association regarding challenged resolutions. The appellate court determined that the appeal against the summons was inadmissible because the initial summons was rendered moot by the appellant's own request to postpone the hearing, leading to a new date; furthermore, even if the initial summons were still in effect, the appellant failed to demonstrate any irreparable disadvantage arising from the inclusion of a specific representative for the opposing party, as that representative's authority was still under review in separate proceedings. Consequently, the appeal was declared obsolete and the proceedings were discontinued, with costs imposed on the appellant who caused the mootness.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 242 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, Art. 113 Abs. 1 ZPO; Appeal Against Conciliation Summons Moot Due to Postponement Request: The appellate court determined that the appeal against the summons was inadmissible because the initial summons was rendered moot by the appellant's own request to postpone the hearing, leading to a new date; furthermore, even if the initial summons were still in effect, the appellant failed to demonstrate any irreparable disadvantage arising from the inclusion of a specific representative for the opposing party, as that representative's authority was still under review in separate proceedings. Consequently, the appeal was declared obsolete and the proceedings were discontinued, with costs imposed on the appellant who caused the mootness.

Schlagwörter

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Schlichtungsverhandlung Vorladung Verhandlungsverschiebung Leitverfahren verspätete Einwendungen Streitgegenstand Nachbarschaftsstreit / Vorladung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO

The court imposed the costs of the appeal procedure on the appellant because she caused the loss of object of the appeal procedure by requesting the postponement of the conciliation hearing.

Art. 113 Abs. 1 ZPO

Used to specify that no party compensation is awarded in the conciliation procedure context of the appeal decision.

Art. 90 BGG

Cited to classify the decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU240053-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim

Beschluss vom 29. Oktober 2024

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse. 1, … Zürich, nämlich:

1. C._____,

2. D._____,

3. E._____,

4. F._____,

5. G._____,

6. H._____,

7. I._____,

8. J._____, Beklagte und Beschwerdegegner

alle vertreten durch Verwalter, K._____, B._____-strasse. 1, … Zürich, betreffend Nachbarschaftsstreit / Vorladung

Beschwerde gegen die Vorladung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, vom 1. Oktober 2024 (GV.2024.00002)

Erwägungen:

1.

1.1. Am 3. Januar 2024 ist beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ... + ... (nachfolgend: Friedensrichteramt), ein Schlichtungsgesuch der Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) betreffend die Anfechtung der Beschlüsse vom 31. Oktober 2023 der Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse 1, … Zürich, Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eingegangen (act. 6/1). Mit Eingangsanzeige / Vorladung vom 1. Oktober 2024 hat die Friedensrichterin die Parteien zur Schlichtungsverhandlung vom 13. November 2024 vorgeladen (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/74). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

16. Oktober 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde (act. 2).

1.2. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 (Datum Poststempel) stellte die Beschwerdeführerin bei der Friedensrichterin ausserdem ein Verschiebungsgesuch für die Schlichtungsverhandlung vom 13. November 2024 (act. 6/79). Mit Verschiebungsanzeige des Friedensrichteramts vom 23. Oktober 2024 wurde die Schlichtungsverhandlung auf den 11. Dezember 2024 verschoben. Die Verschiebungsanzeige erging mit dem Hinweis, dass im Übrigen die Bestimmungen gemäss der bereits erhaltenen Vorladung weiterhin gelten würden (act. 6/81).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–81). Das Verfahren ist spruchreif.

2.

2.1. Damit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, müssen die Prozessbzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sein (vgl. Art. 59 ZPO). So muss sich das Rechtsmittel insbesondere gegen ein zulässiges Anfechtungsobjekt richten. Das Gericht prüft das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Fehlt das Rechtsschutzinteresse bereits bei Eintritt der Rechtshängigkeit, so ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen. Bei Wegfall nach Eintritt der

Rechtshängigkeit ist das Verfahren stattdessen gemäss Art. 242 ZPO infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (GSCHWEND/STECK, BSK ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 242 N 5 f.).

2.2. Bei der Vorladung des Friedensrichteramts handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Die Beschwerde gegen eine Vorladung ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Die Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn der Beschwerdeführerin infolge des angefochtenen prozessleitenden Entscheides ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 319 lit. b ZPO). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Bestehen der Gefahr eines solchen Nachteils ist in der Beschwerde geltend zu machen, das heisst zu behaupten und nachzuweisen, soweit die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (vgl. ZR 112/2013 Nr. 52). Der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil kann gemäss der Praxis der Kammer nicht nur rechtlicher, sondern auch tatsächlicher Natur sein. Er muss aber erheblich sein und das Eintreten auf die Beschwerde ist unter dem Aspekt der Interessen der Beschwerdeführerin abzuwägen gegen die Verzögerung des Verfahrens, welche mit der Beschwerde verbunden ist (vgl. ZR 110/2011 Nr. 87). Grundsätzlich ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils Zurückhaltung angebracht. Der Ausschluss der Beschwerde gegen solche Entscheide ist die gesetzliche Regel, die Zulässigkeit der Beschwerde die Ausnahme (vgl. OGer ZH RB160036 vom 20. Januar 2017 E. 3.2.).

2.3. Da die angefochtene Ladung auf den 13. November 2024 gemäss Eingangsanzeige / Vorladung vom 1. Oktober 2024 (vgl. act. 5) abgenommen und die Schlichtungsverhandlung verschoben wurde (act. 6/81), ist das Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde nachträglich weggefallen. Mithin ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2.4. Selbst wenn indes die Ansicht vertreten würde, dass die Verschiebungsanzeige vom 23. Oktober 2024 (act. 6/81) lediglich eine Ergänzung bzw. Anpassung der Eingangsanzeige / Vorladung vom 1. Oktober 2024 (act. 5) darstelle und folglich (nach wie vor) ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorläge, wäre auf die Be-

schwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor, die Friedensrichterin habe die Beschwerdegegnerin falsch vorgeladen, indem sie diese als durch den Verwalter K._____ vertreten, aufgeführt habe. Dieser sei nicht der Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Es sei nie ein gültiger Verwaltungsvertrag mit ihm abgeschlossen worden und er sei nicht einmal mehr an der B._____-strasse 1, … Zürich, wohnhaft. Die Vorladung vom 1. Oktober 2024 sei für nichtig zu erklären, aufzuheben und die Parteien seien erneut und korrekt, die Beschwerdegegnerin nicht als durch K._____ vertreten, vorzuladen (act. 2). Mit diesen Ausführungen hat die Beschwerdeführerin keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dargetan. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die angeblich falsche Vorladung zur Schlichtungsverhandlung negative Konsequenzen nach sich ziehen werde. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass K._____ zum aktuellen Zeitpunkt durchaus als Verwalter der Beschwerdegegnerin amtet, nachdem das von ihr eingeleitete Berufungsverfahren LF240080 bezüglich der Abberufung von K._____ vor der Kammer noch hängig ist. Entsprechend wurde K._____ in der Eingangsanzeige / Vorladung vom 1. Oktober 2024 zurecht als Vertreter der Beschwerdegegnerin aufgeführt.

3.

3.1. Nachdem die Beschwerdeführerin selbst die Verschiebung der Schlichtungsverhandlung vom 13. November 2024 veranlasst hat (vgl. act. 6/79), hat sie die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens verursacht. Entsprechend sind ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Parteientschädigungen sind im Schlichtungsverfahren keine zuzusprechen (Art. 113 Abs. 1 ZPO).

3.2. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 400.– festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ... + ..., je gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw I. Bernheim

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