Condominium Association Dispute and Recusal Motion Transfer Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA litigant filed a complaint alleging that several past condominium association meetings were invalid and their resolutions void, while also filing a motion for recusal against the conciliation judge; the judge responded by issuing a decision transferring the recusal motion to the District Court for decision, which prompted the litigant to appeal, arguing the judge had either refused or delayed justice by issuing the transfer order instead of proceeding with the conciliation hearing. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the judge's decision to transfer the recusal motion was a justified procedural step under the law, meaning no denial or delay of justice had occurred, and the court further declined to rule on the recusal motion itself as that was outside its jurisdiction.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 319 lit. c i.V.m, Art. 321 Abs. 4 ZPO, Art. 50 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 92 BGG; Condominium Association Dispute and Recusal Motion Transfer Appeal: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the judge's decision to transfer the recusal motion was a justified procedural step under the law, meaning no denial or delay of justice had occurred, and the court further declined to rule on the recusal motion itself as that was outside its jurisdiction.
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KI-generiertThe Appellant was ordered to pay the costs because she lost the appeal (Art. 106 para. 1 ZPO).
Used to qualify the decision as an interlocutory decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU240038-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Urteil vom 20. August 2024
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse …, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Verwalter C._____,
betreffend Nachbarschaftsstreit / Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, vom 8. Juli 2024 (GV.2024.00164)
Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 machte die Klägerin bei der Vorinstanz ein gegen die Beklagte gerichtetes Schlichtungsgesuch anhängig. Darin verlangte sie die Feststellung, dass diverse ordentliche Stockwerkeigentümerversammlungen zwischen 2017 – 2020 nicht statutengemäss einberufen worden und damit nichtig seien sowie dass sämtliche dort gefassten Beschlüsse nichtig und aufzuheben seien (act. 1). Zudem stellte sie gegen die Friedensrichterin der Vorinstanz, D._____, ein Ausstandsgesuch (act. 1 S. 3). Die Vorinstanz legte das Geschäft unter der Nummer GV.2024.00164 an. Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 nahm die Friedensrichterin Stellung zum Ausstandsgesuch und überwies dem Bezirksgericht Zürich das Gesuch zum Entscheid (act. 5 = act. 15 [Aktenexemplar] = act. 17).
1.2. Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 gelangte die Klägerin an die Kammer, erhob eine Rechtsverweigerungsbzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, sie zur Schlichtungsverhandlung im Schlichtungsverfahren GV.2024.00164 vorzuladen (act. 16). Zudem beantragte sie, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Juli 2024 sowie deren Zustellung für nichtig zu erklären.
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1
– 13). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Klägerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den vorliegenden Entscheid relevant sind.
2.1. Fälle von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind jederzeit mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. c i.V.m. Art. 321 Abs. 4 ZPO). Gegenstand der Rechtsverweigerungsund Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet dabei ausschliesslich die formelle Rechtsverweigerung, die sich in einer unrechtmässigen Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheides äussert (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Auflage 2016, Art. 319 N 17).
2.2. Nachdem die Vorinstanz am 8. Juli 2024 eine Verfügung erlassen hat, kann ihr keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorgeworfen werden. Die Klägerin ficht die Verfügung denn auch an, wobei diese nicht zu bean-
standen ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin (vgl. dahingehend act. 16 S. 1 unten und S. 2 Mitte) ist die Verfügung begründet, zumal aus ihr hervorgeht, dass die Friedensrichterin das Ausstandsgesuch dem Bezirksgericht Zürich zum Entscheid überwies, weil ihrer Ansicht nach kein Ausstandsgrund gegeben sei (vgl. act. 15 S. 1 Mitte). Dieses Vorgehen ist im Übrigen nicht zu beanstanden (vgl. Art. 50 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 127 lit. c GOG). Dass die Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung enthält, führt ebenfalls nicht zu deren Nichtigkeit, erst recht nicht, da der Klägerin daraus kein Nachteil entstanden ist. Auch die angebliche Handlungsunfähigkeit der Beklagten und das angeblich mangelhafte Vertretungsverhältnis (vgl. act. 16 S. 2 Mitte) macht den vorinstanzlichen Entscheid nicht nichtig – abgesehen davon, dass diese Umstände gänzlich unsubstantiiert behauptet wurden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
2.3. Für die Beurteilung des eventualiter gestellten Ausstandsgesuchs gegen die Friedensrichterin D._____ (vgl. act. 16 S. 3 Mitte) ist die Kammer nicht zuständig. Dies ist der Klägerin bekannt (vgl. OGer ZH RU240009 vom 2. April 2024 E. 4 mit Verweis auf OGer ZH RU240003 vom 7. März 2024 E. 5). Auf das Gesuch ist entsprechend nicht einzutreten.
3. Ausgangsgemäss unterliegt die Klägerin mit ihrer Beschwerde und wird kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung aller massgeblicher Kriterien auf CHF 300.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebV OG) und der Klägerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. statt vieler: OGer ZH RU210024 vom 6. April 2021 E. 5.).
Es wird erkannt:
1. Auf das Ausstandsbegehren der Klägerin gegen Friedensrichterin D._____ wird nicht eingetreten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 300.– festgesetzt und der Klägerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 16, sowie – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
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