Discontinuation of Proceedings and Cost Allocation in Debt Enforcement Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns a dispute over a claim, originating from a conciliation authority's decision and appealed to the higher court. The court decided to discontinue the proceedings, noting that the plaintiff agreed to have a debt enforcement proceeding against him canceled. The court also addressed the costs of the proceedings, with each party bearing half, and ordered the defendant to reimburse the plaintiff for certain costs. Finally, the parties waived their right to claim legal fees from each other.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 318 Abs. 2 i.V.m, Art. 239 Abs. 2 ZPO, Art. 318 Abs. 2 i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO; Discontinuation of Proceedings and Cost Allocation in Debt Enforcement Appeal: The court decided to discontinue the proceedings, noting that the plaintiff agreed to have a debt enforcement proceeding against him canceled. The court also addressed the costs of the proceedings, with each party bearing half, and ordered the defendant to reimburse the plaintiff for certain costs. Finally, the parties waived their right to claim legal fees from each other.
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KI-generiertCited as the legal basis for the parties' right to request a reasoned decision and the subsequent procedural steps.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU240037-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard
Beschluss vom 24. Juni 2025 (im Dispositiv)
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Gossau vom
24. Juni 2024 (GV.2024.00008 / SB.2024.00010)
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 480.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens und Rechtsmittelverfahrens werden den Parteien je hälftig auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Klägers verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Schlichtungskosten im Umfang von Fr. 210.– und den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 240.– zu ersetzen.
4. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Kläger verpflichtet hat, die Betreibung Nr. … beim Betreibungsamt Hinwil löschen zu lassen, bzw. dabei mitzuwirken, dass diese gelöscht wird.
5. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das Schlichtungsverfahren und das zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Die Parteien können innert 10 Tagen von der schriftlichen Zustellung an schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 8021 Zürich, eine Begründung dieses Entscheides verlangen (Art. 318 Abs. 2 i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides.
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde ans Bundesgericht.
Zürich, 24. Juni 2025
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw I. Aeberhard
versandt am: ip