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RU240035 • OG ZH RU240035 KI-generiert

Appeal Dismissed: Conciliation Cost Allocation Governed by Settlement Agreement

Geschäftsnummer RU240035
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's decision to equally split conciliation hearing costs following a settlement agreement that stipulated such a division, arguing the hearing was unnecessary and costs should follow fault. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that when parties reach a settlement in a conciliation hearing, the cost allocation stipulated in the agreement governs unless specific statutory exceptions apply, none of which were met; therefore, the lower court correctly upheld the agreed-upon fifty-fifty cost sharing as per the settlement terms.

Legislator-Regeste

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Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 110 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 108 ZPO; Appeal Dismissed: Conciliation Cost Allocation Governed by Settlement Agreement: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that when parties reach a settlement in a conciliation hearing, the cost allocation stipulated in the agreement governs unless specific statutory exceptions apply, none of which were met; therefore, the lower court correctly upheld the agreed-upon fifty-fifty cost sharing as per the settlement terms.

Schlagwörter

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Schlichtungsverhandlung Kostenverlegung Streitbeilegung Haftungskonkurrenz begründeter Entscheid anfechtbarer Zwischenentscheid Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for imposing the appeal court fee on the losing party (the appellant).

Art. 109 Abs. 1 ZPO

Cited as the legal basis, in conjunction with the settlement agreement, for upholding the lower court's cost allocation.

Art. 19 Dispositiv-Ziff. 3

The final order imposing costs based on the settlement agreement is implicitly confirmed by upholding the lower court's decision which contained this disposition.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU240035-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer

Urteil vom 22. Oktober 2024

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedenrichteramtes Männedorf vom

18. Juni 2024 (GV.2024.00007 / SB.2024.00011)

Erwägungen:

I.

1.

1.1 Am 15. Mai 2024 stellte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beim Friedensrichteramt Männerdorf (nachfolgend: Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch, das sie am 17. Mai 2024 ergänzte. Sie stellte sinngemäss das Rechtsbegehren, der Beklagte und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) sei zu verpflichten, ihr Fr. 4'331.95 nebst 5% Verzugszins zu bezahlen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 1; act. 7).

1.2. An der Schlichtungsverhandlung vom 18. Juni 2024 schlossen die Parteien den folgenden, von beiden Parteien und der Friedensrichterin unterzeichneten Vergleich ab (act. 10 = act. 14):

"1. Die klagende Partei erklärt, dass die beklagte Partei eine Teilzahlung von CHF 2'200.00 der eingeklagten Forderung am 27.05.2024 bezahlt hat und der Restbetrag von CHF 2'131.95 noch geschuldet ist.

2. Die beklagte Partei anerkennt die gesamte noch offene Restforderung von CHF 2'131.95 und verpflichtet sich, diese Summe bis 1. Juli 2024 zu bezahlen.

3. Mit der Bezahlung des vereinbarten Betrages sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.

4. Die Parteien übernehmen die Kosten der Schlichtungsverhandlung je zur Hälfte. Die beklagte Partei bezahlt der klagenden Partei den Betrag von CHF 175.00 am 1. Juli 2024 direkt, da die klagende Partei die gesamten Kosten der Schlichtungsverhandlung in der Höhe von CHF 350.00 durch Kostenvorschuss an das Friedensrichteramt Männedorf bereits geleistet hat.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen."

1.3. In der Folge schrieb die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Juni 2024 das Verfahren durch Vergleich erledigt ab (Dispositiv-Ziff. 1), setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 350.– fest (Dispositiv-Ziff. 2) und auferlegte diese den Parteien je zur Hälfte (Dispositiv-Ziff. 3). Zugleich hielt sie fest, der Vergleich habe die Wirkung

eines rechtskräftigen Entscheids. Gegen die Auflage und Höhe der Gerichtskosten könne Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erhoben werden. Die Anfechtung des Vergleichs habe hingegen nicht mit Beschwerde, sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO [Dispositiv-Ziff. 5, act. 11 = act. 19, Aktenexemplar = act. 21]).

1.4. Mit Schreiben vom 11. Juli 2024 wandte sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und drückte sein Missfallen darüber aus, dass ihm die hälftigen Gerichtskosten auferlegt worden seien. Er kündigte sinngemäss an, dagegen Beschwerde beim Obergericht einzureichen (act. 16).

2.

2.1. Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 (Poststempel gleichentags) reichte der Beschwerdeführer fristgerecht (act. 12 f.) eine als "Anmeldung Revision (ZPO Art. 328)" betitelte Eingabe beim Obergericht des Kantons Zürichs ein (act. 20). Auf telefonische Anfrage des Beschwerdeführers vom 11. September 2024 wurde ihm mitgeteilt, dass er die Beschwerdeschrift innert der Rechtsmittelfrist ergänzen könne. Über den Fristenlauf könnten jedoch keine Angaben gemacht werden (vgl. act. 23). Mit Schreiben vom 14. September 2024 wandte er sich erneut an die Kammer und stellte sinngemäss ein Fristerstreckungsgesuch zwecks Ergänzung der Beschwerdeschrift (act. 23).

2.2. Mit Verfügung vom 30. September 2024 wurde das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 1) und dem Beschwerdeführer wurde Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Dispositiv-Ziff. 2, act. 25). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 29, act. 31).

2.3. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2024 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Kammer (act. 27 ff.).

2.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 17). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif.

II.

1. Die Falschbezeichnung einer Beschwerde schadet dieser gemäss Praxis der Kammer nicht. Aus der Begründung der Rechtsmitteleingabe (act. 20) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gegen die erstinstanzlichen Kostenfolgen opponiert. Das von ihm eingereichte Rechtsmittel ist demnach als Beschwerde entgegen zu nehmen.

2. Für die Anfechtung der Kostenregelung sieht das Gesetz – unabhängig von der Höhe der umstrittenen Prozesskosten – die Beschwerde vor (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Eine Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Innert der Beschwerdefrist kann die Beschwerdeschrift ergänzt werden, Ergänzungen nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgen verspätet und sind nicht zu berücksichtigen. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2024 zugestellt (vgl. act. 12 f.), womit die Beschwerdefrist in Anwendung von Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO am 20. August 2024 endete. Die Eingabe vom 12. Oktober 2024 (act. 27 ff.) erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist und bleibt demnach unberücksichtigt.

III.

1. Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, die vorinstanzliche Verhandlung sei gar nie notwendig gewesen. Die dadurch unnötig entstandenen Kosten habe gemäss Art. 108 ZPO und Art. 66 Abs. 3 BGG zu tragen, wer sie verursacht habe (vgl. act. 20).

2. Der Beschwerdeführer lässt ausser Acht, dass sich die Kostentragung grundsätzlich nach der vertraglichen Vereinbarung richtet, wenn Parteien einen gerichtlichen Vergleich abschliessen (vgl. Art. 109 Abs. 1 ZPO). Ausnahmsweise verteilt das Gericht bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen nach Art. 106 – Art. 108 ZPO, wenn der Vergleich keine Kostentragungsregelung enthält (vgl. Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO) oder

die vertragliche Regelung einseitig zulasten einer Partei geht, der unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (Art. 109 Abs. 2 lit. b ZPO; vgl. auch: OFK ZPO- JENT-SØRENSEN, 3. Aufl. 2023, Art. 109 N 2). Art. 109 ZPO findet auch für die Kosten des Schlichtungsverfahrens Anwendung (BGer 4A_510/2020 vom 11. November 2020 E. 4.3.).

3. Vorliegend schlossen die Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung einen Vergleich ab. In dessen Ziffer 4 einigten sie sich darauf, die Kosten der Schlichtungsverhandlung je zur Hälfte zu übernehmen (vgl. act. 19 S. 2). Da die Voraussetzungen nach Art. 109 Abs. 2 ZPO vorliegend nicht erfüllt sind (die Parteien regelten die Kostenverteilung und keiner Partei wurde unentgeltliche Rechtspflege gewährt), auferlegte die Vorinstanz die vorinstanzlichen Kosten gestützt auf den Vergleich und in Anwendung von Art. 109 Abs. 1 ZPO zu Recht den Parteien zur Hälfte (vgl. act. 19 Dispositiv-Ziff. 3). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

IV.

1. In Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Rechtsmittelverfahren keine Kosten entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 20, sowie an das Friedensrichteramt Männedorf, je gegen Empfangsschein, sowie die Obergerichtskasse.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 175.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Widmer

versandt am:

22. Oktober 2024