Appellate Court Dismisses Appeal for Lack of Standing in Cost Advance Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower court's order requiring the opposing party to pay a cost advance for conciliation proceedings. The appellate court dismissed the appeal, finding that the appealing party lacked standing. The court reasoned that the challenged order did not impose any obligation or detriment on the appealing party, as it only directed the opposing party to pay the cost advance and did not affect the appealing party's rights or obligations at that stage.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 98 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Appellate Court Dismisses Appeal for Lack of Standing in Cost Advance Order: The appellate court dismissed the appeal, finding that the appealing party lacked standing. The court reasoned that the challenged order did not impose any obligation or detriment on the appealing party, as it only directed the opposing party to pay the cost advance and did not affect the appealing party's rights or obligations at that stage.
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KI-generiertCited for the decision to waive costs for the appeal procedure due to lack of significant activity.
Cited to indicate that the decision is an interim decision, which is relevant for potential appeals to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU240032-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr
Beschluss vom 17. Juli 2024
in Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt C._____ vom 10. Juli 2024 (GV.2024.00067)
Erwägungen:
1.1. Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 wurde der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) eine Frist bis zum 24. Juli 2024 angesetzt, um für die sie allenfalls treffenden Kosten des Schlichtungsverfahrens beim Friedensrichteramt der Stadt C._____ gemäss Art. 98 ZPO einen Vorschuss von Fr. 375.– zu leisten (Urk. 2 S. 1 Dispositivziffer 1).
1.2. Am 11. Juli 2024 (Datum des Poststempels: 12. Juli 2024) reichte die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) hierorts ein Schreiben mit der Überschrift "Beschwerde gegen die Verfügung vom 10.07.2024" ein, in welchem sie unter anderem erklärt, Widerspruch gegen die Verfügung zu erheben (Urk. 1).
2.1. Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels ist die sogenannte Beschwer. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).
2.2. Die Beklagte wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da mit dieser einzig die Klägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 375.– verpflichtet wurde. Der Beklagten wird im Laufe des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt noch Gelegenheit zu geben sein, sich zur Klage der Klägerin zu äussern. In diesem Rahmen wird sie ihre Ausführungen gemäss ihrer Eingabe vom 11. Juli 2024 einbringen können. Demnach erleidet die Beklagte zum jetzigen Zeitpunkt keinen Nachteil, d.h. es fehlt derzeit an der Beschwer. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
3. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Kopien von Urk. 1 und Urk. 3/1–2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 8'999.95.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. Juli 2024
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Paszehr versandt am: st