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RU240027 • OG ZH RU240027 KI-generiert

Defendant's Appeal of Cost Deposit Order Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer RU240027
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant appealed a lower court's order requiring the plaintiff to pay a Fr. 600 cost deposit for a claim valued at Fr. 72'490, arguing the original claim amount was incorrect and should be lower, but the appellate court dismissed the appeal because the order compelling the cost deposit was directed at the plaintiff, not the defendant, meaning the defendant lacked the requisite standing or legally protected interest to challenge that specific procedural decision. The court further advised the defendant that any arguments regarding the merits of the underlying claim must be raised during the scheduled conciliation hearing before the initial court.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 98 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 103 i.V.m, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Defendant's Appeal of Cost Deposit Order Dismissed for Lack of Standing: 600 cost deposit for a claim valued at Fr. 72'490, arguing the original claim amount was incorrect and should be lower, but the appellate court dismissed the appeal because the order compelling the cost deposit was directed at the plaintiff, not the defendant, meaning the defendant lacked the requisite standing or legally protected interest to challenge that specific procedural decision. The court further advised the defendant that any arguments regarding the merits of the underlying claim must be raised during the scheduled conciliation hearing before the initial court.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation rechtlich geschütztes Interesse Zahlungsbefehl Verfahrenskosten irregulärer Hinterlegungsvertrag Nichtanhandnahmeverfügung Forderung / Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 lit. b ZPO

Cited in the reasoning as the basis for classifying the challenged decision as an interlocutory procedural ruling, which is relevant to the non-admission decision.

Art. 93 BGG

Cited at the end of the decision to classify the ruling as an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU240027-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming

Beschluss vom 1. Juli 2024

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner,

betreffend Forderung / Kostenvorschuss

Beschwerde gegen einen Entscheid des Friedensrichteramtes Urdorf vom

29. Mai 2024 (IA240019-T)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 erhob B._____ (Kläger und Beschwerdegegner, fortan Kläger) beim Friedensrichteramt Urdorf (fortan Friedensrichteramt) eine Forderungsklage gegen A._____ (Beklagter und Beschwerdeführer, fortan Beklagter) mit einem Streitwert von Fr. 72'490.– (act. 6/4). Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 setzte das Friedensrichteramt dem Kläger eine Frist von 20 Tagen an zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.– (act. 6/7 = act. 5). Die Verfügung wurde dem Beklagten als Orientierungskopie am 30. Mai 2024 zugestellt (act. 6/7 S. 2 und act. 6/8).

2. Gegen die vorerwähnte Verfügung erhob der Beklagte mit Eingabe vom 10. Juni 2024 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Instanz. Er bestreitet die Höhe der eingeklagten Forderung und macht geltend, er sei vom Kläger für einen Pauschalbetrag von Fr. 50'000.– abgemahnt worden. Nach der bereits geleisteten Teilzahlung in Höhe von Fr. 17'500.– betrage die Restschuld Fr. 32'500.–. Die Forderung von Fr. 72'490.– wie auch die angefochtene Verfügung seien daher nichtig (act. 2).

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-10). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort kann abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf das Einholen eines Kostenvorschusses (Art. 98 ZPO) für das Beschwerdeverfahren wurde umständehalber verzichtet.

4. Die angefochtene Verfügung des Friedensrichteramtes vom 29. Mai 2024 ist eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Die Auflage des Kostenvorschusses unterliegt zwar der Beschwerde (Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), indes erging diese nicht an den Beklagten, sondern an den Kläger, weshalb der Beklagte durch die Verfügung des Friedensrichteramtes vom 29. Mai 2024 – Verpflichtung des Klägers einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten – nicht beschwert ist. Der Beklagte besitzt daher kein schutzwürdiges Interesse an der Erhebung eines Rechtsmittels gegen diesen Entscheid, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.

5. Der Vollständigkeit halber ist der Beklagte, welcher sich in seiner Eingabe – vermutlich geleitet durch die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung – zur Sache bzw. den Gründen äussert, weshalb die Forderungsklage des Klägers seiner Ansicht nach in der geltend gemachten Höhe nicht berechtigt sei, darauf hinzuweisen, dass er diese Vorbringen im Rahmen der auf den 8. Juli 2024 terminierten Schlichtungsverhandlung (vgl. act. 6/9) beim Friedensrichteramt geltend zu machen hat.

6. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Dem Kläger ist mangels notwendiger Auslagen keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Friedensrichteramt Urdorf, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming

versandt am:

2. Juli 2024